Rechtsprechung / BPatG / 14. Senat / 2017

BPatG Beschluss vom 19.09.2017 – 14 W (pat) 33/12

14. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Als PDF speichern

Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 101 22 175

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, der Richter Schell und Dr. Jäger, sowie der Richterin Dr. Wagner

beschlossen:

1. Auf die Beschwerden der Einsprechenden wird der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 2011 aufgehoben.

2. Das Patent 101 22 175 wird widerrufen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_1

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Juli 2011 hat die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 101 22 175 mit der Bezeichnung

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_2

„Verfahren zum Herstellen von langnachleuchtenden Sicherheitsschildern“

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_3

in vollem Umfang aufrechterhalten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_4

Dem Beschluss liegen die erteilten Patentansprüche 1 bis 7 zugrunde, von denen der Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_5

Die Aufrechterhaltung des Patents wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Änderung des ursprünglich genannten Begriffs „UV-Bindemittel“ in „UV-härtbares Bindemittel“ zu keiner Erweiterung des Schutzumfangs führe, da es sich bei einem UV-Bindemittel per se um ein Bindemittel handele, das durch UV-Strahlung aushärte.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_6

Das beanspruchte Verfahren sei auch ausführbar, denn dem Fachmann werde mit der Bezeichnung „Acrylat“ im Zusammenhang mit dem spezifisch vorgegebenen Härter und den Verfahrensschritten des Aushärtens durch UV-Strahlung und Wärmeforcieren ausreichend Informationen zur Wahl der entsprechenden Acrylate an die Hand gegeben.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_7

Ebenso sei für die zu verwendenden Pigmente eine ausreichende Offenbarung gegeben, da der Fachmann aus der Offenlegungsschrift DE 101 22 175 A1, welche damit zum Stand der Technik zähle, geeignete Pigmente entnehmen könne.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_8

Das patentgemäße Verfahren zum Herstellen von langnachleuchtenden Sicherheitsschildern beruhe gegenüber der Kombination der Druckschriften

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_9

(1) DE 198 46 552 A1 und

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_10

(2) H. Kittel, Lehrbuch der Lacke und Beschichtungen, Verlag W.A. Colomb, Berlin, 1979, Band VII, Seiten 238 bis 251 und 268 bis 273

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_11

bzw. der Kombination der Dokumente

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_12

(4) Datenblatt UV-Siebdruckfarbe Ultrapack UVK/UVK-LV aus 10/95,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_13

(5) Datenblatt UV-Siebdruckfarbe Ultrapack UVPK aus 02/99 und

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_14

(6) Sicherheitsdatenblatt Haftungsverbesserer UV-HV 5 vom 17.10.1995

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_15

mit (2) auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn der Fachmann erhalte damit keine Hinweise in Richtung eines Verfahrens zur Herstellung von Sicherheitsschildern, bei dem ein UV-Lacksystem in Kombination mit einem Härter verwendet werde, wobei die Härtung des Lacksystems in zwei Stufen erfolge.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_16

Gegen diesen Beschluss haben die beiden Einsprechenden Beschwerde eingelegt. Sie machen geltend, dass die Änderung des Begriffs „UV-Bindemittel“ in „UV-härtbares Bindemittel“ zu einer unzulässigen Erweiterung führe, da wie Ablichtung

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_17

(15) P.G. Garratt, Strahlenhärtung, Curt R. Vincentz Verlag, Hannover, 1996, Seiten 70 bis 77 und 118 bis 119

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_18

belege, der Fachmann unter einem UV-Bindemittel ein Härter-freies Bindemittelsystem verstehe.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_19

Der Fachmann sei aufgrund des unbestimmten Begriffs „Acrylat“ auch nicht in der Lage die patentgemäße Lehre nachzuarbeiten. Er würde zwar erkennen, wie

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_20

(16) H. Kittel, Lehrbuch der Lacke und Beschichtungen, Band 2, S. Hirzel Verlag, Stuttgart, 1998, Seiten 394 bis 397 und 406 bis 407

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_21

belege, dass aufgrund des Diisocyanat-haltigen Härters das Acrylat freie Hydroxygruppen aufweisen müsste, damit eine härtende Reaktion eintreten könne. Darüber hinaus käme er auch zu dem Schluss, dass aufgrund der streitpatentgemäßen Mengenverhältnisse von Acrylat zu härtender Komponente keine stöchiometrische Reaktion gewollt sei. Nachdem ein solches Bindemittelsystem aber keine hinreichend stabilen Überzüge liefere, sei der Fachmann nicht dazu veranlasst ein Hydroxyacrylat in Betracht zu ziehen. Auch der Firmenprospekt

