Rechtsprechung / BPatG / 9. Senat / 2018
BPatG Beschluss vom 01.08.2018 – 9 W (pat) 7/18
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2018:010818B9Wpat7.18.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 1. August 2018 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2011 084 147.4
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. August 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Körtge
ECLI:DE:BPatG:2018:010818B9Wpat7.18.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Dezember 2015 aufgehoben und ein Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 6 gemäß neuem Hauptantrag vom 1. August 2018, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 1. August 2018, - geänderte Beschreibung Seiten 1 bis 15 vom 1. August 2018, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 1. August 2018, - Zeichnung Figuren 1 bis 5 gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I. Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 7. Oktober 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen 10 2011 084 147.4 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Vorrichtung zum ortsabhängigen Konfigurieren“. Mit dem am 22. Dezember 2015 elektronisch signierten Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamts – gilt laut der elektronischen Akte des Deutschen Patent- und Markenamts mit dem 7. Januar 2015 als zugestellt – wurde die Anmeldung wegen mangelnder Patentfähigkeit zurückgewiesen.
Laut Beschlussbegründung liege kein gewährbares Patentbegehren vor, weil zumindest die Vorrichtungen nach den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag ausgehend von der Druckschrift E1 (DE 101 21 786 A1) in Verbindung mit Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten und die Frage der Gewährbarkeit der nebengeordneten Ansprüche 5 und 6 dahingestellt bleiben könne, da eine Patenterteilung nur antragsgemäß möglich sei.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind als weitere Druckschriften noch die E2: DE 10 2004 009 980 A1, E3: WO 97/ 48 162 A2, E4: EP 1 457 847 A2, E5: US 2006 / 0 038 693 A1 und E6: DE 10 2008 042 677 A1 genannt. Die Anmelderin hat als weiteren Stand der Technik auf die E7: DE 10 2004 018 827 B4, E8: DE 10 2006 012 237 B3 und auf E9: DE 10 2006 025 174 A1 verwiesen.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 1. Februar 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt, eingegangen am gleichen Tag, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26. April 2018 begründet. Auf einen Hinweis des Berichterstatters vom 4. Juli 2018, welcher auf die weiteren Druckschriften E10: US 2005 / 0 162 020 A1, E11: US 6 130 519 A und auf E12: DE 10 2010 043 991 A1 verweist, die aus parallelen Prüfungsverfahren vor dem europäischen und US Patentamt (int. AKZ: PCT/EP2012/069668 und Appl.No.: US 14/350,141) stammen, hat die Patentanmelderin in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2018 einen neuen Hauptantrag überreicht und zuletzt beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Dezember 2015 aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 6 gemäß neuem Hauptantrag vom 1. August 2018, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 1. August 2018, - geänderte Beschreibung Seiten 1 bis 15 vom 1. August 2018, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 1. August 2018, - Zeichnung Figuren 1 bis 5 gemäß Offenlegungsschrift.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 5 und 6 nach Hauptantrag lauten:
1. Vorrichtung (1, 19, 25a, 25b) zum ortsabhängigen Konfigurieren einer mit der Vorrichtung gekoppelten Einrichtung (2, 17) in Form eines Steuergeräts eines Fahrzeugs, das sich je nach dem Ort, an dem das Steuergerät verbaut wird, unterschiedlich verhält, wobei die Vorrichtung - einen ersten und zweiten Stromversorgungsanschluss (3, 4), - einen Ortungsanschluss (3) zur Ortung der Vorrichtung anhand einer am Ortungsanschluss anliegenden Spannung und - eine Konfigurationseinrichtung (5, 17) zur Konfiguration der Einrichtung basierend auf der am Ortungsanschluss anliegenden Spannung umfasst, wobei der erste Stromversorgungsanschluss und der Ortungsanschluss derselbe Anschluss (3) sind und wobei die an den Stromversorgungsanschlüssen (3, 4) anliegende Spannung gleichzeitig zur Versorgung der Einrichtung (2) mit elektrischer Energie verwendet wird.
5. Steckdosenanordnung (23) mit zwei formgleichen, unsymmetrischen Steckdosen (24a, 24b) mit einer Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei eine erste der zwei Steckdosen (24a) derartig ausgestaltet ist, dass der erste Stromversorgungsanschluss (3) der Vorrichtung mit einer positiven Spannung (26) gekoppelt wird, wenn die Vorrichtung in der ersten Steckdose (24a) angeordnet wird, und eine zweite der zwei Steckdosen (24b) derartig ausgestaltet ist, dass der erste Stromversorgungsanschluss (3) der Vorrichtung mit einer negativen Spannung (27) gekoppelt wird, wenn die Vorrichtung in der zweiten Steckdose (24b) angeordnet wird.
