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BPatG Beschluss vom 06.04.2020 – 8 W (pat) 1/18

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:060420B8Wpat1.18.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 11 2011 100 683.7 …

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. April 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn

ECLI:DE:BPatG:2020:060420B8Wpat1.18.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2017 aufgehoben und das Patent 11 2011 100 683 erteilt. Bezeichnung:

Überbrückungsvorrichtung für einen Drehmomentwandler Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 29. Januar 2020, Beschreibung, Seiten 1 bis 42, eingereicht mit Schriftsatz vom 29. Januar 2020, 7 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 7 gemäß Veröffentlichungsschrift DE 11 2011 100 683 T5.

G r ü n d e

I. Aus der PCT Patentanmeldung PCT/JP2011/052148, die die japanischen Prioritäten 2010-041294 und 2010-041295 jeweils vom 26. Februar 2010 in Anspruch nimmt, ist die deutsche Patentanmeldung 11 2011 100 683.7 mit der Bezeichnung „Überbrückungsvorrichtung für einen Drehmomentwandler“ entstanden. Die internationale Veröffentlichungsnummer lautet WO 2011/105182 A1. Die Prüfungsstelle für Klasse F16H des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Patentanmeldung in der Anhörung vom 16. Oktober 2017 zurückgewiesen, weil die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie der damaligen Hilfsanträge 1 bis 3 aus dem Stand der Technik nahe gelegt seien. Gegen den ihr am 27. Oktober 2017 zugestellten Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 24. November 2017 Beschwerde eingelegt.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt sinngemäß die Anträge, den Beschluss der Prüfungsstelle F16H des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. Oktober 2017 aufzuheben und das Patent 11 2011 100 683 mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 10, Beschreibungsseiten 1 bis 42 jeweils in der Fassung gemäß Hauptantrag vom 29. Januar 2020 und den Figuren 1 bis 7 gemäß Veröffentlichungsschrift DE 11 2011 100 683 T5; hilfsweise, das Patent mit Patentansprüchen 1 bis 10, Beschreibungsseiten 1 bis 42 jeweils in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 vom 29. Januar 2020 und den Figuren 1 bis 7 gemäß Veröffentlichungsschrift DE 11 2011 100 683 T5; hilfsweise, das Patent mit Patentansprüchen 1 bis 10, Beschreibungsseiten 1 bis 42 jeweils in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 vom 29. Januar 2020 und den Figuren 1 bis 7 gemäß Veröffentlichungsschrift DE 11 2011 100 683 T5; hilfsweise, das Patent mit Patentansprüchen 1 bis 10, Beschreibungsseiten 1 bis 42 jeweils in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 vom 29. Januar 2020 und den Figuren 1 bis 7 gemäß Veröffentlichungsschrift DE 11 2011 100 683 T5; zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 (gemäß Hauptantrag) lautet mit einer vom Senat ergänzten Merkmalsgliederung:

1. Überbrückungsvorrichtung (7) für einen Drehmomentwandler (1) zur Übertragung eines Drehmoments und zur gleichzeitigen Absorption und Dämpfung von Torsionsschwingungen, wobei die Überbrückungsvorrichtung (7) umfasst:

2. ein Eingangsdrehelement (71); 3. ein Ausgangsdrehelement (73); 4. ein elastisches Element (74a, 74b) für die elastische Verbindung des Eingangsdrehelements (71) in einer Drehrichtung mit dem Ausgangsdrehelement (73); gekennzeichnet durch 5. ein Stützelement (75), das derart angeordnet ist, dass es sich relativ zu dem Eingangsdrehelement (71) und dem Ausgangsdrehelement (73) drehen kann und das umfasst:

6. einen das elastische Element (74a, 74b) stützenden Stützbereich (175); 7. und einen Eingriffsbereich (275), der integral mit dem Stützbereich (175) ausgebildet ist und sich in der Drehrichtung mit dem elastischen Element (74a, 74b) im Eingriff befindet, 8. wobei der Stützbereich (175) einen außenumfangsseitigen Stützbereich (175a) hat, der eine äußere Umfangsseite des elastischen Elements (74a, 74b) stützt, und 9. wobei ein äußeres Umfangsende des außenumfangsseitigen Stützbereichs (175a) eine Krümmung aufweist, die proportional zu dem Abstand von dem Eingriffsbereich (275) in der Drehrichtung kontinuierlich abnimmt.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 10 sowie der Patentansprüche gemäß der Hilfsanträge wird auf die Akten Bezug genommen. Im Prüfungsverfahren wurden die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen:

D1: US 2005 / 0 211 522 A1 D2: DE 10 2005 019 928 A1 D3: DE 101 23 615 A1 In der Veröffentlichungsschrift sind darüber hinaus noch die Druckschriften D4:

JP 2002089657 A D5:

JP 2008138797 A genannt.

II. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache auch begründet, denn der Anmeldungsgegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne von §§ 1 bis 5 PatG dar.

1. Der Anmeldungsgegenstand betrifft nach den Ausführungen auf Seite 1 der geltenden Beschreibung eine Überbrückungsvorrichtung, insbesondere eine Überbrückungsvorrichtung für einen Drehmomentwandler zur Drehmomentübertragung und gleichzeitig für die Absorption und Dämpfung von Torsionsschwingungen.

Nach den Ausführungen in Absatz [0005] der Veröffentlichungsschrift weist eine bekannte Überbrückungsvorrichtung ein Stützelement auf. Das Stützelement habe Stützklauenbereiche und Kerben. Jeder Stützklauenbereich sei zwischen den in Reihe angeordneten Torsionsfedern eines jeden Paares vorgesehen. Die Kerben dienten für die Montage der Halteplatte an dem Stützelement. Die Halteplatte habe Kompressions-Klauenbereiche. Die Kompressions-Klauenbereiche befänden sich in Kontakt mit den Enden der Torsionsfedern, um die Torsionsfedern in einer Umfangsrichtung zusammenzudrücken. Die Montage der Halteplatte an dem Stützelement erfolge durch das Einsetzen der Kompressions-Klauenbereiche in die Kerben des Stützelements. Bei dieser Konstruktion werde jedes Torsionsfederpaar durch die Kompressions-Klauenbereiche in der Umfangsrichtung zusammengedrückt, während jeder Stützklauenbereich zwischen den Torsionsfedern jedes Paares angeordnet sei.

Wie in Absatz [0006] der Veröffentlichungsschrift beschrieben, besteht bei der bekannten Überbrückungsvorrichtung das Risiko, dass sich die Belastung durch das jeweilige Torsionsfederpaar bei Erzeugung einer Zentrifugalkraft auf die Kerbenbereiche des Stützelements konzentriert. Daher sei es bei der bekannten Konstruktion schwierig, Torsionsfedern mit hohem Gewicht zu verwenden, insbesondere dann, wenn die Torsionsfedern eines Torsionsfederpaares unterschiedliches Gewicht hätten. Torsionsfederpaare mit Torsionsfedern unterschiedlichen Gewichts könnten unter anderem zum Erzeugen einer bilinearen Torsionscharakteristik verwendet werden.

Nach den Ausführungen in den Absätzen [0014] bis [0016] der Veröffentlichungsschrift bestehen die Aufgaben der Erfindung darin, eine Überbrückungsvorrichtung für einen Drehmomentwandler anzugeben, die flexibel gestaltet werden kann, die ein leichtes Gewicht hat und bei der Vibrationen, die Schraubenfedern zugeschrieben werden, zuverlässig verhindert werden. Gelöst werden diese Aufgaben nach den Ausführungen in Absatz [0017] der Veröffentlichungsschrift durch einen Drehmomentwandler mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag.

Zuständiger Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von hydrodynamischen Drehmomentwandlern. Während die Merkmale 1 bis 4 aus sich verständlich sind, bedürfen insbesondere die Merkmale 5 und 9 einer Erläuterung:

Nach Merkmal 5 weist die anmeldungsgemäße Überbrückungsvorrichtung ein Stützelement (75) auf, das derart angeordnet ist, dass es sich relativ zu dem Eingangsdrehelement (71) und dem Ausgangsdrehelement (73) drehen kann. Diese Formulierung stellt unmissverständlich klar, dass das Stützelement (75) ein eigenständiges und separates Bauteil sein muss, das weder mit dem Eingangs- noch mit dem Ausgangsdrehelement fest verbunden sein kann, weil es sich sonst nicht relativ zu dem Eingangsdrehelement (71) und dem Ausgangsdrehelement (73) drehen könnte.