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_22

(17) Radiation Curing Product List, Rahn AG, 4/1999, 6 Seiten

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_23

vermittle dem Fachmann keine Anregung, UV-Bindemittel auf Basis von hydroxyfunktionalisierten Acrylaten einzusetzen. Selbst wenn er berücksichtigen würde, dass nach

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_24

(20) Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 30.7.1999, L 200/1–16,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_25

(21) M. Bock, „Polyurethane für Lacke und Beschichtungen“, Curt R. Vincentz Verlag, Hannover, 1999, Seiten 18 bis 27, 38, 39, 190 bis 195,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_26

(22) Bayer AG, Desmodur® N 3390 BA, 16.3.2001, 3 Seiten

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_27

(23) Bayer AG, Lackrohstoffe und Sondergebiete, Sicherheitsdatenblatt 028715/02, DESMODUR N 3390 BA/SN, 9.11.1995, 5 Seiten und

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_28

(24) Bayer AG, Lackrohstoffe und Sondergebiete, Sicherheitsdatenblatt 028669/01, DESMODUR N 100, 7.03.1995, 5 Seiten

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_29

die Angabe ≤ 1,0 % Dimethylen-1,6-hexadiisocyanat einen Restmonomerengehalt darstelle, der bei der Herstellung des entsprechenden Polyisocyanats nicht vollständig abgetrennt werden könne, käme er nur zu dem Schluss, dass ein Teil der nicht spezifizierten 34 % des Härters, ein polymeres oder oligomeres HDI sein könnte. Allerdings sei nach dem erteilten Patentanspruch 1 auch 0 % Dimethylen-1,6-hexadiisocyanat möglich, infolgedessen sei die härtende Komponente strukturell nicht spezifiziert. Nachdem aber Härter und Acrylat eine Reaktion miteinander eingingen, um eine Vernetzung des Acrylats zu erzielen, die zur Härteerhöhung des Überzuges führe, sehe sich der Fachmann vor die Aufgabe gestellt, sowohl ein Acrylat wie auch einen Härter wählen zu müssen, die für den Schilderdruck geeignet seien. Hierfür müsse er aber selbst erfinderisch tätig werden, da er erst Überlegungen anstellen und Experimente durchführen müsse, die dann zu der Erfindung führten.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_30

Nachdem sich im Streitpatent keine Angaben zu den zu verwendenden Photoinitiatoren und langnachleuchtenden Pigmente fänden, sei das streitpatentgemäße Verfahren so weit verallgemeinert, dass der Patentschutz über den Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik hinausgehe. Die vorgelegte Produktinformation des Pigments LUMILUX aus dem Jahr 1989 gemäß

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_31

Anlage A Produktinformation „LUMILUX® Grün SN-F2“, 10/98, 1 Seite

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_32

könne die Lage nicht wenden, da sich Produktspezifikation im Laufe der Jahre veränderten. Zudem werde die genaue Zusammensetzung des Pigments auch in der Produktinformation nicht angegeben.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_33

Ausgehend von (1), welche ein Verfahren zur Herstellung von langnachleuchtenden Signalzeichen basierend auf einem Einbrennlacksystem angebe, gelange der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zum streitpatentgemäßen Verfahren, wenn er die aus (2) bzw.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_34

(18) Technisches Merkblatt, Ruco UV Siebdruckfarben 920UV, 8/98, 3 Seiten i. V. m.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_35

(19) Ruco Druckfarben Sicherheitsdatenblatt VR1259, 14.1.2003, 2 Seiten

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_37

(25) WIEDERHOLD Siebdruckfarben, vorläufiges Merkblatt, Hilfsmittel-Programm für UV-Siebdruckfarben, 1/92, Seiten 1 bis 9,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_38

(26) WIEDERHOLD Siebdruckfarben, vorläufiges Merkblatt, Wiederhold UV-härtende Siebdruckfarben UVP, 8/92, Seiten 1 bis 8 oder

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_39

(27) WIEDERHOLD Siebdruckfarben, Merkblatt UVP, Wiederhold UV-härtende Siebdruckfarben UVP, 3/93, 4 Seiten

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_40

bekannten UV-härtbaren Acrylatharze mit einem Polyisocyanathärter einsetzte.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_41

