Rechtsprechung / BPatG / 11. Senat / 2017
BPatG Beschluss vom 04.05.2017 – 11 W (pat) 18/14
11. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent DE 10 2009 048 366 wegen Rückzahlung der Beschwerdegebühr
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Mai 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dr.-Ing. Fritze und Dr.-Ing. Schwenke
beschlossen:
Die Beschwerdegebühr wird nicht zurückgezahlt.
G r ü n d e
I. Das Patent 10 2009 048 366 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zum sicheren Öffnen bei einer insbesondere Notöffnung eines Lukendeckels an einem Kampffahrzeug“, dessen Erteilung am 26. Januar 2012 veröffentlicht wurde, ist durch Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Februar 2014 widerrufen worden, wobei der Patentinhaberin die Kosten der Anhörung auferlegt worden sind.
Gegen diese Entscheidung hat die Patentinhaberin mit Zahlung der Gebühr rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Im Anschluss an den Verzicht auf das Patent hat die Einsprechende erklärt, es bestehe kein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse am rückwirkenden Widerruf des Patents.
Am 19. April 2017 ist die Beschwerde zurückgenommen worden. Die vormalige Beschwerdeführerin beantragt nunmehr die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
II. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wäre zwar nach dem Verzicht auf das Patent und trotz Rücknahme der Beschwerde möglich (§ 80 Abs. 3 und 4 PatG). Eine solche Ermessensentscheidung setzt aber stets voraus, dass die Rückzahlung auf Grund besonderer Umstände der Billigkeit entspricht. Die Antragstellerin hat weder eine Beschwerdebegründung noch eine Begründung ihres Antrags auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr eingereicht.
Der Senat vermag auch sonst keinen Grund, insbesondere keinen Verfahrensfehler, zu erkennen, der die Rückzahlung der Beschwerdegebühr als gerechtfertigt erscheinen ließe. Eine vorsorglich eingelegte Beschwerde, die dann nicht weiter verfolgt wird, bietet jedenfalls keine Veranlassung, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Dr. Höchst v. Zglinitzki Dr. Fritze Dr. Schwenke Ko