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BPatG Beschluss vom 07.04.2020 – 17 W (pat) 9/18

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:070420B17Wpat9.18.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2006 061 119.5 … Anmelderin und Beschwerdeführerin

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. April 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann

ECLI:DE:BPatG:2020:070420B17Wpat9.18.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 22. Dezember 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und trägt die Bezeichnung „Produktionsflusssteuerung für eine Druckerei“. Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 17. Januar 2018 zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass sich das Verfahren nach dem geltenden Hauptanspruch in naheliegender Weise aus der Druckschrift D1 ergebe. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

Der Senat hat mit Schreiben vom 17. Februar 2020 mitgeteilt, dass die Beschwerde voraussichtlich zurückzuweisen sein dürfte, da u.a. der Gegenstand des Anspruchs 1 unzulässig erweitert sei. Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 hat die Anmelderin mitgeteilt, dass es nicht beabsichtigt werde, zu dem Schreiben des Senats Stellung zu nehmen, und Entscheidung nach Aktenlage beantragt. Der geltende Patentanspruch 1 (hier mit einer denkbaren Gliederung versehen) lautet:

M1 Verfahren zum prozessübergreifenden Datentransfer von an Eigenschaften von Bedruckstoffen und Druckerzeugnissen gebundenen Daten bei einem Bedruckstofftransport in einer Druckerei, bei der Herstellung von bogenförmigen Druckerzeugnissen in Bogendruckmaschinen, M2 wobei der Bedruckstofftransport zu und von einer Bogendruckmaschine zu nachfolgenden Weiterverarbeitungseinheiten auf Transportpaletten aus Metall, Kunststoff oder Holz erfolgt, gekennzeichnet dadurch, M3 dass die Transportpaletten dauerhaft oder lösbar mit wenigstens einem Datenspeicher verbunden sind, M4 wobei in dem Datenspeicher Logistikdaten der Druckerei und Verarbeitungsdaten der Bogendruckmaschine abspeicherbar, aktualisierbar und auslesbar gehalten werden, M5 wobei der Datenspeicher auf der Transportpalette eine Identifikationsnummer enthält, der auf einen externen Datenspeicher in einer Datenbank verweist, in dem Logistik- und Verarbeitungsdaten der Bogendruckmaschine gespeichert, aktualisiert und ausgelesen werden, M6 wobei die mit den Transportpaletten verbundenen Datenspeicher automatisch, berührungs- und sichtverbindungsfrei durch Schreib- Und Lesegeräte beschrieben und/oder ausgelesen werden, M7 wobei die Schreib- Und Lesegeräte auf dem Pfad der Bedruckstoffzuführung zur Bogendruckmaschine, im Bereich eines Bogenanlegers und/oder Eines M8 M9 Bogenauslegers der Bogendruckmaschine installiert sind, wobei der Datenspeicher auf der Transportpalette, wobei oder der über die Identifikationsnummer adressierbare Datenspeicher in einer externen Datenbank Bedruckstoffrelevante Daten, wie Bedruckstoffformat, Bedruckstoffdicke, Bedruckstoffsorte und ähnliche Bedruckstoff beschreibende Daten enthält, diese Daten direkt oder indirekt durch eine Lesegerät im Bereich des Bogenanlegers ausgelesen werden und die den Bedruckstoff beschreibenden Daten dazu genutzt werden, vom Bedruckstoffformat oder der Bedruckstoffdicke abhängige Voreinstellungen an der Bogendruckmaschine vorzunehmen.

Im Verfahren wurde folgender Stand der Technik genannt:

D1: DE 10 2005 009 301 A1 D2: US 2005 / 0 035 860 A1 D3:

FINKENZELLER, Klaus: RFID-Handbuch, Hanser-Verlag, 3.Aufl. (2002), S.398-401; Kapitel 13.10.2 bis Kapitel 13.10.2.2, Abb.13.49, 13.50 II. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unzulässig erweitert ist (§ 38 PatG).

1. Die vorliegende Erfindung betrifft ein Produktionsflusssteuerungssystem für eine Druckerei (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0001]). Gemäß der Anmeldung (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0002] - [0009]) wäre ein Managementsystem in Druckereien wünschenswert.

Bekannt seien Logistiksysteme mit Datenspeichern auf Transpondern, die an Paletten oder Behältern befestigt sind. Der Transponder kann Träger der gesamten benötigten Information sein oder enthält nur eine Identifikationsnummer, mit deren Hilfe die Informationen aus einer Datenbank abgerufen werden können.

Die Logistik in einer Druckerei, in der Bögen verarbeitet werden, umfasse nicht nur die eigentliche Druckmaschine, sondern auch einen sogenannten Anleger und einen Ausleger. Diese dienten der Zuführung bzw. der Abführung der zu bedruckenden Bögen. Schließlich sei auch die Verwendung eines Datenspeichers bekannt, der direkt mit dem Bedruckstoff verbunden ist.

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Produktionssteuerungssystem für eine Druckerei mit Bogenrotationsdruckmaschinen mit Stapelverarbeitung zu schaffen, das kostengünstig ist und dennoch alle Vorteile einer Produktionsflusssteuerung mit Datenspeicherung umfasst (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0010]). Diese Aufgabe soll mit einem Verfahren nach Anspruch 1 gelöst werden.