Für den Fall, dass der streitpatentgemäße Härter als ein Polyisocyanat anzusehen sei, ergebe sich der Streitgegenstand durch die Berücksichtigung der in den Entgegenhaltungen (22), (23) oder (24) erwähnten Polyisocyanat-Härter in naheliegender Weise.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_42

Auch der abschließende Warmforcierungsschritt beruhe nicht auf erfinderischen Überlegungen, denn dem Fachmann sei nach (16) bekannt, dass Zweikomponentenreaktionen zwischen Hydroxyacrylat und Isocyanat durch eine erhöhte Temperatur beschleunigt würden.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_43

Ferner machen die Einsprechenden geltend, dass die Hilfsanträge 1 bis 5 unzulässig erweitert seien, da der Gegenstand von Patentanspruch 1 des ersten Hilfsantrags nun zwingend Hexamethylen-1,6-diisocyanat enthalte und der jeweilige Patentanspruch 1 des zweiten bis fünften Hilfsantrags nur einzelne Merkmale aus Absatz [0003] der Offenlegungsschrift aufweise, die aber ausschließlich im Gesamtzusammenhang offenbart seien.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_44

Im Übrigen würden sich durch die im Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 2 bis 5 genannten DIN-Normen zusätzliche Beständigkeitsanforderungen an die Sicherheitsschilder ergeben, die einen noch größeren Aufwand für das Auffinden einer Verfahrensführung bedingten, mit der solche Schilder herstellbar seien, wodurch sich die Verfahren nach den Hilfsanträgen 2 bis 5 erst recht als nicht ausführbar darstellten.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_45

Die Einsprechenden beantragen,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_46

den Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 2011 aufzuheben und das Patent vollständig zu widerrufen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_47

Die Patentinhaber beantragen,

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_48

die Beschwerden zurückzuweisen,

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_49

hilfsweise die Beschwerden mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Patent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 5 vom 14. Juni 2017 erhält.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_50

Die Patentinhaber verfolgen ihr Patentbegehren nach wie vor mit den erteilten Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hauptantrag und weiter hilfsweise mit den Anspruchssätzen der Hilfsanträge 1 bis 5.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_51

Im 1. Hilfsantrag wurde Patentanspruch 1 gegenüber Patentanspruch 1 des Hauptantrags dahingehend abgeändert, dass nunmehr für die Leuchtfarbschicht und die Motivfarbschicht definiert ist, dass

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_52

„…der Härter Hexamethylen-1,6-diisocyanat enthält…sowie Hexamethylen-1,6-diisocyanat im Bereich von ≤ 1,0 % aufweist…“.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_53

In Patentanspruch 1 des 2. Hilfsantrags wurde gegenüber Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag das zusätzliche Merkmal „wobei die Sicherheitsschilder, Sicherheitsmarkierungen und Sicherheitsleitsysteme nach DIN 67510-4 beständig sind gegen die Einwirkung von destilliertem Wasser bei 65°C und 95°C“ aufgenommen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_54

Demgegenüber wurde der Patentanspruch 1 nach dem 3. Hilfsantrag durch die Hinzufügung des Merkmals „der am Anmeldetag gültigen“ vor „DIN 67510-4“ weiter beschränkt.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_55

Der Patentanspruch 1 des 4. Hilfsantrags weist gegenüber Patentanspruch 1 des 2. Hilfsantrags die zusätzlichen Merkmale „…und DIN 30646…gegen die Prüfflüssigkeiten: …Waschlauge, Kaltreiniger, Testbenzin und Dieselkraftstoff.“ auf.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_56

In Patentanspruch 1 des 5. Hilfsantrags wurde zusätzlich vor den jeweiligen DIN-Normen noch der Zusatz „der am Anmeldetag gültigen“ angefügt.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_57

Sie widersprechen den Ausführungen der Einsprechenden und vertreten die Auffassung, dass die Änderung des ursprünglichen Begriffs „UV-Bindemittel“ in „UV-härtendes Bindemittel“ nicht zu einer unzulässigen Erweiterung führe, sondern lediglich klarstelle, dass das Bindemittel durch UV-Licht aushärtbar sei.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_58

Hinsichtlich der Ausführbarkeit der streitpatentgemäßen Lehre machen sie geltend, dass der Fachmann auf Acrylate zurückgreife, die der Stand der Technik bereithalte. Strahlungshärtbare Acrylate seien beispielsweise aus

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_59

(12) D. Stoye, W. Freitag, Lackharze – Chemie, Eigenschaften und Anwendungen, Carl Hanser Verlag, München, 1996, Seiten 10 bis 13,