Die Merkmale 6 bis 9 bilden denjenigen Stützbereich weiter aus, der an dem Stützelement angeordnet ist. Nach Merkmal 9 soll ein äußeres Umfangsende des außenumfangsseitigen Stützbereichs (175a) des Stützelements eine Krümmung aufweisen, die proportional zu dem Abstand von dem Eingriffsbereich (275) in der Drehrichtung kontinuierlich abnimmt. Unter Krümmung versteht der Fachmann im Allgemeinen die lokale Abweichung einer Kurve von einer Geraden und somit im vorliegenden Fall die lokale Abweichung des äußeren Umfangsendes des außenumfangsseitigen Stützbereichs (175a) des Stützelements von einer geraden Erstreckung. Dies ist auch in den Figuren 4 und 5 anhand der Schnittzeichnungen in der Veröffentlichungsschrift entsprechend dargestellt. Demnach nimmt mit zunehmendem Abstand von dem Eingriffsabschnitt (275) entlang der Drehrichtung die Krümmung des sich an das äußerste Umfangsende des außenumfangsseitigen Stützbereichs (175a) anschmiegenden Krümmungskreises kontinuierlich ab. Die Drehrichtung ist gemäß Figur 3 bei einer vorliegend schwingenden Bewegung jeweils mit R1 bzw. R2 bezeichnet, so dass sich die Krümmung des sich an das äußerste Umfangsende des außenumfangsseitigen Stützbereichs (175a) anschmiegenden Krümmungskreises jeweils in beiden Drehrichtungen R1 bzw. R2 bezüglich des Eingriffsabschnitts (275) kontinuierlich verringert, wie in den Figuren auch gezeigt.

Durch die anmeldungsgemäße Gestaltung des Stützelements (75) werden gemäß den Ausführungen in den Absätzen [0115] bis [0119] u.a. die Belastungskonzentration in dem Stützelement (75) reduziert, eine einfache Montage der Überbrückungsvorrichtung (7) ermöglicht sowie die Festigkeit des Stützelements (75) verbessert.

2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 10 sind zulässig. Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 10. Die anmeldungsgemäße Lehre ist auch ausführbar. Entgegen den Ausführungen der Prüfungsstelle ist die Lehre des Streitpatents – insbesondere auch die Lehre des Merkmals 9 - hinsichtlich der sich verändernden Krümmung nachvollziehbar und daher ausführbar. Zum einen ist die betreffende Krümmung nicht auf das Stützelement (75) bezogen, sondern nur auf das äußere Umfangsende des außenumfangsseitigen Stützbereichs des Stützelements. Zum anderen ist die Bedeutung des Merkmals 9 in der Veröffentlichungsschrift anhand der Figuren 4 und 5 so deutlich und vollständig beschrieben, dass ein Fachmann die anmeldungsgemäße Lehre ausführen kann. Auf die vorstehenden Ausführungen zur Auslegung des Anmeldungsgegenstands unter Punkt 1 wird verwiesen. Die Angabe eines Bezugspunktes für die Krümmung – wie von der Prüfungsstelle gefordert – ist daher nicht erforderlich.

3. Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber den im Verfahren befindlichen Druckschriften neu. Die von der Prüfungsstelle genannte Druckschrift D2 zeigt in Fig. 1 i.V.m. der Fig. 6 eine Überbrückungsvorrichtung (80) für einen Drehmomentwandler (1, 2) zur Übertragung eines Drehmoments und zur gleichzeitigen Absorption und Dämpfung von Torsionsschwingungen (Merkmal 1). Die bekannte Überbrückungsvorrichtung (80) umfasst entsprechend den Merkmalen 2 bis 4 ein Eingangsdrehelement (12), ein Ausgangsdrehelement (16) sowie ein elastisches Element (81) für die elastische Verbindung des Eingangsdrehelements (12) in einer Drehrichtung mit dem Ausgangsdrehelement (16).

Weder das Ausgangsdrehelement (16) noch die Überbrückungsvorrichtung haben jedoch – entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle - ein Stützelement im Sinne des Merkmals 5 der Streitanmeldung, das schon deshalb ein separates Bauteil sein muss, weil es sich relativ zu dem Eingangsdrehelement und dem Ausgangsdrehelement drehen soll.