6. Fahrzeug (28) mit einer Steckdosenanordnung (23) nach Anspruch 5, wobei die erste Steckdose (24a) an einer ersten Verbauposition im Fahrzeug und die zweite Steckdose (24b) an einer zweiten Verbauposition im Fahrzeug angeordnet ist. An Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 4 an.
Mit Offenlegung der Anmeldung wurde die Schrift DE 10 2011 084 147 A1 – folgend in Bezug genommen und hierfür nachfolgend mit „OS“ kurzbezeichnet – herausgegeben. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde gegen die sich auf § 48 PatG stützende Zurückweisung der Anmeldung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat die Beschwerde insoweit Erfolg, als dass sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zu einer Patenterteilung gemäß Hauptantrag vom 1. August 2018 führt, denn dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik am Anmeldetag der Anmeldung ist keine hinreichende Anregung für die Gegenstände mit den Merkmalen der Patentansprüche 1, 5 und 6 gemäß Hauptantrag zu entnehmen.
2. Zu den Gegenständen der Anmeldung 2.1 Die vorliegende Erfindung betrifft eine Vorrichtung nach dem Oberbegriff des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 zum ortsabhängigen Konfigurieren einer mit der Vorrichtung gekoppelten Einrichtung, eine Steckdosenanordnung mit zwei formgleichen, unsymmetrischen Steckdosen für eine solche Vorrichtung und ein Fahrzeug mit einer solchen Steckdosenanordnung (vgl. Absatz [0001] der OS).
Die Beschwerdeführerin ist bestrebt, gemäß Absatz [0006] der OS, ausgehend von dem von ihr genannten Stand der Technik eine einfache Vorrichtung zum ortsabhängigen Konfigurieren einer mit der Vorrichtung gekoppelten Einrichtung bereit zu stellen.
2.2 Fachmann Als den mit der Lösung dieser Aufgabe beauftragten Durchschnittsfachmann legt der Senat seiner Entscheidung einen Diplomingenieur mit Fachhochschulausbildung der Fachrichtung Elektrotechnik zugrunde, der seit mehreren Jahren auf dem Gebiet der Konzeption und Entwicklung von elektrischen oder elektrotechnischen Komponenten für Kraftfahrzeuge tätig ist.
2.3 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH, Polymerschaum, Urteil vom 17. Juli 2012 – X ZR 117/11 –, BGHZ 194, 107-120). Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen hat (BGH, Informationsübermittlungsverfahren, Beschluss vom 17. April 2007 – X ZB 9/06 –, BGHZ 172, 108-118, BPatGE 2008, 291). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH, Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, Urteil vom 7. September 2004 – X ZR 255/01 –, BGHZ 160, 204-214). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Darüber hinaus darf allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden (BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – X ZR 153/08 -, juris, Mehrgangnabe).