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_60

(13) T. Brock, M. Groteklaes, P. Mischke, European Coatings Handbook, Curt R. Vincentz Verlag, Hannover, 2000, Seiten 60, 61, 64 und 65,

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_61

(14) P. Nanetti, Lackrohstoffkunde, Curt R. Vincentz Verlag, Hannover 2000, Seiten 106 bis 109, 114 und 115

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_62

und (15) bis (17) bekannt gewesen. In (16) werde insbesondere die stöchiometrische Vernetzung von Hydroxyacrylatcopolymeren mit Polyisocyanaten des Hexamethylendiisocyanats beschrieben. Zudem seien zum damaligen Anmeldezeitpunkt entsprechende Härter auf dem Markt gewesen, wie

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_63

(28) Sicherheitsdatenblatt „NYLOBAG NB – NB00B“, Druckdatum: 9.3.2001, 6 Seiten

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_64

belege. Damit kenne der Fachmann auch die genaue Zusammensetzung des streitpatentgemäßen Härters, so dass er eine entsprechende Menge eines freien OH-Gruppen aufweisenden Acrylats beimischen werde. Das restliche Acrylat müsse lediglich UV-härtbar sein. Ein einziges doppelfunktionales Acrylat schließe der Fachmann dagegen aus, da in Farbsystemen zumeist Acrylatmischungen eingesetzt würden.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_65

Im Hinblick darauf, dass gemäß Patentanspruch 1 der Härter auch 0 % Hexamethylen-1,6-diisocyanat aufweisen können, machen die Patentinhaber geltend, dass die streitpatentgemäße Lehre auf der Wirkung des Härters, d. h. dessen reaktiver Bestandteile, beruhe und somit eine fachgerechte Auslegung des Anspruchs ergebe, dass Hexamethylen-1,6-diisocyanat nicht zu 0 % im Härter vorliege.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_66

Im Übrigen sei es für die erfindungsgemäße Wirkung weder wesentlich, welcher Photoinitiator noch welches nachleuchtende Pigment verwendet werde.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_67

Des Weiteren werde das streitpatentgemäße Verfahren nicht durch die Zusammenschau der Dokumente (1) und (2) bzw. (18) nahegelegt, da der Fachmann dadurch keine Hinweise in Richtung eines Verfahrens erhalte, bei dem ein Lack auf Basis eines UV-härtbaren Acrylatlacksystems mit einem zusätzlichen Isocyanathärter eingesetzt werde, wobei das Verfahren einen abschließenden Wärmeforcierungsschritt aufweise.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_68

Auch durch die weitere Berücksichtigung des Fachwissens gemäß (16) ergebe sich das streitpatentgemäße Verfahren nicht in naheliegender Weise, da dort die Verwendung von Hexamethylendiisocyanat nur in Zusammenhang mit einem Einbrennlacksystem angegeben sei.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_69

Die Beschwerdeführerin zu 1 hat, wie zuvor schriftsätzlich mitgeteilt, nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_70

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und wegen des Wortlauts der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 5 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_71

1. Die Beschwerden der Einsprechenden sind zulässig und führen auch in der Sache zum Erfolg.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_72

2. Im Streitpatent wird davon berichtet, dass die Herstellung von langnachleuchtenden Sicherheitsschildern ein hohes Maß an Präzision erfordere, um die Anforderungen an die Haltbarkeit und die Widerstandsfähigkeit zu erfüllen. Hierbei handele es sich je nach Anwendungsgebiet um das Brandverhalten nach DIN 53438-2, die Beständigkeit gegen Farbänderung bei künstlicher Bewitterung für 500 Stunden UV-Bewitterung nach DIN 53387-1-D-X, die Beständigkeit gegen Veränderungen durch Salzsprühnebel nach DIN 50021-SS über 120 Stunden Einwirkdauer und gemäß DIN 67510-4 die Beständigkeit gegen Chemikalien nach DIN 30646 mit den Prüfflüssigkeiten, destilliertes Wasser bei 65°C und 95°C, Waschlauge, Kaltreiniger, Testbenzin und Dieselkraftstoff. Das Streitpatent kommt einleitend zu dem Ergebnis, dass im Stand der Technik zwar bereits mit einer Reihe von Verfahren Schilder herstellbar seien, die diese Erfordernisse erfüllten, jedoch sei der notwendige Aufwand bzw. die Anzahl an Verfahrensschritten zur Erlangung solcher Schilder relativ hoch und wirke sich damit negativ auf die aufzuwendenden Kosten aus (vgl. Streitpatentschrift S. 2, Abs. [0002-0005]).