Vielmehr weist allenfalls das Ausgangsdrehelement (16) selbst einen das elastische Element (81) stützenden Stützbereich (64) auf. Mangels eines Stützelements im Sinne der Streitanmeldung, das ein separates Bauteil ist, sind in Folge auch die Merkmale 6 bis 9 nicht verwirklicht, weil sie den Stützbereich des Stützelements weiter ausgestalten. Ergänzend ist anzumerken, dass bei der D2 – entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle – selbst das Merkmal 9 bezüglich des Stützbereichs des Ausgangsdrehelements nicht verwirklicht ist, weil der Übergang zwischen den verschiedenen Krümmungen des äußeren Umfangsendes des außenumfangsseitigen Stützbereichs des Ausgangsdrehelements abrupt erfolgt und die D2 keinerlei Erkenntnisse dahingehend vermittelt, dass die Krümmung des äußeren Umfangsendes des außenumfangsseitigen Stützbereichs proportional zu dem Abstand von dem Eingriffsbereich in der Drehrichtung kontinuierlich abnehmen solle.

Die Druckschrift D1 zeigt eine Überbrückungsvorrichtung (20) für einen Drehmomentwandler (10), die Drehmoment überträgt und gleichzeitig Drehschwingungen tilgt und dämpft (Merkmal 1). Die Überbrückungsvorrichtung (20) umfasst entsprechend den Merkmalen 2 bis 4 ein Eingangsdrehelement (21), ein Ausgangsdrehelement (26) und ein elastisches Element (23), welches das Eingangsdrehelement (21) elastisch mit dem Ausgangsdrehelement (26) in einer Drehrichtung verbindet. Die bekannte Überbrückungsvorrichtung (20) für einen Drehmomentwandler (10) hat ein Stützelement (24) im Sinne des Streitpatents, das als separates Bauteil ausgebildet ist, das einen das elastische Element (23) stützenden Stützbereich aufweist, entsprechend Merkmal 6. Das Stützelement (24) umfasst ferner einen Eingriffsbereich nach Merkmal 7, der integral mit dem Stützbereich ausgebildet ist und von den inneren und äußeren gebogenen Bereichen (24c) und (24d) gebildet ist.

Der Stützbereich, der durch die vertikalen und horizontalen Abschnitte des Stützelements (24) gebildet ist, hat ersichtlich einen außenumfangsseitigen Stützbereich, der eine äußere Umfangsseite des elastischen Elements (23) stützt (Merkmal 8). Anders als nach Merkmal 5 gefordert kann sich das Stützelement jedoch nicht relativ zu dem Eingangsdrehelement (21) und dem Ausgangsdrehelement (26) drehen, weil es gemäß den Figuren 1 und 2 bzw. den Ausführungen in Absatz [0038] über die Niete (25) fest mit dem Eingangsdrehelement (21) verbunden ist. Auch hat der Stützbereich der bekannten Überbrückungsvorrichtung (20) keinen außenumfangsseitigen Stützbereich, dessen äußeres Umfangsende eine Krümmung aufweist, die proportional zu dem Abstand von dem Eingriffsbereich in der Drehrichtung – entsprechend Merkmal 9 - kontinuierlich abnimmt.

Die Druckschrift D3 zeigt in den Figuren 6 bis 12 eine Überbrückungsvorrichtung (7) für einen Drehmomentwandler (1) zur Übertragung eines Drehmoments und zur gleichzeitigen Absorption und Dämpfung von Torsionsschwingungen. Die bekannte Überbrückungsvorrichtung (7) umfasst ein Eingangsdrehelement (71), ein Ausgangsdrehelement (73) sowie ein elastisches Element in Form der Torsionsfedern (74; 74a, 74b) für die elastische Verbindung des Eingangsdrehelements (71) in einer Drehrichtung mit dem Ausgangsdrehelement (73), so dass die Merkmale 1 bis 4 verwirklicht sind.

Weiterhin ist ein Stützelement in Form des Federhalters (75) vorgesehen, das derart angeordnet ist, dass es sich relativ zu dem Eingangsdrehelement (71) und dem Ausgangsdrehelement (73) drehen kann (Merkmal 5). Das Stützelement in Form des Federhalters (75) umfasst nach Figur 12 einen radial äußeren Abstützbereich (75a) sowie einen radial inneren Abstützbereich (75b) und somit zumindest ein das elastische Element (74; 74a, 74b) stützenden Stützbereich (75a bzw. 75b) entsprechend Merkmal 6. Der Stützbereich (75a bzw. 75b) weist auch einen außenumfangsseitigen Stützbereich in Form des radial äußeren Abstützbereichs (75a) auf, der eine äußere Umfangsseite des elastischen Elements (74; 74a, 74b) stützt (Merkmal 8). Das Stützelement in Form des Federhalters (75) hat weiterhin zwei Eingriffsbereiche, welche als Drehmomentübertragungsbereiche (75d bzw. 75e) bezeichnet sind, die beide integral mit dem Stützbereich (75a bzw. 75b) ausgebildet sind und sich in der Drehrichtung mit dem elastischen Element (74; 74a, 74b) im Eingriff befinden, wie aus Figur 8 ersichtlich ist (Merkmal 7).

