Rechtsprechung / BPatG / 10. Senat / 2017

BPatG Beschluss vom 26.01.2017 – 10 W (pat) 28/16

10. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 28/16

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2011 108 339.5 (hier: Wiedereinsetzung)

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Lischke sowie die Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Küest

beschlossen:

Die Anmelder werden in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr(en) wiedereingesetzt.

G r ü n d e

Die Anmelder sind gemäß § 123 Abs. 2 Satz 2 PatG von Amts wegen in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr(en) wiedereinzusetzen, da sie diese Frist hinsichtlich der nachgezahlten, zweiten Gebühr ohne Verschulden versäumt haben. Die beiden Anmelder haben am 2. Juni 2016 Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E02B des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 27. April 2016 eingelegt, mit dem ihre Patentanmeldung zurückgewiesen worden war, und - ebenfalls rechtzeitig - eine Beschwerdegebühr nach dem Gebührentatbestand 401 300 in Höhe von 200,-- € entrichtet. Nachdem die Anmelder mit Senatsbescheid vom 22. Dezember 2016 auf die BGH- Entscheidung „Mauersteinsatz“ vom 18. August 2015 (GRUR 2015, 1255 f.) hingewiesen worden waren, haben sie am 18. Januar 2017 eine weitere Beschwerdegebühr entrichtet.

In Bezug auf die Beschwerde mehrerer Patentanmelder wird von einigen Stimmen die Gebührenregelung, wie sie die „Mauersteinsatz“-Entscheidung des BGH vorgibt, als unklar und überraschend empfunden (z. B. BPatG Mitt. 2016, 525 ff. – „Verkehrsschild-Einrichtung“). Hieraus ergibt sich ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass den Anmeldern bei der zusätzlich fällig gewordenen Beschwerdegebühr die Versäumung der Zahlungsfrist nicht angelastet werden kann.

Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Küest prö