2.4 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale der Patentansprüche 1, 5 und 6 nach Hauptantrag nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben. Patentanspruch 1:
1.1 Vorrichtung (1, 19, 25a, 25b) zum ortsabhängigen Konfigurieren einer mit der Vorrichtung gekoppelten Einrichtung (2, 17) 1.2 in Form eines Steuergeräts eines Fahrzeugs, das sich je nach dem Ort, an dem das Steuergerät verbaut wird, unterschiedlich verhält, 1.3 wobei die Vorrichtung einen ersten und zweiten Stromversorgungsanschluss (3, 4) umfasst, 1.4 wobei die Vorrichtung einen Ortungsanschluss (3) zur Ortung der Vorrichtung anhand einer am Ortungsanschluss anliegenden Spannung umfasst und 1.5 wobei die Vorrichtung eine Konfigurationseinrichtung (5, 17) zur Konfiguration der Einrichtung basierend auf der am Ortungsanschluss anliegenden Spannung umfasst, 1.6 wobei der erste Stromversorgungsanschluss und der Ortungsanschluss derselbe Anschluss (3) sind und 1.7 wobei die an den Stromversorgungsanschlüssen (3, 4) anliegende Spannung gleichzeitig zur Versorgung der Einrichtung (2) mit elektrischer Energie verwendet wird. Patentanspruch 5:
5.1 Steckdosenanordnung (23) mit zwei formgleichen, unsymmetrischen Steckdosen (24a, 24b) 5.2 mit einer Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei 5.3 eine erste der zwei Steckdosen (24a) derartig ausgestaltet ist, dass der erste Stromversorgungsanschluss (3) der Vorrichtung mit einer positiven Spannung (26) gekoppelt wird, wenn die Vorrichtung in der ersten Steckdose (24a) angeordnet wird, und 5.4 eine zweite der zwei Steckdosen (24b) derartig ausgestaltet ist, dass der erste Stromversorgungsanschluss (3) der Vorrichtung mit einer negativen Spannung (27) gekoppelt wird, wenn die Vorrichtung in der zweiten Steckdose (24b) angeordnet wird, Patentanspruch 6:
6.1 Fahrzeug (28) mit einer Steckdosenanordnung (23) nach Anspruch 5, wobei 6.2 die erste Steckdose (24a) an einer ersten Verbauposition im Fahrzeug und 6.3 die zweite Steckdose (24b) an einer zweiten Verbauposition im Fahrzeug angeordnet ist.
3. Gegenstand des Patentanspruchs 1 3.1 Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag eine Vorrichtung zum ortsabhängigen Konfigurieren einer mit der Vorrichtung gekoppelten Einrichtung (Merkmal 1.1), die nicht Teil der Vorrichtung ist und keine Rückschlüsse auf eine bestimmte Ausbildung der Vorrichtung oder auf die Art der (signaltechnischen und/oder räumlichen) Kopplung zulässt. Die Vorrichtung und die Einrichtung müssen allerdings nicht voneinander getrennt sein, sie können auch, wie die zweite Ausführungsform anregt, in einem gemeinsamen Gehäuse 18 angeordnet sein. Als ortsabhängiges Konfigurieren der Einrichtung wird gemäß dem Offenbarungsgehalt verstanden, dass die Einrichtung erst am Einbauort, entsprechend ihrer zugedachten Funktionalität angepasst werden soll und nicht bereits vor ihrem Verbau. „...Durch die Bereitstellung einer konfigurierbaren Einrichtung müssen nicht zwei ähnliche Einrichtungen hergestellt…werden, sondern nur eine einzige…“ (vgl. Absatz [0009] der OS). Gemäß Merkmal 1.2 ist als Einrichtung ein Steuergerät eines Fahrzeugs vorgesehen, das je nach dem Ort, an dem es verbaut wird, sich unterschiedlich verhält. Bei beispielsweise zwei möglichen Verbaupositionen im Fahrzeug soll das Steuergerät nach dem Einbau in das Fahrzeug selbstständig die eigene Position erkennen und sich entsprechend dieser Position konfigurieren (vgl. Abs. [0002] der OS).
Die Vorrichtung umfasst erste und zweite Stromversorgungsanschlüsse (Merkmal 1.3), deren Art und Ausgestaltung zwar vollständig offen gelassen ist, sie aber zumindest dem Wortlaut folgend zur Versorgung der Vorrichtung mit Strom bzw. Energie dienen. Merkmal 1.4 lehrt einen Ortungsanschluss zur Ortung der Vorrichtung anhand eines Spannungssignals. „…Die Vorrichtung ist…mit einem Ortungsanschluss zur Ortung bzw. zur Lokalisierung der Vorrichtung anhand einer am Ortungsanschluss anliegenden Spannung ausgestattet…“ (vgl. Absatz [0008] der OS). Mit anderen Worten, eine zur Vorrichtung gehörende Steuerung detektiert an diesem Anschluss eine definierte, vorher bestimmte und nur einem bestimmten Ort zugewiesene Spannung. Für das ortsabhängige Konfigurieren des nicht zur beanspruchten Vorrichtung gehörenden Steuergeräts weist die Vorrichtung gemäß Merkmal 1.5 eine Konfigurationseinrichtung auf, die das Steuergerät in Abhängigkeit der am Ortungsanschluss anliegenden Spannung anpasst. „…Zusätzlich umfasst die Vorrichtung eine Konfigurationseinrichtung zur Konfiguration des Steuergeräts basierend auf der am Ortungsanschluss anliegenden Spannung…“ (vgl. Absatz [0008] der OS).
