Rechtsprechung / BPatG / 8. Senat / 2018
BPatG Beschluss vom 04.12.2018 – 8 W (pat) 7/17
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2018:041218B8Wpat7.17.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 4. Dezember 2018 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2008 028 110 …
ECLI:DE:BPatG:2018:041218B8Wpat7.17.0 …
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel sowie den Richtern Dr.-Ing. Dorfschmidt und Hermann
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. November 2016 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 16, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2018, Beschreibung, Seiten 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2018, im Übrigen gemäß der Patentschrift, Figuren gemäß der Patentschrift. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Auf die am 13. Juni 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung, die die deutsche Priorität 10 2008 022 528.2 vom 7. Mai 2008 in Anspruch nimmt, ist das Patent 10 2008 028 110 mit der Bezeichnung „Abstreiferanordnung“ erteilt und die Erteilung am 1. Juli 2010 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 28. September 2010 der am selben Tag beim Deutschen- Patent- und Markenamt eingegangen ist, form- und fristgerecht Einspruch erhoben und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt. Sie stützt ihren Einspruch auf die Widerrufsgründe des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG und ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patents der Ansprüche 1 bis 17 nicht patentfähig sei, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Einsprechende die folgenden Dokumente genannt:
D1:
DE 25 50 790 A1 D2: DE 1 803 448 B2 D3 : DE 81 07 714 U1 D4: DE 23 08 820 B2 D5: DE 26 42 060 A1 D6: DE 24 01 674 B1 D7: DE 199 46 770 A1 D8: US 2002 0113376 A1. Im Recherche- bzw. Prüfungsverfahren sind weiterhin folgende Druckschriften benannt worden:
D9: DE 91 02 555 U1 D10: DE 20 2006 013 212 U1 D11: US 53 77 379 A Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten. Mit dem in der Sitzung vom 7. Dezember 2011 gefassten Beschluss, der am 14. Dezember 2011 mit Gründen abgefasst worden ist, hat die Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent in vollem Umfang aufrechterhalten. In dem Beschluss hat sie ausgeführt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war, da die Beteiligten ihre entsprechenden Anträge zurückgenommen haben. Gegen den Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2012 Beschwerde eingelegt. Auf einen Hinweis des 8. Senats, dass der Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen einer fehlenden dritten Signatur bzw. Unterschrift an einem wesentlichen Verfahrensfehler leide, hat die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung vom 14. Dezember 2011 aufzuheben und die Sache zum Erlass eines wirksamen Beschlusses an das Patentamt zurückzuverweisen.
Mit Beschluss vom 23. September2016 hat der 8. Senat die Sache zur weiteren Behandlung an das Patentamt zurückverwiesen. Mit dem weiteren Beschluss vom 24. November 2016 hat die Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent in vollem Umfang aufrechterhalten. Auch gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die an ihrer Auffassung festhält, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 und des nebengeordneten Anspruchs nicht patentfähig sei, weil er nicht neu gegenüber einer der Druckschriften D1 bis D3 sei bzw. nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe gegenüber einer Kombination der Druckschriften D1 und D3 bzw. D1 oder D3 mit einer der Druckschriften D4 bis D7 und D10. Die Patentinhaberin widerspricht den Ausführungen der Einsprechenden. Sie hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung einen neuen Hauptantrag eingereicht, mit dem sie das Patent verteidigt.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent vollumfänglich zu widerrufen. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, das Patent im Umfang des Hauptantrages vom 4. Dezember 2018 beschränkt aufrechtzuerhalten und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.
Der zuletzt in der mündlichen Verhandlung eingereichte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet mit einer vom Senat ergänzten Merkmalsgliederung:
1. Abstreiferanordnung mit einem Abstreifer (2), 1.1. der eine Basis (6) hat, 1.2. an der eine Profilierung (12) zum Einsetzen in einen Halter (4) ausgebildet ist, und 2. einer Abstreiferlippe (8), 2.1. die an eine abzustreifenden Fläche (40) in Anlage bringbar ist, 3. wobei die Abstreiferlippe (8) an einem oberen Endabschnitt einen Lippenvorsprung (32) hat, der einen Halter-Vorsprung (20) des Halters (4) überlappt, 4. wobei im Übergangsbereich zwischen der Basis (6) und der Abstreiferlippe (8) eine Anschlagauswölbung (16) vorgesehen ist, 4.1. die abschnittsweise in eine Anschlagausnehmung (18) des Halters (4) eintaucht und 4.2. sich in einer gespannten Position der Abstreiferlippe (8) an der Anschlagausnehmung (18) abstützt, wobei 5. zwischen dem Halter-Vorsprung (20) und der Abstreiferlippe (8) ein Spalt (42) gebildet ist, 5.1. der durch den Lippenvorsprung (32) abgedeckt ist.
