Rechtsprechung / BPatG / 12. Senat / 2020
BPatG Beschluss vom 05.11.2020 – 12 W (pat) 12/19
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:051120B12Wpat12.19.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 5. November 2020 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2008 057 845 …
ECLI:DE:BPatG:2020:051120B12Wpat12.19.0
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Richter
beschlossen:
1. Der Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Februar 2017 wird aufgehoben und das Patent 10 2008 057 845 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 5. November 2020, Beschreibung Seiten 3/9 bis 5/9, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 5. November 2020, und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
2. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2008 057 845 mit der Bezeichnung „Drehgelenk für ein Tragarmsystem“, das am 18. November 2008 angemeldet wurde, und dessen Erteilung am 15. November 2012 veröffentlicht wurde. Gegen das Patent hatten die jetzige Beschwerdeführerin sowie eine weitere Einsprechende Einspruch eingelegt und als Widerrufsgründe mangelnde Neuheit und erfinderische Tätigkeit sowie unzulässige Erweiterung geltend gemacht. Die weitere Einsprechende, die ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 21.04.2016 zurückgenommen hat, hatte als weiteren Widerrufsgrund eine widerrechtliche Entnahme geltend gemacht. Hinsichtlich der von der Patentinhaberin verteidigten, auf ein „Tragarmsystem“ gerichteten Anspruchsfassungen wurde weiterhin geltend gemacht, dass diese den Schutzbereich des Patents erweiterten.
Mit am Ende der Anhörung vom 8. Februar 2017 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent gemäß dem Hauptantrag der Patentinhaberin beschränkt aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 27. März 2017 eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des aufrechterhaltenen Anspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber der geltend gemachten Vorbenutzung gemäß Anlagen H1 bis H8 in Verbindung mit der als E4 eingereichten DE 202004006 697 U1 bzw. mit dem als E3 eingereichten I… Pro duktkatalog.
Im Verfahren sind die folgenden Entgegenhaltungen:
E1 E2 E3 E4 E5 H1-H8 DE 30 34 013 A1 DE 44 03 593 A1 Produktkatalog PolymerGleitlager, 06.2005, I… GmbH (Auszug) DE 20 2004 006 697 U1 Montageanleitung R… CP-L Tragarmsystem Anlagenkonglomerat zu einer geltend gemachten Vorbenutzung. Die Beschwerdeführerin, die – wie mit Fax vom 3. November angekündigt – nicht zur Verhandlung erschienen ist, stellte mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017 den Antrag, die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 08.02.2017 über die beschränkte Aufrechterhaltung des Patentes der Firma R… im Rahmen der Ansprüche in der Fassung in der Anlage des Beschlusses vom 08.02.2017 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellte den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Februar 2017 aufzuheben und das Patent 10 2008 057 845 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten, Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2020 Beschreibung Seiten 3/9 bis 5/9, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2020 und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Der nunmehr geltend gemachte Anspruch 1, an den sich die erteilten Ansprüche 2 bis 5 anschließen, lautet (mit hinzugefügten Gliederungszeichen a bis q, Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 1 sind durch Durchstreichung und Unterstreichung kenntlich gemacht):