Die Konfigurationseinrichtung passt demnach das mit der Vorrichtung gekoppelte Steuergerät in Abhängigkeit des am Ortungsanschluss anliegenden, in Höhe oder Art (z. B. Gleichstrom oder Wechselstrom) vollständig offen gelassenen Spannungssignals an. Die Steuergeräte sind somit in der Lage, sich entsprechend ihres Ortes, an dem sie verbaut sind, unterschiedlich (entsprechend ihrer ortsabhängigen Konfiguration) zu verhalten. Merkmal 1.6 legt fest, dass der erste Stromversorgungsanschluss und der Ortungsanschluss derselbe Anschluss sind.
Die an den Stromversorgungsanschlüssen anliegende Spannung wird gleichzeitig zur Versorgung des Steuergeräts mit elektrischer Energie verwendet (Merkmal 1.7).
3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, wobei die Offenbarung auch so deutlich und vollständig ist, dass der Fachmann sie ausführen kann. Nachfolgend wird hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung auf die zugehörige Offenlegungsschrift OS, die inhaltlich identisch mit den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ist, Bezug genommen. Die im geltenden Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale einer erfindungsgemäßen Vorrichtung zum ortsabhängigen Konfigurieren einer mit der Vorrichtung gekoppelten Einrichtung gehen aus von dem ursprünglichen Patentanspruch 1. Das neu aufgenommene Merkmal 1.2 ist ursprungsoffenbart. Denn das Steuergerät ist in sämtlichen Ausführungsbeispielen als die konfigurierende Einheit exemplarisch dargestellt. „…Dabei kann die Einrichtung insbesondere ein Steuergerät für das Fahrzeug sein, das sich unterschiedlich verhalten soll, je nach dem, an welcher Verbauposition im Fahrzeug das Steuergerät eingesetzt wird.“ (vgl. Absatz [0015] der OS). Auch Merkmal 1.7 ist ursprungsoffenbart. Dem Absatz [0026] der OS ist der entsprechende Wortlaut zu entnehmen: „…Die an den Stromversorgungsanschlüssen 3 und 4 anliegende Spannung wird gleichzeitig zur Versorgung der Einrichtung 2 mit elektrischer Energie verwendet…“ 3.3 Die offensichtlich gewerblich anwendbare Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 erfüllt die gesetzlichen Patentierungsvoraussetzungen, da sie neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend ist.
Die dem Anmeldungsgegenstand nächstliegende Druckschrift E1 offenbart eine Vorrichtung zum ortsabhängigen Konfigurieren einer mit ihr gekoppelten Einrichtung (in Form einer Sensorvorrichtung), gemäß Merkmal 1.1. Den Absätzen [0006] und [0007] entnimmt der Fachmann, dass die Sensorvorrichtung sowohl eine Einrichtung zum Sensieren als auch eine Vorrichtung zum ortsabhängigen Konfigurieren der Einrichtungen umfasst, da der Einbauort der Sensorvorrichtung von der Sensorvorrichtung selbst ermittelt werden kann und die Information über den Einbauort direkt als Information in das Sensorausgangssignal aufgenommen werden kann. Stromversorgungsanschlüsse zur Versorgung sowohl der Vorrichtung als auch der Einrichtung mit der notwendigen Energie, wie in den Merkmalen 1.3 und 1.7 gefordert, liest der Fachmann zwanglos mit. Abb. 1: Figur 2 der E1 Die E1 lehrt in den Absätzen [0006], [0009] und [0020] i. V. m. Fig. 2 (siehe Abb. 1), dass der Einbau der Sensorvorrichtung an einem vorgesehenen Einbauort im Kraftfahrzeug mittels der Befestigung an mindestens einer vorgesehenen Befestigungsstelle eine vorgesehene, aber undefiniert gelassene elektrische Wirkung erzeugt. Wird die Sensorvorrichtung 11L durch das Bohrloch 13L an der Fahrzeugkarosserie mit einer leitfähigen Schraube befestigt, so wird ein elektrischer Kontakt zwischen der Fahrzeugmasse an der Karosserie über die Schraube zu der Kontaktstelle hergestellt. Wird jedoch die gleiche Sensorvorrichtung um 180° gedreht an der rechten Seite mit einer Schraube über das Bohrloch 14R befestigt, wird keine Masseverbindung hergestellt, da der elektrische Kontakt nur im Bohrloch 13 vorgesehen ist. Eine solche elektrische Verbindung zur Fahrzeugmasse kann von der Sensorvorrichtung erfasst und ausgewertet werden. Somit geht auch das Merkmal 1.4 aus der E1 hervor.