Der nebengeordnete Patentanspruch 14 lautet (in einer gegliederten Fassung):
1. Abstreifer für eine Abstreiferanordnung 2. nach einem der vorhergehenden Ansprüche, mit 3. einer Profilierung (10) zum Einsetzen in einen Halter (4) und 4. einen an einem Endabschnitt ausgebildeten Lippenvorsprung (32) a. zum Überlappen eines Halter-Vorsprungs (20), wobei 5. im Bereich der Profilierung (12) ein erster Gelenkabschnitt (50) (ausgebildet ist) und 6. im Bereich des Lippenvorsprungs (32) ein zweiter Gelenkabschnitt (52) ausgebildet ist, 7. die beim Abstreifen wirksam sind.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten sowie des Wortlauts der auf den Patentanspruch 1 oder 14 rückbezogenen jeweils abhängigen Patentansprüche wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nur teilweise erfolgreich und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang des geltenden Hauptantrags.
2. Der Patentgegenstand betrifft nach Absatz 1 der neu eingereichten Beschreibungsseite 1 eine Abstreiferanordnung und einen dafür geeigneten Abstreifer. Derartige Abstreifer werden beispielsweise bei Werkzeugmaschinen verwendet, um Kühl- bzw. Schmiermittel und abgetragene Späne von den Großflächen von Teleskopabdeckungen oder Gliederschürzen abzustreifen oder die Führungen vor Metallspänen oder ähnlichen Verschmutzungen zu schützen.
Herkömmliche Abstreifer haben ein Halteprofil, in das sie lösbar eingesetzt sind. Nach den Ausführungen in Absatz 4 der neu eingereichten Beschreibungsseite 1 ist es nachteilig an derartigen Kombinationen von Abstreifern und Halteprofilen, dass insbesondere bei vertikalem Einbau Schmutz in den Bereich zwischen dem Halteprofil und dem Abstreifer gelangen kann, was die Standzeit bzw. Lebensdauer des Abstreifers verkürzt. Daher liegt gemäß den Ausführungen in Absatz 5 der neu eingereichten Beschreibungsseite 1 dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, eine Abstreiferanordnung und einen Abstreifer zu schaffen, deren Lebensdauer verlängert ist. Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt gemäß Ausführungen in Absatz 1 der neu eingereichten Beschreibungsseite 2 durch einen Abstreifer mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 oder 14. Als der zur Beurteilung der Patentfähigkeit zuständige Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulausbildung anzusehen, der mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Werkzeugmaschinen und deren Komponenten aufweist.
3. Einige Merkmale der geltenden Patentansprüche bedürfen einer Auslegung. Das Streitpatent betrifft eine Abstreiferanordnung mit einem Abstreifer. Der Abstreifer hat eine Basis, an der eine Profilierung zum Einsetzen in einen Halter ausgebildet ist. Der Abstreifer hat weiterhin eine Abstreiferlippe, die an eine abzustreifenden Fläche in Anlage bringbar ist, wobei die Abstreiferlippe an einem oberen Endabschnitt einen Lippenvorsprung hat, der einen Halter-Vorsprung des Halters überlappt. Nach den Ausführungen auf Seite 2, 1. Absatz der geltenden Beschreibung wird durch die Überlappung ein Eindringen von Fremdkörpern in einen Spalt zwischen den Abstreifer und den Halter verhindert. Dieser Spalt, der eine Vorspannung der Abstreiferlippe gewährleistet und Toleranzen ausgleichen kann, bleibt somit erhalten und wird von dem Lippenvorsprung derart überlappt, dass die Abstreiferlippe weiterhin federn kann.