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_73

3. Ausgehend davon liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde ein Verfahren zum Herstellen von langnachleuchtenden Sicherheitsschildern, Sicherheitsmarkierungen, Sicherheitsleitsystemen mit einer vorgegebenen Leuchtdichte bereitzustellen, das relativ einfach durchzuführen und kostengünstig ist, wobei die Signalzeichen strenge Anforderungen betreffend das Brandverhalten, die Beständigkeit gegen Farbveränderungen und gegen Chemikalien sowie Veränderungen durch Salzsprühnebel erfüllen müssen (vgl. Streitpatentschrift S. 2 Abs. [0006] i. V. m. [0003]).

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_74

4. Die patentgemäße Aufgabe wird durch ein Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 mit folgenden Merkmalen gelöst:

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_75

1. Verfahren zum Herstellen von langnachleuchtenden Sicherheitsschildern, Sicherheitsmarkierungen, Sicherheitsleitsystemen mit einer vorgegebenen Leuchtdichte, insbesondere für den Außenbereich mit folgenden Schritten:

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_76

2. Bereitstellen eines Trägers,

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_77

2.1 der mit einer, bevorzugt weißen, Reflektionsoberfläche beschichtet ist,

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_78

3. Siebdruck-Auftragen mindestens einer Leuchtfarbschicht aus

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_79

3.1 langnachleuchtender, ein UV-härtbares Bindemittel aufweisender Farbe,

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_80

3.2 die aus 6 Teilen Grundfarbe und 1 bis 6 Teilen langnachleuchtender Pigmente besteht, wobei

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_81

3.2.1 die Grundfarbe 50 bis 97 % Acrylat und 3 bis 5 % Härter enthält,

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_82

3.2.1.1. wobei der Härter 10 bis 25 % 2-Methoxy-1-methylethylacetat, 10 bis 25 % Xylol, 1 bis 15 % Ethylbenzol und ≤ 1,0 % Hexamethylen-1,6-diisocyanat aufweist,

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_83

4. Siebdruck-Auftragen in einem vorherigen oder weiteren Schritt mindestens einer Motivfarbschicht aus einer Motivfarbe auf einen Träger,

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_84

4.1 die ein UV-härtendes Bindemittel und Farbpigmente umfasst, wobei

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_85

4.2 die Motivfarbe als Bestandteile 50 bis 97 % Acrylat (zuzüglich Farbpigmenten) und 3 bis 5 % Härter enthält, wobei

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_86

4.2.1 der Härter 10 bis 25 % 2-Methoxy-1-methylethylacetat, 10 bis 25 % Xylol, 1 bis 15 % Ethylbenzol und ≤ 1,0 % Hexamethylen-1,6-diisocyanat aufweist, und wobei

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_87

5. die Motivfarbschicht oder die Leuchtfarbschicht vor der jeweils anderen Farbschicht unter Auslassung der Bereiche für die jeweils andere Farbschicht aufgetragen wird,

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_88

6. Aushärten der Leuchtfarbschicht und der mindestens einen Motivfarbschicht mit einem vorbestimmten Licht-Zeit-Profil,

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_89

7. Warmforcieren der Leuchtfarbschicht nach dem Aushärten der Leuchtfarbschicht und der Motivfarbschicht bei einer Temperatur von 40 bis 115°C über einen Zeitraum von 10 bis 60 Minuten.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_90

5. Zuständiger Fachmann ist vorliegend ein Team aus einem Drucktechniker und einem Lackingenieur bzw. einem Chemieingenieur mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Siebdruckfarben.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_91

Ein Drucktechniker allein ist entgegen der Auffassung der Patentinhaberin vorliegend nicht dazu in der Lage ein solches verwendetes Farbsystem nach den Merkmalsgruppen 3 und 4 zu entwickeln. Denn es fehlt ihm an der erforderlichen chemischen Sachkenntnis für die Entwicklung der benötigten Bindemittelsysteme.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_92

6. Bezüglich der ausreichenden Offenbarung des Gegenstands der geltenden erteilten Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hauptantrag bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den Erstunterlagen (vgl. Erstunterlagen: Ansprüche 1 bis 15 i. V. m. Beschreibung S. 4, 1. und 2. Abs., S. 5, 5. Abs., S. 6, 1. und 2. Abs., S. 10, 2. bis 4. Abs.) ableitbar sind.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_93