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein derartiges Verfahren zu realisieren, ist ein Diplom-Ingenieur oder Informatiker mit fundierten Kenntnissen im Bereich der Automatisierung und Vernetzung von Produktionsumgebungen – insbesondere für Druckereien – anzusehen.

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 verlässt den Rahmen der ursprünglichen Offenbarung. Die Patentanmeldung wird hierdurch unzulässig erweitert. Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung gehört im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglichen Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist (BGH GRUR 2010, 910 – Fälschungssicheres Dokument).

2.1 die Merkmale M4 und M5 des Patentanspruchs 1 in der geltenden Fassung lauten:

„M4 wobei in dem Datenspeicher Logistikdaten der Druckerei und Verarbeitungsdaten der Bogendruckmaschine abspeicherbar, aktualisierbar und auslesbar gehalten werden, M5 wobei der Datenspeicher auf der Transportpalette eine Identifikationsnummer enthält, der auf einen externen Datenspeicher in einer Datenbank verweist, in dem Logistik- und Verarbeitungsdaten der Bogendruckmaschine gespeichert, aktualisiert und ausgelesen werden,“ 2.2 Im Patentanspruch 1 in der Fassung vom Anmeldetag lauten die beiden Merkmale:

„M4 wobei in dem Datenspeicher Logistikdaten der Druckerei und Verarbeitungsdaten der Bogendruckmaschine abspeicherbar, aktualisierbar und auslesbar gehalten werden, M5 oder der Datenspeicher auf der Transportpalette eine Identifikationsnummer enthält, der auf einen externen Datenspeicher in einer Datenbank verweist, in dem Logistik- und Verarbeitungsdaten der Bogendruckmaschine gespeichert, aktualisiert und ausgelesen werden,“. Eine präzisere Definition der ursprünglich beanspruchten Oder-Verknüpfung der Merkmale M4 und M5 ist nur aus den folgenden beiden Absätzen der Beschreibung zu entnehmen:

„Prinzipiell sind in solchen Systemen zwei Formen der Datenspeicherung auf einem Transponder zu unterscheiden: Entweder ist der Transponder Träger der gesamten benötigten Information oder der Transponder enthält nur eine Identifikationsnummer, mit deren Hilfe die Informationen aus einer Datenbank abgerufen werden kann.“ (Offenlegungsschrift, Absatz [0007]) „Die Transponder können schon herstellerseitig bei dem Papierfabrikanten oder in der Druckerei an den Transportpaletten befestigt werden. Die Datenspeicher können entweder so groß gewählt werden, dass alle geforderten Datensätze auf dem Datenspeichers des Transponders abgelegt werden.

Andererseits kann der Datenspeicher oder der Chip des Transponders auch eine eindeutige Identifikationsnummer tragen, mittels dessen auf einen in einem Datenbanksystem vorliegenden Datensatz zugegriffen werden kann.“ (Offenlegungsschrift, Absatz [0015]) D.h. Die ursprüngliche Lehre der Anmeldung und insbesondere der ursprünglich eingereichte Anspruch 1 differenzieren klar zwischen zwei Ausführungsformen:

In der ersten Ausführungsform sind sämtliche Logistikdaten in dem Datenspeicher vorhanden. In der zweiten Ausführungsform enthält der Datenspeicher lediglich eine Identifikationsnummer, und die Logistikdaten befinden sich in einer externen Datenbank. Die ursprüngliche Oder-Verknüpfung zwischen den Merkmalen M4 und M5 ist sonach nicht in der mathematischen Form einer logischen Oder-Verknüpfung (Merkmal M4, oder Merkmal M5, oder Merkmale M4 und M5) zu verstehen, sondern sie ist so auszulegen, dass ausschließlich eine der beiden Alternativen eingesetzt wird (entweder / oder).

2.3 Die nunmehr beanspruchte Verknüpfung der Merkmale M4 und M5 umfasst jedoch beide Alternativen gemeinsam. D.h. die Logistikdaten sind in dem Datenspeicher vorhanden, zusätzlich ist eine Identifikationsnummer in dem Datenspeicher vorhanden und die Logistikdaten befinden sich auch in einer externen Datenbank. Damit ist nunmehr durch das Abspeichern aller Daten gemeinsam mit der Identifikationsnummer eine direkte Abfrage der Daten von dem (Transponder)-Speicher und die Abfrage der Daten von dem externen Speicher möglich, wodurch bspw. bei einem Ausfall der Datenverbindung zu dem externen Speicher oder bei einem Ausfall des externen Speichers ein Weiterarbeiten durch das Auslesen der internen Daten möglich ist. Der Fachmann, der die ursprüngliche Offenbarung las, hätte nicht erwarten können, dass dieser zusätzliche Aspekt, d.h. die redundante Datenhaltung bzw. die Erhöhung der Ausfallsicherheit, von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst werde oder zumindest umfasst werden könnte und somit mit zur Erfindung gehören sollte (vgl. Busse, PatG, 8. Auflage (2016), § 38 Rn. 19).

Sonach ist die Lehre des Patentanspruchs 1 in der geltenden Fassung aus den ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen.

3. Mit dem Anspruch 1 fallen auch die übrigen Ansprüche, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Morawek Eder Baumgardt Hoffmann prö