Nach Merkmalskomplex 4 soll im Übergangsbereich zwischen der Basis und der Abstreiferlippe eine Anschlagauswölbung vorgesehen sein, die abschnittsweise in eine Anschlagausnehmung des Halters eintaucht und sich in einer gespannten Position der Abstreiferlippe an der Anschlagausnehmung abstützt. Nach den Ausführungen auf Seite 2, 3. Absatz der geltenden Beschreibung teilt sich dadurch der Verlauf der Federrate der Abstreiferlippe über ihren Federweg in einen ersten geringeren Teil an der Anschlagausnehmung und in einen zweiten höheren Teil an dem Lippenvorsprung.
4. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig und ihre Gegenstände patentfähig, weil sie neu sind und sich nicht in naheliegender Weise aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik ergeben. 4.1. Die Patentansprüche gemäß geltendem Hauptantrag sind zulässig, weil deren Merkmale in den Ursprungsunterlagen offenbart sind.
Der geltende Patentanspruch 1 enthält die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1, 2 und 3. Die Patentansprüche 2 bis 16 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 18. 4.2. Die Neuheit der zweifellos gewerblich anwendbaren Abstreiferanordnung gemäß Patentanspruch 1 ist gegeben.
Die von der Beschwerdeführerin als neuheitsschädlich angesehene Druckschrift D1 zeigt in der Figur 5 eine Abstreiferanordnung mit einem Abstreifer (Abstreiferleiste 5), der eine Basis hat, die von dem abgewinkelten Verankerungssteg (10) gebildet wird, der sich bis zu dem Gelenk (nahe dem Bezugszeichen 5 in Figur 5 ) erstreckt. Diese bekannte Abstreiferanordnung mit einem Abstreifer (Abstreiferleiste 5) weist auch eine Profilierung in Form des Vorsprungs (9a) und der Verzahnung (12a) zum Einsetzen in einen Halter (Befestigungsleiste 3) auf (Merkmal 1.2). Der bekannte Abstreifer hat weiterhin eine Abstreiferlippe 9, die zusammen mit der Abstreiferleiste 5 an einer abzustreifenden Fläche (Gleitbahn 1) in Anlage bringbar ist (Merkmale 2 und 2.1).
Im Übergangsbereich zwischen der Basis (Verankerungssteg (10) und der Abstreiferlippe (9) ist eine Auswölbung in Form der Druckrippe (15) vorgesehen, die – wie die Figur 5 deutlich zeigt – abschnittsweise in eine zur Aufnahme der Druckrippe 15 vorgesehene Ausnehmung (ohne Bezugszeichen) des Halters (Befestigungsleiste 3) eintaucht. In der in Figur 5 (mit der durchgezogenen Linie) gezeigten, gespannten Position der Abstreiferlippe (9) stützt sich die Auswölbung in Form der Druckrippe (15) an der Ausnehmung (ohne Bezugszeichen) ab, so dass die Ausnehmung eine Anschlagausnehmung und die Auswölbung eine Anschlagsauswölbung im Sinne des Streitpatents bildet (Merkmale 4 bis 4.2).
Anders als mit Merkmal 3 des Patentanspruchs 1 vorgesehen, hat die bekannte Abstreiferanordnung jedoch keinen Lippenvorsprung, der einen Halter-Vorsprung des Halters überlappt. Daher kann der (nicht vorhandene) Lippenvorsprung auch keinen Spalt zwischen dem Halter-Vorsprung und der Abstreiferlippe entsprechend dem Merkmalskomplex 5 abdecken. Der Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 1 ist daher neu gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift D1. Nicht überzeugen kann die von der Einsprechenden vorgetragene Auffassung, wonach bei der Druckschrift D1 die Anschlagauswölbung (Druckrippe 15) dem streitpatentgemäßen Lippenvorsprung und der Vorsprung (9a) der streitpatentgemäßen Anschlagauswölbung entspreche. Denn der Vorsprung (9a) der Druckschrift D1 ist zweifelsfrei an der Basis angeordnet und dient nach den Ausführungen auf Seite 5, letzter Absatz bis Seite 6, erster Absatz ausschließlich der Befestigung der Abstreiferleiste (5) an der Befestigungsleiste (3). Deshalb entspricht der Vorsprung (9a) nach seiner Anordnung und Funktionsweise der streitpatentgemäßen Profilierung entsprechend Merkmal 1.2 und nicht der streitpatentgemäßen Anschlagauswölbung, die einen Teil der Federrate der Abstreiferlippe übernehmen soll. Auch weist der Vorsprung (9a) nach sämtlichen Figuren der D1 einen eckigen Querschnitt auf und kann schon deshalb keine Wölbung, insbesondere keine Auswölbung bilden, die bereits begrifflich einen abgerundeten Querschnitt voraussetzt.