a) Drehgelenk für ein Tragarmsystem, mit zwei Gelenkteilen (10), die mittels einer zwei gegeneinander verdrehbare Lagerteile (21, 22) aufweisenden, Lagereinheit (20) um eine Dreh-/Schwenkachse gegeneinander verstellbar miteinander verbunden sind, c) b) d) e) wobei jedes Lagerteil (21, 22) wahlweise an eines der beiden Gelenkteile ankoppelbar ist und wobei wenigstens eines der die Gelenkteile (10) jeweils ein Lagerkoppelstück (14) und eine Tragarm-Befestigungswand (11) aufweist aufweisen, wobei weiterhin eines der Lagerteile (22) zweiteilig aus zwei Lagerstücken (22.1, 22.3) zusammengesetzt ist, die eine Aufnahme bilden, in der das zweite Lagerteil (21) in Umfangsrichtung drehbar, jedoch in Richtung der Lager-Drehachse unverlierbar gehalten ist, dadurch gekennzeichnet, f) g) h) i) j) dass das zweite Lagerstück (22.3) des einen Lagerteils (22) in Form einer Nabe ausgebildet ist und dazu einen plattenförmigen Stützabschnitt (22.5) aufweist, an den ein zylindrischer Ansatz (22.4) angeschlossen ist, wobei die Mittellängsachse des zylindrischen Ansatzes (22.4) mit einer Lager-Drehachse fluchtet, dass das zweite Lagerteil (21) einen Durchbruch (21.2) aufweist, mit dem es den zylindrischen Ansatz (22.4) zumindest bereichsweise umgibt, dass zwischen dem ersten und dem zweiten Lagerteil (21, 22) eine Gleitringanordnung positioniert ist, die zwei identische Gleitringe (23) aufweist, und dass die Gleitringe (23) jeweils einen zylindrischen Vorsprung (23.2) aufweisen, mit denen sie in den Durchbruch (21.2) des zweiten Lagerteils (21) eingreifen, wobei an dem zylindrischen Vorsprung (23.2) ein Stützteil (23.1) angeschlossen ist, das die beiden Lagerteile (21, 22) in Richtung der Lager-Drehachse gegeneinander abstützt, und dass die Gelenkteile (10) zumindest an ihren Lagerkoppelstücken (14) gleiche Anschlussbereiche für die Lagereinheit (20) aufweisen, wobei jedes Gelenkteil (10) mit jedem Lagerteil (21, 22) der Lagereinheit koppelbar ist.
k) l) m) n) o) p) q) Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 und weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents gemäß dem Antrag der Patentinhaberin vom 5. November 2020, da sich die mit den zulässigen Einsprüchen geltend gemachten und nach Rücknahme des Einspruchs der Einsprechenden 1 noch im Verfahren befindlichen Widerrufsgründe der mangelnden Patentfähigkeit, des Hinausgehens über den Inhalt der Anmeldung und der Erweiterung des Schutzbereichs des erteilten Patents hinsichtlich dieser Anspruchsfassung als nicht zutreffend erweisen.
Der Antrag der Patentinhaberin vom 5. November 2020 ist auf die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit einem Anspruch 1 gerichtet, der, anders als der Anspruch 1, mit dem das Patent im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhalten wurde, anstelle eines „Tragarmsystems“ nunmehr wie der erteilte Anspruch 1 wieder ein „Drehgelenk für ein Tragarmsystem“ zum Gegenstand hat. Damit sind einerseits über das Drehgelenk hinausgehende weitere Bestandteile eines Tragarmsystems, wie z.B. Tragarme, vom Schutz des Anspruchs 1 nicht mehr umfasst. Andererseits wird von diesem Anspruch das Drehgelenk unabhängig von weiteren Bestandteilen eines Tragarmsystems unter Schutz gestellt.
Soweit durch diesen Antrag der Patentinhaberin im Beschwerdeverfahren ein Mehr gegenüber dem Hauptantrag im Einspruchsverfahren beansprucht wird, ist ihr Antrag als Anschlussbeschwerde auszulegen. Diese ist als von der Hauptbeschwerde abhängiger Antrag auch dann zulässig, wenn wie hier vorliegend im Einspruchsverfahren entsprechend dem Hauptantrag der Patentinhaberin entschieden wurde (vergl. Schulte PatG 10. Aufl. § 73 Rn. 181, 187, 188).
1) Die Erfindung betrifft gemäß dem Absatz 0001 der Patentschrift (PS) ein Drehgelenk für ein Tragarmsystem mit zwei Gelenkteilen, die mittels einer Lagereinheit um eine Dreh-/Schwenkachse gegeneinander verstellbar miteinander verbunden sind. Als Aufgabe ist im Absatz 0005 PS angegeben, ein Drehgelenk der Art zu schaffen, wie sie in den Absätzen 0001 bis 0004 PS beschrieben ist, bei dem sich der bauliche Aufwand für Tragarmsysteme deutlich reduzieren lässt.
Mit der erfindungsgemäßen Ausgestaltung wird laut Absatz 0007 PS erreicht, dass die Gelenkteile zumindest an ihren Lagerkoppelstücken eines Drehgelenkes gleiche Anschlussbereiche aufweisen. Hierdurch werde der mechanische Bearbeitungsaufwand verringert. Zudem würden Montagefehler beim Anbringen der als einheitliche Baugruppe handhabbaren Lagereinheit vermieden.
