Rechtsprechung / BPatG / 14. Senat / 2020
BPatG Beschluss vom 21.01.2020 – 14 W (pat) 9/14
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:210120B14Wpat9.14.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2008 025 261
ECLI:DE:BPatG:2020:210120B14Wpat9.14.0
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Januar 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw und der Richter Schell, Dr. Jäger und Dr. Freudenreich
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren hat sich erledigt.
G r ü n d e
I. Mit Beschluss vom 25. September 2013 hat die Patentabteilung 41 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist das Streitpatent durch Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin hat vorgetragen, dass sie kein Interesse an einem rückwirkenden Widerruf des Streitpatents geltend macht.
II. Das Beschwerdeverfahren erledigt sich grundsätzlich mit dem Erlöschen des verfahrensgegenständlichen Patents. Eine Fortsetzung des Verfahrens erfolgt nur dann, wenn die Einsprechende ein schutzwürdiges Interesse an einem rückwirkenden Widerruf darlegen kann, etwa weil Forderungen im Raum stehen, die aus dem Streitpatent gegen sie geltend gemacht wurden (vgl. hierzu Schulte/Moufang, PatG, 10. Aufl., § 16, Rdn 5). Ein solches rechtliches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Streitpatents wurde von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht. Ein Interesse der Allgemeinheit an einer Fortsetzung des Einspruchs-Beschwerdeverfahrens von Amts wegen kommt nicht in Betracht, da dies das Bestehen des Patents voraussetzen würde. Die Erledigung des Beschwerdeverfahrens war aus Gründen der Rechtssicherheit durch Beschluss auszusprechen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Diese ist nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. 2. 3. 4. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Maksymiw Schell Jäger Freudenreich prö