Die Druckschrift D2 zeigt insbesondere in der Figur 6 eine Abstreiferanordnung mit einem Abstreifer (3), der eine Basis und eine Abstreiferlippe aufweist. Jedoch ist der bekannte Abstreifer an einer Armierung 4 festgelegt, welche wiederum an einem Halter (Halteelement 2) befestigt ist. Aufgrund dieser Armierung liegt der Gegenstand der Druckschrift D2 weiter ab vom Streitpatentgegenstand, weil somit der Abstreifer keine Profilierung zum Einsetzen in einen Halter entsprechend Merkmal 1.2 aufweist. Auch ist keine Anschlagauswölbung im Sinne des Merkmalskomplexes 4 des Streitpatents vorgesehen, die sich (nur) in einer gespannten Position der Abstreiferlippe an einer Anschlagausnehmung abstützt.
Schließlich gibt es auch hier keinen durch den Anpressdruck dynamisch veränderlichen Spalt zwischen Halter und Abstreifer, der durch einen Lippenvorsprung abgedeckt ist. Denn der von der Einsprechenden angesehene „Spalt“ der Druckschrift D2 ist kein Spalt, sondern ein Hohlraum, der zudem nicht zwischen dem Halter-Vorsprung und der Abstreiferlippe, sondern zwischen dem Halter- Vorsprung und der Armierung gebildet ist, so dass auch der gesamte Merkmalskomplex 5 nicht verwirklicht ist. Die Druckschrift D3 zeigt eine Abstreiferanordnung (vgl. Figur) mit einem Abstreifer, der eine Basis (5) hat, an der eine Profilierung (5a, 5b, 5c) zum Einsetzen in einen Halter (Trägerteil 3) ausgebildet ist. Dieser bekannte Abstreifer hat eine Abstreiferlippe (8), die an einer abzustreifenden Fläche in Anlage bringbar ist. Im Übergangsbereich zwischen der Basis (5) und der Abstreiferlippe (8) ist eine Auswölbung in Form der Verstärkungsrippe (9) vorgesehen, die abschnittsweise in eine zur Aufnahme der Verstärkungsrippe (9) vorgesehene Ausnehmung (10) des Halters (Trägerteil 3) eintaucht. Wie auf Seite 6, Zeilen 21 bis 28 beschrieben kann sich die Anschlagauswölbung in Form der Verstärkungsrippe (9) an der Ausnehmung (10) abstützen, so dass die Ausnehmung eine Anschlagausnehmung und die Auswölbung eine Anschlagsauswölbung im Sinne des Streitpatents bilden (Merkmale 4 bis 4.2). Ähnlich der Druckschrift D1 hat die bekannte Abstreiferanordnung nach der Druckschrift D3 jedoch keinen Lippenvorsprung entsprechend Merkmal 3, der einen Halter-Vorsprung des Halters überlappt, so dass in Folge auch der Merkmalskomplex 5 nicht verwirklicht ist. Die Druckschrift D3 geht somit inhaltlich nicht über das hinaus, was aus der Druckschrift D1 bekannt geworden ist.