Merkmal 1.5 entnimmt der Fachmann implizit Absatz [0007]: „…Hierbei kann die Information über den Einbauort direkt als Information in das Ausgangssignal aufgenommen oder diesem hinzugefügt werden,…“ Es muss somit eine Konfigurationseinrichtung im Sinne der vorgestellten Auslegung vorgesehen sein. Die Sensorvorrichtungen sind somit in der Lage sich entsprechend ihres Ortes unterschiedlich (entsprechend ihrer ortsabhängigen Konfiguration) zu verhalten. Die Druckschrift E1 weist aber nicht die Merkmale 1.2 und 1.6 auf.
Die in der E1 beschriebene Einrichtung liegt nicht in Form eines Steuergeräts eines Fahrzeugs vor, das sich je nach dem Ort, an dem das Steuergerät verbaut wird, unterschiedlich verhält, sondern in Form einer Sensorvorrichtung, bei der es sich ausweislich Absatz [0015] zum Beispiel um einen dezentralen Beschleunigungssensor – ein sogenannter Satellitensensor – handeln kann, dessen Signal zur Auslösesteuerung von Insassenschutzsystemen herangezogen wird; er selbst ist aber kein Steuergerät.
Ein Stromversorgungsanschluss wird an keiner Stelle beschrieben. Somit lässt sich auch nicht implizit entnehmen, dass der erste Stromversorgungsanschluss und der Ortungsanschluss derselbe Anschluss sein können. Im Fall der Befestigung der Sensorvorrichtung an der rechten Seite mit einer Schraube über das Bohrloch 14R, wird gerade keine Masseverbindung hergestellt, da der elektrische Kontakt nur im Bohrloch 13 vorgesehen ist. Eine solche Doppelfunktion des Anschlusses ist somit ausgeschlossen. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist daher neu gegenüber der E1. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 92/05 –, BGHZ 182, 1-10, BPatGE 51, 289, Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).
Es findet sich in der Druckschrift E1 aber kein Anlass oder Anregung, der bzw. die es dem Fachmann nahe legt, einem Stromversorgungsanschluss eines Steuergeräts eines Fahrzeugs eine neben der originären Funktion der Versorgung mit Strom eine weitere Funktion, nämlich die Funktion über eine Spannungserkennung des anliegenden Stroms den Ort des Steuergerätes innerhalb des Fahrzeugs zu ermitteln. Auch die übrigen sich im Verfahren befindlichen Druckschriften können einen solchen Anlass nicht geben. Aus der Druckschrift E10 ist zwar eine stromversorgungsspannungsabhängige Konfiguration eines elektronischen Endgerätes (vgl. Absatz [0023]) bekannt; da es sich bei dem Endgerät jedoch um ein mobiles Notebook handelt, dessen Konfigurationsvorrichtung Spannungsunterschiede von Gleichspannungssignalen detektiert, um entscheiden zu können, ob die Notebookbatterien geladen werden sollen oder nicht, je nachdem ob es sich in einem Flugzeug oder einem Kraftfahrzeug befindet, zieht der Fachmann diese Druckschrift nicht in Betracht. Er erwartet sich hiervon nämlich keinen Hinweis auf die Gestaltung einer Vorrichtung zum Konfigurieren eines fest in einem Fahrzeug verbauten Steuergeräts. Die weiteren Druckschriften liegen vom Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 weiter ab als der vorab berücksichtigte Stand der Technik. Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik – in welcher Art Zusammenschau auch immer – dem Fachmann einen Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht hat nahelegen bzw. vorwegnehmen können.
Die in dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung zum ortsabhängigen Konfigurieren eines Steuergeräts eines Fahrzeugs ist daher patentfähig.
4. Mit dem patentfähigem Gegenstand des Patentanspruchs 1 sind auch die ursprünglich offenbarten konkreten Weiterbildungen nach den darauf rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 4 gemäß Hauptantrag patentfähig.