Der vorgebrachte Einwand, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 werde durch die Änderung des ursprünglich offenbarten Begriffs „UV-Bindemittel“ in „UV-härtbares Bindemittel“ unzulässig erweitert, da ein UV-Bindemittel im Gegensatz zu einem UV-härtbaren Bindemittel keinen Härter enthalten würde, kann nicht durchgreifen. Aus der ursprünglich eingereichten Beschreibung erfährt der Fachmann, dass es sich bei einem „UV-Bindemittel“, um ein Mittel handelt, das unter Einwirkung von UV-Licht durch Photopolymerisation aushärtet (vgl. urspr. Anspruch 1, urspr. einge. Beschreibung S. 4, 1. und 2. Abs.). Folglich wird mit dem Begriff „UV-härtbares Bindemittel“ der Aushärtungsmechanismus redundant spezifiziert und nicht ein Härterzusatz impliziert.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_94

7. Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung hat allerdings keinen Bestand, weil das Streitpatent die durch diesen Anspruch geschützte technische Lehre nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_95

a) Eine Erfindung ist ausführbar, wenn ein Fachmann anhand der Angaben im Streitpatent unter Einsatz seines Fachwissens in der Lage ist, die offenbarte technische Lehre praktisch zu verwirklichen, wobei die Erfindung nicht buchstabengetreu realisierbar sein muss, sondern es ausreicht, dass der Fachmann anhand der Offenbarung das erfindungsgemäße Ziel in praktisch ausreichendem Maß unter zumutbaren Aufwand erreichen kann (vgl. Schulte/Moufang PatG, 10. Aufl. § 34, Rdn. 338, 349, 350).

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_96

Grundsätzlich ist es dem Anmelder unbenommen, den Schutz nicht auf Ausführungsformen zu beschränken, die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen ausdrücklich beschrieben werden, sondern gewisse Verallgemeinerungen vorzunehmen (vgl. BGH GRUR 2013, 1210 – Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren). Dagegen verstößt eine generalisierende Formulierung in einem Patentanspruch gegen das Gebot deutlicher und vollständiger Offenbarung, wenn sie den durch das Patent geschützten Bereich über die erfindungsgemäße, dem Fachmann in der Beschreibung an die Hand gegebene Lösung hinaus verallgemeinert (BGH GRUR 2010, 414 – Thermoplastische Zusammensetzung). Ob die Fassung eines Patentanspruchs, die eine Verallgemeinerung enthält, zulässig ist, richtet sich mithin im Einzelfall danach, inwiefern damit ein Schutz begehrt wird, der über dasjenige hinausgeht, was dem Fachmann unter Berücksichtigung der Beschreibung und der darin enthaltenen Ausführungsbeispiele als allgemeinste Form der technischen Lehre erscheint, durch die das der Erfindung zugrunde liegende Problem gelöst wird (vgl. BGH a. a. O., Rn. 21 – Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren).

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_97

Wird Schutz für ein Herstellungsverfahren beansprucht, kann ein bestimmter Verfahrensschritt in einer an sich geläufigen, allgemein bezeichneten Reaktion auch dann allgemein beansprucht werden, wenn bekannte Möglichkeiten, diese Reaktion auszuführen, versagen, allerdings in der Patentschrift zumindest ein ausführbarer Weg zur Durchführung der Reaktion nacharbeitbar offenbart ist (vgl. BGH GRUR 2001, 813 – Taxol).

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_98

b) Nach den dargelegten Grundsätzen ist die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 anhand des beschriebenen Ausführungsbeispiels nicht ausführbar offenbart.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_99

Gemäß Patentanspruch 1 umfassen sowohl die Grund- wie auch die Motivfarbe als Bestandteile Farbpigmente, 50 bis 97 % Acrylat und 3 bis 5 % Härter. Nachdem die streitpatentgemäßen Farben UV-härtbar sind (vgl. Patentanspruch 1 i. V. m. Streitpatent S. 3, Abs. [0009] und [0015]), impliziert dies, dass zumindest ein Bestandteil der jeweiligen Farbe funktionelle Gruppen aufweisen muss, die unter Einwirkung von UV-Licht zu einer Härtung führen. Solche funktionelle Gruppen wird der Fachmann der Komponente „Acrylat“ zuordnen, unter der er vorliegend ein ungesättigtes Harz basierend auf Monomeren der Acrylsäure bzw. deren Derivate versteht (vgl. (2) S. 239, 1. Abs., S. 240/241, Abs. „ungesättigte Acrylat-harze“; vgl. (13), S. 60/61, Abschnitt 2.1.4.3). Diese ungesättigten Acrylatharze verfügen über freie Doppelbindungen, die unter Einwirkung von UV-Licht photopolymerisieren und so eine Härtung des Acrylats durch Vernetzung bewirken (vgl. (13), S. 60/61, Abschnitt 2.1.4.3). Welche weiteren reaktiven Gruppen das Acrylat aufweist, die in der Lage sind mit den funktionellen Gruppen des Härters zu reagieren, kann er allerdings weder den weiteren Ansprüchen, der allgemeinen Beschreibung des Streitpatents noch dem einzigen Ausführungsbeispiel explizit entnehmen. Von daher wird der Fachmann sein Augenmerk auch auf die Zusammensetzung des Härters richten, der durch spezifische Reaktion seiner reaktiven Gruppen mit denen des Acrylats, eine zusätzliche Härtung bewirkt.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_100