Die Druckschrift D4 zeigt in den Figuren 1 und 2 eine Ringdichtung (14) zum Abdichten einer innenverzahnten Keilwellennabe (4). Die Ringdichtung (14) ist dabei an einem Innenumfang eines die Keilwellennabe (4) umgreifenden Schutzrohres (8) befestigt. Die Befestigung erfolgt dabei über eine Vielzahl radial von der Ringdichtung (14) nach außen kragender Haltenocken (18), die in Radialbohrungen des Schutzrohres (8) eingesetzt sind. Die Ringdichtung (14) weist drei schräg angestellte Elemente (11 bis 13) auf, wobei das in der Figur 2 linke Element (11) als Abstreifer und die beiden anderen Elemente (12, 13) als Dichtlippen eingesetzt sind. Eine von der Keilwellennabe weg weisende Mantelfläche der Ringdichtung (14) hat mehrere axial zueinander beabstandete Ringstege (17), zwischen denen Ringräume ausgebildet sind. Zur Entlastung der Haltenocken (18) bei einer Axialbewegung der Keilwellennabe (4) ist an der Ringdichtung (14) eine etwa radial zur Keilwellennabe (4) sich weg erstreckende Halteschulter (19) ausgebildet. Diese liegt dabei an einer Ringstirnfläche des Schutzrohres (8) an (Spalte 4, Zeile 59). Weil die Halteschulter (19) in der Figur 1 nicht dargestellt ist, kann diese nicht ringförmig umlaufend ausgebildet sein. Deshalb kann diese Halteschulter (19) auch keinen Lippenvorsprung im Sinne von Merkmalskomplex 5 des Streitpatents bilden, der Schmutz zwischen einem angeblich zwischen Halter (Schutzrohr 8) und Abstreifer (11) gebildeten Spalt abhält, wie von der Einsprechenden vorgetragen. Darüber hinaus weist die Druckschrift D4 auch keinen Halter-Vorsprung am als Halter ausgebildeten Schutzrohr (8) auf. Auch eine streitpatentgemäße Anschlagauswölbung weist die bekannte Abstreiferanordnung nicht auf.
Auch die Druckschrift D10 geht inhaltlich nicht über das hinaus, was aus der D3 bekannt geworden ist. Insbesondere hat die bekannte Abstreiferanordnung mit einem Abstreifer nach der Druckschrift D10, neben der wulstförmigen Verstärkungsrippe, die eine Anschlagausnehmung im Sinne der Merkmale 4 bis 4.2 des Streitpatents bildet, keinen weiteren Vorsprung, insbesondere auch keinen Lippenvorsprung entsprechend Merkmal 3, der einen Halter-Vorsprung des Halters überlappt. Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab vom Streitpatentgegenstand und wurden von der Einsprechenden hinsichtlich dem Vorhalt der mangelnden Neuheit nicht aufgegriffen.
4.3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, denn für die im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmale vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik keine Anregungen. Den nächstliegenden Stand der Technik und einen geeigneten Ausgangspunkt bildet nach Ansicht des Senats die Druckschrift D1, weil sie bereits eine Abstreiferanordnung mit einem Abstreifer zeigt, der – wie vorstehend zur Neuheit ausgeführt – bereits die Merkmale 1 bis 2.1 und 4 bis 4.2 des Patentanspruchs 1 aufweist und zudem auf Seite 5 auch das Problem thematisiert, die Standzeit einer Abstreiferleiste zu erhöhen, indem das Festsetzen von Schmutzteilen verhindert wird.
Jedoch beschreitet die Druckschrift D1 einen anderen Lösungsweg als das Streitpatent. Denn die Lehre der Druckschrift D1 zielt darauf ab, dass kein Spalt zwischen der Abstreiferlippe und dem Halter vorhanden ist. So haben die Ausführungsbeispiele nach den Figuren 2 und 6 der Druckschrift D1 bereits keinen Halter-Vorsprung, so dass mangels eines Halter-Vorsprungs auch kein Spalt zwischen Halter- Vorsprung und der Abstreiferlippe entstehen kann. Sofern – gemäß den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 4 und 5 – ein Halter-Vorsprung mit Bezugsziffer 13 vorhanden ist, so wird der Spalt entweder durch die elastische Einlage nach Figur 4 vollständig geschlossen oder aber eine Spaltbildung entsprechend der Figur 5 i. V. mit den Ausführungen auf Seite 8, 3. Absatz zumindest in der gespannten Position der Abstreiferlippe durch die Druckrippe (15) derart verhindert, dass die Druckrippe hinter der Nase (16) an der Unterseite der Schutzleiste vollständig anliegt, so dass in der gespannten Position dort auch kein Spalt mehr vorhanden ist, in den Schmutzteile eindringen können, wie die Figur 5 deutlich zeigt.