2) Der zuständige Fachmann ist Bachelor oder Dipl.-Ing. des Maschinenbaus mit Fachhochschulabschluss und Berufserfahrung in der Konstruktion von Tragarmsystemen. 3) Einige Merkmale des geltend gemachten Anspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.
Gegenstand des Anspruchs 1 ist gemäß dem Merkmal a) ein Drehgelenk für ein Tragarmsystem. Die im Folgenden genannten zwei Gelenkteile (10) und die Lagereinheit (20) sind nicht Teil der Eignungsangabe „für ein Tragarmsystem“, sondern Bestandteile des beanspruchten Drehgelenks. Das ergibt sich daraus, dass sie in den folgenden Anspruchsmerkmalen weiter beschrieben sind, es folgt zusätzlich auch aus dem im Beschwerdeverfahren nach der Angabe „für ein Tragarmsystem“ zulässig eingefügten Komma. Die zwei Gelenkteile (10) sind mittels der Lagereinheit (20) um eine Dreh-/Schwenkachse gegeneinander verstellbar miteinander verbunden. Die Lagereinheit weist zwei gegeneinander verdrehbare Lagerteile (21, 22) auf.
Eines der Lagerteile (22) ist laut Merkmal d) aus zwei Lagerstücken zusammengesetzt. Dieses zweiteilige Lagerteil (22) ist im Anspruch 1 als das eine bzw. das erste Lagerteil (22) bezeichnet, das andere, im Ausführungsbeispiel einteilige Lagerteil (21) ist im Anspruch 1 als zweites Lagerteil (21) bezeichnet, siehe insbesondere Merkmale e) und n). Diese Bezeichnung entspricht der im allgemeinen Beschreibungsteil des Patents, siehe insbesondere die Absätze 0008 bis 0010 und 0012 der Patentschrift. In den Ansprüchen 2 und 4 sowie bei der Beschreibung des einzigen Ausführungsbeispiels ab dem Absatz 0014 PS ist dagegen umgekehrt das zweiteilige Lagerteil (22) als zweites und das einteilige Lagerteil (21) als erstes Lagerteil bezeichnet, siehe insbesondere die Absätze 0024 und 0025 PS. Es ergibt sich jedoch jeweils aus dem Zusammenhang, welches der Lagerteile gemeint ist. Die Gelenkteile (10) weisen gemäß Merkmal b) jeweils eine Tragarm-Befestigungswand (11) auf, die ihrem Namen entsprechend zur Befestigung eines Tragarms an dem jeweiligen Gelenkteil vorgesehen ist. Die Gelenkteile (10) weisen weiterhin jeweils ein Lagerkoppelstück (14) auf, das zum Koppeln des Gelenkteils (10) an das eine oder andere Lagerteil (21, 22) der Lagereinheit (20) dient.
Im Merkmal c) ist angegeben, dass jedes der beiden gegeneinander verdrehbaren Lagerteile (21, 22) der Lagereinheit (20) wahlweise an eines der beiden Gelenkteile (10) ankoppelbar ist. Im Merkmal q) ist derselbe Sachverhalt – ausgehend von den Gelenkteilen (10) statt von den Lagerteilen (21, 22) – mit den Worten beschrieben, dass jedes Gelenkteil (10) mit jedem Lagerteil (21, 22) der Lagereinheit (20) koppelbar ist. Es kann also wahlfrei nach Wunsch des Anwenders - entweder das eine Gelenkteil 10 mit dem ersten Lagerteil (22) und das andere Gelenkteil 10 mit dem zweiten Lagerteil (21) - oder das eine Gelenkteil 10 mit dem zweiten Lagerteil (21) und das andere Gelenkteil 10 mit dem ersten Lagerteil (22) gekoppelt werden.