Der streitpatentgemäße Härter umfasst neben dem Lösungsmittelsystem bestehend aus 2-Methoxy-1-methylethylacetat, Xylol und Ethylbenzol, noch Hexamethylen-1,6-diisocyanat, welches zu ≤ 1,0 % im Härter vorliegt. Aus der Mengenangabe schließt der Fachmann jedoch, dass es sich bei dem Diisocyanat nicht um die eigentliche härtende Komponente handeln kann, da dieses aufgrund seiner geringen Menge nicht dazu in der Lage ist, eine stöchiometrische Aushärtung mit dem Hauptbestandteil Acrylat zu bewirken, die aber erforderlich ist, um einen entsprechend beständigen und brauchbaren Lacküberzug zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe zu erzeugen (vgl. (16), S. 395, vorletzt. Abs., vgl. Streitpatent S. 2, [0003] i. V. m. [0006]). Desweiteren erkennt der Fachmann, dass 34 % der Härterzusammensetzung nicht spezifiziert sind. Unter der begünstigenden Annahme, dass ≤ 1 % Hexamethylen-1,6-diisocyanat einen nach der europäischen Gefahrstoffrichtlinie (20) zu deklarierenden Restmonomerengehalt darstellt, der bei der Herstellung der eigentlichen härtenden Komponente anfällt, erschließt sich dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens, dass ein polymeres oder oligomeres Polyisocyanat vorliegen wird, das durch Polymerisation von Hexamethylen-1,6-diisocyanat erhalten wurde (vgl. (20), Art. 3, vgl. (21), S. 20, letzt. Abs., S. 23/ 24, übergr. Abs., S. 26, 4. Abs.). In Folge dessen wird er dem Acrylat als weitere funktionelle Gruppen Hydroxyreste zuordnen, die das Acrylat befähigen mit den Isocyanatgruppen des Polyisocyanats unter Ausbildung Urethanbindungen zu reagieren. Damit mag die Zusammensetzung des Acrylats durch das Bemühen des Fachwissens insoweit festgelegt sein, als es freie Doppelbindungen für die UV-Härtung und freie Hydroxygruppen für die Fremdvernetzung mit dem Härter verfügt, jedoch bleibt für den Fachmann nach wie vor unbestimmt, ob alle Monomere, auf denen das Acrylat basiert, eine solche Bifunktionalität aufweisen müssen oder ob das Acrylat auf verschiedenen Monomeren basiert, von denen nur ein Teil eine Hydroxygruppen aufweist. Darüber hinaus kann dem Streitpatent nicht entnommen werden, ob das Acrylat aus einer Mischung von verschiedenen Homo- und Copolymerisaten gebildet wird, der ggf. coreaktive Monomere zugesetzt werden (vgl. (2) S. 243, 1. Abs.; vgl. (13), S. 65, Tab. 2.6, vgl. (14) S. 109, Abs. „Vernetzbare Systeme“, vgl. (16) S. 394, Abs. „2.3.2.9.2.2 Hydroxylsubstituierte Polyacrylate“ bis S. 395, 3. Abs.).

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_101

Damit geben die Angaben des Streitpatents dem Fachmann zwar die Richtung vor, dennoch bedarf es einer umfassenden Recherche zur Ermittlung geeigneter Ausgangsmonomere, die zu Acrylaten polymerisiert werden sollen, wobei anhand von Versuchen zu ermitteln ist, ob ein einziges Acrylat oder aber Acrylatmischungen und ggf. coreaktive Monomere zu verwenden sind, um die vorgegebenen Anforderungen an die herzustellenden Schilder zu erfüllen. Die durchzuführenden Vorarbeiten und Versuche übersteigen aber den zumutbaren Aufwand, da sie den Umfang eines Forschungsprogramms haben (vgl. Schulte/Moufang 10. Aufl. PatG § 34 Rdn. 359 b) bis d)).