Demgegenüber soll beim streitpatentgemäßen Lösungsweg der Spalt zwischen Halter-Vorsprung und der Abstreiferlippe lediglich abgedeckt werden, so dass der Spalt – selbst in der gespannten Position der Abstreiferlippe nach der Figur 2 des Streitpatents – immer noch vorhanden ist.
Bereits aus diesem Grund kann die Druckschrift D1 den Fachmann nicht dazu anregen, einen zumindest in der gespannten Position der Abstreiferlippe nicht vorhandenen Spalt durch einen zusätzlichen Lippenvorsprung abzudecken. Vielmehr vermeidet der Fachmann stets zusätzliche Vorsprünge, die Kosten verursachen. Auch eine Kombination der Druckschrift D1 mit der Druckschrift D3 oder der Druckschrift D10 führt entgegen der Auffassung der Einsprechenden nicht zum Streitpatentgegenstand nach Anspruch 1. Denn weil der Abstreifer der Druckschrift D3 – wie vorstehend zur Neuheit im Einzelnen begründet – neben der Anschlagauswölbung (9) keinen zusätzlichen Lippenvorsprung an der Abstreiferlippe nach Merkmal 3 und auch nicht den gesamten Merkmalskomplex 5 aufweist, kann die Druckschrift D3 schon von daher den Fachmann nicht dazu anregen einen zusätzlichen Lippenvorsprung an der Abstreiferlippe des Abstreifers der Druckschrift D1 derart vorzusehen, dass ein zwischen Halter-Vorsprung und der Abstreiferlippe gebildeter Spalt abgedeckt wird. Auch das nach Auffassung der Einsprechenden naheliegende Vorsehen eines Gelenks nach Art der Druckschrift D3 mittels eines Vorsprungs (3b) bei der bekannten Abstreiferanordnung nach der Druckschrift D1 führt – entgegen der Auffassung der Einsprechenden – nicht zum Streitpatentgegenstand. Denn weil ein derartiger Vorsprung zum Erzeugen eines Gelenks nach der Lehre der Druckschrift D3 im Halter ausgebildet wird, nämlich in Form des Vorsprungs (3b), führt auch diese Kombination nicht zum Streitpatentgegenstand, bei dem der Abstreifer zwei Vorsprünge in Form des Lippenvorsprungs und der Anschlagauswölbung hat.
Dasselbe gilt sinngemäß auch für die von der Einsprechenden vorgetragene Kombination der Druckschriften D1 und D10, weil die Lehre der Druckschrift D10 nicht über das hinausgeht, was aus der Druckschrift D3 bekannt geworden ist und insbesondere neben der Anschlagauswölbung (9) keinen zusätzlichen Lippenvorsprung an der Abstreiferlippe aufweist. Auch alle übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften D2, D4, D5, D6, D7, D8, D9 und D11 haben, sofern sie überhaupt eine Anschlagsaufwölbung aufweisen, allesamt keinen zweiten Vorsprung und insofern auch keinen Lippenvorsprung zum Inhalt, der einen Spalt zwischen einem Halter-Vorsprung und einer Abstreiferlippe abdeckt. Der Fachmann erhält daher aus dem bekannten Stand der Technik keinerlei Anregung auf das Vorsehen eines Lippenvorsprungs, zum Abdecken eines Spaltes.
Aber auch die von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin aufgegriffene Kombination, ausgehend von einem Stand der Technik nach der Druckschrift D3 oder der D10 mit einer Druckschriften D1, D4, D5, D6 oder D7 führt nicht zum Streitpatentgegenstand. Denn die Abstreiferanordnung der Druckschrift D3 weist – wie vorstehend begründet – nicht die Merkmale 3 und 5 bis 5.1 auf. Ausgehend von der Druckschrift D3 kann die Lehre der Druckschrift D1 den Fachmann allenfalls dazu anregen, den am Endabschnitt des Abstreifers vorhandenen Spalt entweder mit einer elastische Einlage entsprechend der Figur 4 der Druckschrift D1 vollständig zu vermeiden oder aber durch eine entsprechend komplementäre Formgebung der Verstärkungsrippe und des Halter-Vorsprungs ein vollständiges Anliegen der Verstärkungsrippe an der Unterseite des Halter-Vorsprungs in der gespannten Position der Abstreiferlippe (entsprechend dem Ausführungsbeispiel nach der Figur 5 der Druckschrift D1) zu erreichen, so dass dann der Spalt in der gespannten Position der Abstreiferlippe geschlossen und somit beseitigt ist. Dies führt aber nicht zu dem Anordnen eines zusätzlichen Lippenvorsprungs an der Abstreiferlippe entsprechend Merkmal 3, der den Spalt zwischen dem Halter- Vorsprung und der Abstreiferlippe lediglich derart abdeckt, dass kein Schmutz in den immer noch vorhandenen Spalt eindringen kann.