4) Die Gegenstände der geltend gemachten Ansprüche gehen nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Die Merkmale a) bis c) des erteilten Anspruchs 1 ergaben sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1, Merkmale d) und e) aus dem ursprünglichen Anspruch 4, Merkmale f) und g) aus der ursprünglichen Beschreibung, siehe Absatz 0026 der Offenlegungsschrift (OS). Merkmale h) bis k) und l) bis o) ergaben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 5 und 6. Die im geltend gemachten Anspruch 1 demgegenüber vorgenommene Änderung im Merkmal b), wonach nunmehr nicht mehr nur wenigstens eines, sondern beide Gelenkteile jeweils ein Lagerkoppelstück (14) und eine Tragarm-Befestigungswand (11) aufweisen, ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 in Verbindung mit dem ursprünglichen Anspruch 3, wonach die Gelenkteile identisch sind. Das im geltend gemachten Anspruch 1 hinzugefügte Merkmal q) ergibt sich wie Merkmal c) aus dem ursprünglichen Anspruch 1, das hinzugefügte Merkmal p) ergibt sich aus der ursprünglichen Beschreibung, siehe Absatz 0005 OS. Die mit den erteilten Ansprüchen 2 bis 5 übereinstimmenden geltenden gemachten Ansprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2, 3, 7 und 8. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden ist der geltend gemachte Anspruch 1 auch nicht dadurch über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus erweitert, dass die Merkmale h) bis k) aus dem ursprünglichen Anspruch 5 aufgenommen wurden, ohne dabei auch das letzte Merkmal des ursprünglichen Anspruch 5 mit zu übernehmen. Denn es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die der Lösung förderlich sind, insgesamt aufgenommen werden müssen (BGH – Sammelhefter II, X ZR 226/02).
5) Der geltend gemachte Anspruch 1 erweitert den Schutzbereich des Patents nicht. Der geltend gemachte Anspruch 1 ist – anders als der Anspruch 1 nach Hauptantrag im Einspruchsverfahren, der auf ein „Tragarmsystem“ gerichtet war, und hinsichtlich dessen geltend gemacht wurde, dass dies den Schutzbereich des Patents erweitere – wie der erteilte Anspruch 1 auf ein „Drehgelenk für ein Tragarmsystem“ gerichtet.
Sein Gegenstand ist darüber hinaus gegenüber dem des erteilten Anspruchs 1 durch die Änderung des Merkmals b) und die Aufnahme des Merkmals p) beschränkt. 6) Der Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs 1 ist neu.
6.1) Die Entgegenhaltung E3 offenbart ein Rundtisch-Gleitlager, das gemäß der Schnittzeichnung auf Seite 50.2 als eine Lagereinheit mit zwei gegeneinander verdrehbaren Lagerteilen aufgebaut ist. E3 offenbart jedoch keine Drehgelenkteile entsprechend den Merkmalen a), b), c), p) und q) des Anspruchs 1. E3 offenbart darüber hinaus auch keine zwei Gleitringe entsprechend den Merkmalen i) bis o), sondern gemäß der Darstellung mit der Beschriftung „iglidurR J Gleitelemente“ auf Seite 50.2 eine Vielzahl von über den Umfang verteilt angeordneten Gleitelementen.
6.2) Die Entgegenhaltung E4 offenbart ein weiteres Rundtischlager mit Gleitelementen 3, das gemäß der Zeichnung 5 als eine Lagereinheit mit zwei gegeneinander verdrehbaren Lagerteilen 4 und 1, 2, 8, 2, 1 aufgebaut ist. E4 offenbart jedoch keine Gelenkteile entsprechend den Merkmalen a), b), c), p) und q) des Anspruchs 1. E4 offenbart darüber hinaus auch kein zweiteilig aus zwei Lagerstücken zusammengesetztes Lagerteil entsprechend dem Merkmal d). Vielmehr ist der Außenring (4) einteilig aufgebaut und der Innenring aus fünf Stücken zusammensetzt, nämlich den Kopfscheiben (1), dem Ring (8) und den Scheiben (2), die mittels schiefer Ebenen zusammen mit den Kopfscheiben (1) eine Spieleinstellung ermöglichen, siehe die Zeichnung 5 sowie Absätze 0007 und 0008. 6.3) Die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung gemäß H1 bis H8 betrifft ein Drehgelenk für ein Tragarmsystem gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1, bei dem weiter auch entsprechend dem Merkmal p) die beiden – gemäß der Stückliste in H7 lfd. Nr. 1 identischen – Gelenkteile an ihren Lagerkoppelstücken gleiche Anschlussbereiche für die Lagereinheit aufweisen und wobei entsprechend dem Merkmal q) jedes Gelenkteil mit jedem Lagerteil der Lagereinheit koppelbar ist, dazu siehe die Darstellung der Lagereinheit in der Zeichnung in H7. Eines der Lagerteile der Lagereinheit ist entsprechend dem Merkmal d) zweiteilig aus zwei Lagerstücken zusammengesetzt, siehe in der unten wiedergegebenen Figur aus H7 den oberen und den unteren der drei hinzugefügten Pfeile. In diesem Lagerteil ist das zweite Lagerteil, siehe in der Figur aus H7 den mittleren der drei hinzugefügten Pfeile, entsprechend dem Merkmal e) gehalten. Das zweite Lagerstück des einen Lagerteils ist entsprechend den Merkmalen f) bis j) ausgebildet, siehe in der Figur aus H7 den oberen der drei hinzugefügten Pfeile.