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_102

Folglich ist der Schutz des Streitpatents auf spekulativ beanspruchte Acrylate gerichtet, zu deren Erschließung die Erfindung aber keinen Beitrag leistet. Vielmehr ist der durch das Patent geschützte Bereich über die erfindungsgemäße, dem Fachmann in der Beschreibung an die Hand gegebene Lösung hinaus unzulässig verallgemeinert worden. Zumal in der Patentschrift nicht ein ausführbarer Weg zur Erlangung eines Lacküberzuges mit den streitpatentgemäß zu erfüllenden Beständigkeitsanforderungen genannt ist. Der mögliche Patentschutz geht somit über den vom Streitpatent geleisteten Beitrag zum Stand der Technik hinaus. Nachdem das Erfordernis der deutlichen und vollständigen Offenbarung der Erfindung gewährleisten soll, dass das Ausschließlichkeitsrecht, das dem Anmelder erteilt wird, dem Umfang der Erfindung entspricht, die er der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt (vgl. BGH a. a. O. Rdn. 13 – Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren), war in Anbetracht dessen vorliegend ein Offenbarungsmangel festzustellen.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_103

Das von der Patentinhaberin vorgelegte Sicherheitsdatenblatt (28) eines Siebdruckfarbadditivs, das neben nicht spezifizierten ungefährlichen Bestandteilen ein Gemisch entsprechend dem streitgemäßen Härter aufweist, kann zu keiner anderen Sichtweise führen. Dieses Datenblatt kann nur als Nachweis für die Deklarationspflicht gefährlicher Stoffe – entsprechend der im Streitpatent angegebenen Härterzusammensetzung – angesehen werden. Einen Hinweis auf die im Streitpatent nicht offenbarte Komponente des Härters ergibt sich hierdurch nicht. Denn in dem Sicherheitsdatenblatt werden die weiteren ungefährlichen Bestandteile des Siebdruckadditivs nicht erwähnt (vgl. (28), S. 1, Abs. „2 Zusammensetzung/Angaben zu den Bestandteilen“).

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_104

Das Argument der Patentinhaberin, für den Fachmann sei es selbstverständlich, dass kein reines Acrylat – im Sinne nur eines Polymerisats – eingesetzt werde, sondern eine Acrylatmischung bzw. eine normale UV-Farbe, der ein monomeres Hydroxyacrylat beigefügt werde, kann den vorliegenden Offenbarungsmangel nicht heilen. Zum einen finden sich in der Streitpatentschrift keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Mischung und zum anderen wird der Fachmann durchaus „reine“ Hydroxyacrylate in Form von Copolymerisaten in Erwägung ziehen, da diese mit Polyisocyanaten Beschichtungen aus Polyacrylurethanen ausbilden, die ausgezeichnete Salzsprüh- und Wetterbeständigkeit aufweisen (vgl. (13), 64/65, Abs. „2.1.4.5. Acrylic resins“; vgl. (16), S. 394, Abs. „2.3.2.9.2.2 Hydroxylsubstituierte Polyacrylate“ bis S. 396, 1. Abs.).

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_105

8. Der von den Einsprechenden geltend gemachte Widerrufsgrund der unzureichenden Offenbarung liegt gleichfalls hinsichtlich der verteidigten Patentansprüche 1 in der Fassung des 1. bis 5. Hilfsantrags vor. Bei dieser Sach- und Rechtslage konnten formale Aspekte unerörtert bleiben.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_106

Die Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5 haben zu Patentanspruch 1 nach Hauptantrag identische Leucht- und Motivfarbenzusammensetzungen gemäß der Merkmalsgruppen 3 und 4 zum Gegenstand. Folglich ergibt sich gegenüber dem Hauptantrag keine andere Sach- und Rechtslage, so dass die dort ausgeführten Gründe hinsichtlich der mangelnden Ausführbarkeit für die Patentansprüche 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 5 gleichermaßen gelten.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-09-19/14-w-pat-33-12#rd_107

9. Da über den jeweiligen Antrag der Patentinhaber nur insgesamt entschieden werden kann, teilen die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 7 nach Haupt- bzw. der Hilfsanträge 1 bis 5 das Schicksal des jeweiligen Patentanspruchs 1 (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät; BPatG GRUR 2009, 46 – Ionenaustauschverfahren).