5. Gegenstand des Patentanspruchs 5 5.1 Gemäß den Merkmalen 5.1 und 5.2 wird eine Steckdosenanordnung mit zwei formgleichen, unsymmetrischen Steckdosen mit einer Vorrichtung beansprucht, in dem Sinne, dass die erfindungsgemäße Vorrichtung in nur einer einzigen, vorher festgelegten Richtung in die Steckdose eingeführt werden kann. Absatz [0013] der OS führt beispielhaft dazu aus, dass die zwei Buchsen der Steckdose unterschiedlich geformt sein können. Die Vorrichtung ist auch Teil der Steckdosenanordnung. Fig. 4 zeigt eine Ausführungsform einer Steckdosenanordnung mit zwei Ausführungsformen der Vorrichtung (vgl. ergänzend Absatz [0023] der OS). Der Fig. 4 sind auch die Merkmale 5.3 und 5.4 zu entnehmen, wonach eine erste der zwei Steckdosen derartig ausgestaltet ist, dass der erste Stromversorgungsanschluss der Vorrichtung mit einer positiven Spannung gekoppelt wird, wenn die Vorrichtung in der ersten Steckdose angeordnet wird, und eine zweite der zwei Steckdosen derartig ausgestaltet ist, dass der erste Stromversorgungsanschluss der Vorrichtung mit einer negativen Spannung gekoppelt wird, wenn die Vorrichtung in der zweiten Steckdose angeordnet wird. Somit liegt je nach verwendeter Steckdose eine unterschiedliche Spannung an dem ersten Stromversorgungsanschluss der Vorrichtung an, in dem Sinne, dass die Spannungsunterschiede der Steckdosen deren unterschiedliche Polung ist.
5.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 5 ist in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, wobei die Offenbarung auch so deutlich und vollständig ist, dass der Fachmann sie ausführen kann. Das Merkmal 5.2 des nebengeordneten Patentanspruchs 5 nach Hauptantrag ist lediglich sprachlich dahingehend geändert gegenüber dem des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 5, dass nunmehr die Steckdosenanordnung beansprucht ist mit einer Vorrichtung nach einem Ansprüche 1 bis 4 und nicht für eine solche Vorrichtung.
Diese Klarstellung bedingt inhaltlich keine Änderung, da der Fachmann der ursprünglichen Gesamtoffenbarung die Vorrichtung als Teil der Steckdosenanordnung entnimmt (vgl. beispielhaft Fig. 4).
5.3 Die offensichtlich gewerblich anwendbare Steckdosenanordnung nach Patentanspruch 5 erfüllt die gesetzlichen Patentierungsvoraussetzungen, da sie neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend ist. Der abhängig formulierte Nebenanspruch 5 ist jedenfalls nicht weiter gefasst als die Vorrichtung zum ortsabhängigen Konfigurieren eines mit der Vorrichtung gekoppelten Steuergeräts eines Fahrzeugs nach Patentanspruch 1 und daher ebenfalls patentfähig.
6. Gegenstand des Patentanspruchs 6 6.1 Dem Anspruch 6 entnimmt der Fachmann ein Fahrzeug mit einer Steckdosenanordnung nach Anspruch 5 (Merkmal 6.1), wobei die erste Steckdose an einer ersten Verbauposition im Fahrzeug und die zweite Steckdose an einer zweıten Verbauposition im Fahrzeug angeordnet ist (Merkmale 6.2 und 6.3), welches darüber hinaus keine weiteren Konkretisierungen enthält.
6.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 6 ist in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, wobei die Offenbarung auch so deutlich und vollständig ist, dass der Fachmann sie ausführen kann. Die im geltenden Patentanspruch 6 enthaltenen Merkmale eines erfindungsgemäßen Fahrzeugs mit einer Steckdosenanordnung entsprechen denen des ursprünglichen Patentanspruchs 6. 6.3 Das offensichtlich gewerblich anwendbare Fahrzeug mit einer Steckdosenanordnung nach Patentanspruch 6 erfüllt die gesetzlichen Patentierungsvoraussetzungen, da es neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend ist. Der abhängig formulierte Nebenanspruch 6 ist jedenfalls nicht weiter gefasst als die Steckdosenanordnung nach Patentanspruch 5 und in der Folge auch patentfähig.
7. Die vorgenommenen Änderungen der geltenden Beschreibungsunterlagen betreffen neben weiteren Würdigungen des Standes der Technik Anpassungen von Textpassagen an die nun beanspruchten Gegenstände im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung. Derartige Änderungen sind ohne weiteres zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Hilber Paetzold Dr. Geier Körtge Ko