Auch sind zwei identische Gleitringe entsprechend dem Merkmal m) vorgesehen, siehe in der unten nochmals wiedergegebenen Figur aus H7 die beiden hinzugefügten Pfeile und die lfd. Nr. 4 der Stückliste. Jedoch sind die Gleitringe entgegen dem Merkmal l) nicht zwischen dem ersten und dem zweiten Lagerteil positioniert. Sie stützen dementsprechend auch entgegen dem Merkmal o) die Lagerteile nicht gegeneinander ab, vielmehr ist der obere der Gleitringe zwischen dem einen Lagerteil und dem oberen Gelenkteil positioniert und stützt diese gegeneinander ab. Weiterhin weisen die Gleitringe auch entgegen dem Merkmal n) keine zylindrischen Vorsprünge auf.
6.4) Die weiteren Entgegenhaltungen liegen weiter ab. Die E1 lehrt ein Tragarmsystem mit einem Drehgelenk mit einem Kugellager (20, 22 in Fig. 4), das nicht der erfindungsgemäßen Lagereinheit mit Gleitringen entspricht. Darüber hinaus weisen die Gelenkteile entgegen dem Merkmal p) keine gleichen Anschlussbereiche an ihren Lagerkoppelstücken (Lagerplatten 21, 18) für die Lagereinheit auf und sind dementsprechend entgegen den Merkmalen c) und q) nicht wahlweise mit jedem der Lagerteile der Lagereinheit koppelbar.
Die E2 offenbart ein Drehgelenk für ein Tragarmsystem, bei dem jedoch keine erfindungsgemäße Lagereinheit vorgesehen ist, sondern lediglich ein Haltering (30), mit dem das eine Gelenkteil (20) an dem anderen Gelenkteil (10) abgestützt ist. Dementsprechend weisen die Gelenkteile entgegen den Merkmalen p), c) und q) überhaupt keine Anschlussbereiche zur Koppelung mit einer Lagereinheit auf. Darüber hinaus sind sie in den zur drehbaren Verbindung miteinander vorgesehenen Anschlussbereichen unterschiedlich ausgeführt, siehe die Gelenkteile (10, 20) in Figur 1 und 2. Die E5, die im Einspruchsverfahren lediglich zu den Merkmalen der Unteransprüche 3 bis 5 zitiert wurde, lässt weder erkennen, ob das gezeigte Tragarmsystem- Drehgelenk eine Lagereinheit aufweist, noch ob die Gelenkteile den Merkmalen p), c) und q) entsprechen.
7) Der Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
7.1) Der Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs 1 ergibt sich nicht ohne erfinderisches Zutun aus einer Zusammenschau der geltend gemachten Vorbenutzung gemäß H7 mit der E3 oder der E4. Nicht nur ist kein Anlass erkennbar, die Lagereinheit des Tragarmsystems der H7 durch eines der Rundtischlager gemäß E3 oder E4 zu ersetzen, der für das Tragarmsystem der H7 zuständige Konstrukteur wird darüber hinaus davon abgehalten, ein Rundtischlager gemäß E3 oder E4 einzusetzen, weil diese aufgrund ihres grundsätzlich anderen konstruktiven Aufbaus nicht passen. Denn die Lagereinheit gemäß H7 weist, siehe in der unten nochmals wiedergegebenen Figur aus H7 die beiden hinzugefügten Pfeile, zwei Lagerringe mit identischem Anschlussbild auf, die im zusammengebauten Zustand gegeneinander verdrehbar gelagert sind, und die in axialer Richtung gesehen auf den beiden gegenüberliegenden Seiten des Lagers angeordnet sind. Das ermöglicht es, die Lagereinheit mit zwei Gelenkteilen mit gleichen Anschlussbereichen, nämlich den oben und unten in der Figur dargestellten identischen Gelenkteilen gemäß lfd. Nr. 1 der Stückliste zu verbinden.