Auch eine Kombination der Druckschrift D3 mit der Druckschrift D4 führt nicht zum Streitpatentgegenstand. Denn weil die Druckschrift D4 weder eine Anschlagauswölbung noch einen Lippenvorsprung aufweist, kann sie eine derartige Ausgestaltung entsprechend den Merkmalen 3 bis 5.1 nicht anregen. Dasselbe gilt für eine Kombination der Druckschriften D3 mit einer der Druckschriften D5, D6 oder D7. Denn die Druckschrift D5 weist weder eine Anschlagauswölbung nach Merkmalkomplex 4 noch einen Spalt auf, der abgedeckt werden könnte. Vielmehr liegt der Abstreifer ausweislich der Figuren 3 und 4 ohne jeglichen Spalt an der Abstreiferleiste (8) an.
Die Abstreiferanordnung der Druckschrift D6 weist zwar einen Lippenvorsprung (unterhalb des Blechs (16) in Figur 4 und einen Spalt (10), jedoch keine Anschlagauswölbung und auch keinen Halter-Vorsprung auf. Der Spalt ist abweichend von Merkmal 5 nicht zwischen Halter-Vorsprung und der Abstreiferlippe, sondern zwischen Basis und Trägerteil (8) gebildet. Auch die Abstreiferanordnung der Druckschrift D7 weist keine Anschlagauswölbung auf und hat zudem keinen (dynamisch veränderbaren) Spalt, der abgedeckt werden könnte, sondern allenfalls einen Hohlraum. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents gelangt. Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar; vielmehr bedurfte es darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen, um zur beanspruchten Lösung zu gelangen.
Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
5. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 14 gemäß Hauptantrag, der aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, ist neu, da keine entgegengehaltene Druckschrift seine Merkmale in ihrer Gesamtheit zeigt. Er beruht zudem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Wie bereits zur Beurteilung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit der Abstreiferanordnung nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt worden ist, sind aus dem Stand der Technik keine Abstreiferanordnungen bekannt oder nahe gelegt, die neben einer Anschlagauswölbung einen zusätzlichen Lippenvorsprung aufweisen, der einen Spalt zwischen dem Halter-Vorsprung und der Abstreiferlippe abdeckt.
Da der Patentanspruch 14 auf Grund seines Rückbezugs auf den Patentanspruch 1 somit auch die den Abstreifer betreffenden Merkmale umfasst, die dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 zugrunde liegen, ist das Vorliegen der erfinderischen Tätigkeit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen.
Darüber hinaus weist auch keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften einen Abstreifer mit zwei Gelenkabschnitten entsprechend der Merkmale 5 und 6 auf. Vielmehr haben alle im Verfahren befindlichen Abstreifer jeweils nur einen Gelenkabschnitt im Bereich des Lippenvorsprungs, was von der Einsprechenden auch ausdrücklich zugestanden wird.
Da – wie zum Patentanspruch 1 ausführlich begründet – entgegen der Auffassung der Einsprechenden es gerade nicht naheliegend ist, endseitig an der Abstreiferlippe der Druckschrift D1 oder D3 einen Lippenvorsprung vorzusehen, kann dort auch nicht zwangsweise – entsprechend dem Vortrag der Einsprechenden – ein zweiter Gelenkabschnitt entstehen.
Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar; vielmehr bedurfte es darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen, um zur beanspruchten Lösung zu gelangen.
Der geltende Patentanspruch 14 gemäß Hauptantrag hat daher auch Bestand.
6. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 13 sowie 15 und 16 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der streitpatentgemäßen Abstreiferanordnung nach Patentanspruch 1 bzw. des Abstreifers nach Patentanspruch 14, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen. Sie haben daher ebenfalls Bestand.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner Rippel Dr. Dorfschmidt Hermann Pr