Der erste Eingriffsbereich (75d) ist gemäß den Ausführungen in Absatz [0109] ein Klauenbereich, der durch Einschneiden und Umbiegen radial nach außen des inneren Abstützbereichs (75b) gebildet wird, während der zweite Drehmomentbereich (75e) die in Figur 12 gezeigte konvexe Form aufweist, die durch Einschneiden und Umbiegen des Verbindungsbereichs (75c) entsteht. Anders als nach Merkmal 9 gefordert, ändert sich die Form des radial äußeren Abstützbereichs (75a) entlang der Drehrichtung jedoch nicht. So weist der radial äußere Abstützbereich (75a) zwar eine Krümmung an seinem äußeren Umfangsende auf. Die Krümmung ist jedoch entlang der Drehrichtung stets konstant.

Merkmal 1.9 erfordert jedoch, dass das äußere Umfangsende eine sich entlang der Drehrichtung proportional zum Abstand von dem Eingriffsbereich kontinuierlich abnehmende Krümmung aufweist. Das Merkmal M1.9 ist daher aus Druckschrift D3 nicht bekannt.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Die Druckschrift D3 bildet den nächstkommenden Stand der Technik und einen geeigneten Ausgangspunkt, weil sie als einzige der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine Überbrückungsvorrichtung für einen Drehmomentwandler zur Übertragung eines Drehmoments und zur gleichzeitigen Absorption und Dämpfung von Torsionsschwingungen zum Inhalt hat, bei der sich das Stützelement – entsprechend Merkmal 5 - relativ zu dem Eingangsdrehelement (71) und dem Ausgangsdrehelement (73) drehen kann.

Wie vorstehend zur Neuheit im Einzelnen begründet weist diese bekannte Überbrückungsvorrichtung zwar die Merkmale 1 bis 8 auf – nicht jedoch das Merkmal 9. Der Fachmann ist stets bemüht, die Fertigung der Überbrückungsvorrichtung für einen Drehmomentwandler zu vereinfachen bzw. die Teilevielfalt zu reduzieren. Daher könnte der Fachmann aus den Druckschriften D1 und D2 allenfalls die Anregung entnehmen, ganz auf das Stützelement zu verzichten und den Stützbereich für das elastische Element am Eingangs- oder Ausgangsteil vorzusehen. Dies führt den Fachmann jedoch weg von der anmeldungsgemäßen Lösung.

Doch selbst für den Fall, dass er das Stützelement entgegen den Anregungen aus D1 und D2 beibehält, gibt es aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik für das Merkmal 9 keinerlei Hinweise. Denn weder die Druckschrift D1 noch die Druckschrift D2 weisen – wie vorstehend zur Neuheit begründet – das Merkmal 9 auf. Weil somit keine der vorgenannten Druckschriften D1 und D2 das im geltenden Anspruch 1 aufgeführte Merkmale 9 aufweist, können sie - weder für sich gesehen noch in Kombination untereinander - den Fachmann dazu anregen, den außenumfangsseitigen Stützbereich eines Stützelements dahingehend auszugestalten, dass dessen äußeres Umfangsende eine Krümmung aufweist, die proportional zu dem Abstand von dem Eingriffsbereich in der Drehrichtung kontinuierlich abnimmt.

Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar; vielmehr bedurfte es darüber hinausgehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen, um zur beanspruchten Lösung zu gelangen.

Die übrigen in der Veröffentlichungsschrift noch genannten Druckschriften D4 und D5 gehen nicht über das hinaus, was bereits aus der D3 bekannt geworden ist. Insbesondere haben diese Druckschriften kein Stützelement, bei dem das äußere Umfangsende des außenumfangsseitigen Stützbereichs eine Krümmung aufweist, die proportional zu dem Abstand von dem Eingriffsbereich in der Drehrichtung kontinuierlich abnimmt.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist daher patentfähig und dieser Anspruch somit gewährbar.

5. Mit diesem zusammen sind die auf vorteilhafte Ausgestaltungen und Weiterbildungen des anmeldungsgemäßen Drehmomentwandlers gerichteten Ansprüche 2 bis 10 gewährbar.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Zehendner Rippel Uhlmann Brunn prö