Bei den Rundtischlagern gemäß E3 und E4 dagegen überragt der gegenüber dem radial äußeren Lagerring verdrehbar gelagerte radial innere Lagerring den radial äußeren Lagerring in axialer Richtung nach beiden gegenüberliegenden Seiten hin gleich weit. Dies ist in der Schnittzeichnung auf Seite 50.2 der E3 anhand der Bemaßungen „H“ und „h“ zu erkennen, in der E4 in Zeichnung 5 mit Beschreibung im Absatz 0007, wonach das Lager der E4 sich symmetrisch nach oben und unten aufbaut.
E3 Seite 50.2 E4 Zeichnung 5 Diese Konstruktion erfordert zwingend, dass die daran zu koppelnden Teile an ihren Lagerkoppelstücken unterschiedliche Anschlussbereiche für das Rundtischlager aufweisen. Denn würde das Rundtischlager mit zwei Teilen mit gleichen Anschlussbereichen verbunden, wie z.B. mit den zwei identischen Gelenkteilen gemäß H7 lfd. Nr. 1, so wären diese zwei Gelenkteile je nach Geometrie entweder beide nur mit dem einen, radial inneren Lagerring oder beide nur mit dem anderen, radial äußeren Lagerring verbindbar und somit nicht gegeneinander verdrehbar.
Auch wenn es technisch möglich wäre, die Rundtischlager gemäß E3 oder E4 mittels zusätzlicher Adapterringe oder konstruktiver Änderungen so anzupassen, dass sie danach doch in ein Tragarmsystem mit zwei identischen Gelenkteilen gemäß H7 eingebaut werden könnten, bestand für den Fachmann kein Anlass, anstelle der existierenden und passenden Lagereinheit der H7 nach einer unpassenden Lagereinheit zu recherchieren, um dann zu versuchen, diese anzupassen. Schließlich gelangte der Fachmann selbst mit einem fiktiv an die identischen Gelenkteile gemäß H7 lfd. Nr. 1 angepassten Rundtischlager nach E3 oder E4 immer noch nicht zum Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs 1, weil das Rundtischlager der E3 keine zwei Gleitringe entsprechend den Merkmalen i) bis o) aufweist, sondern eine Vielzahl von über den Umfang verteilt angeordneten Gleitelementen, und das Rundtischlager der E4 kein zweiteilig aus zwei Lagerstücken zusammengesetztes Lagerteil entsprechend dem Merkmal d) aufweist, sondern ein einteiliges und ein aus fünf Stücken (1), (2), (8), (2) und (1) zusammengesetztes Lagerteil.
Auf die Frage, ob die Entgegenhaltung E3 und die geltend gemachte Vorbenutzung gemäß H1 bis H8 vor dem Anmeldetag des angefochtenen Patents öffentlich zugänglich waren, kommt es daher nicht an.
7.2) Der Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs 1 ergibt sich auch nicht ohne erfinderisches Zutun aus einer Kombination der E1 oder der E2 mit der E3 oder der E4. Die Frage nach einem Anlass zu einer solchen Kombination kann dahinstehen. Denn der Einsatz eines Rundtischlagers gemäß E3 oder E4, das wie ausgeführt unterschiedlich ausgeführte Anschlussbereiche an den daran zu koppelnden Gelenkteilen erforderlich macht, in einem Drehgelenk gemäß E1 oder E2, das ohnehin bereits Gelenkteile mit unterschiedlichen Anschlussbereichen aufweist, führt jedenfalls nicht zu einem Drehgelenk mit Gelenkteilen mit gleichen Anschlussbereichen entsprechend den Merkmalen p), c) und q). Die E1 und E2 sowie auch die E5 haben auch im Beschwerdeverfahren keine Rolle mehr gespielt.
8) Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 werden vom Anspruch 1 getragen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Rothe Bayer Dr. Krüger Richter