Rechtsprechung / BPatG / 21. Senat / 2015

BPatG Beschluss vom 20.01.2015 – 21 W (pat) 48/10

21. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 103 00 301

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Müller und der Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_1

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 103 00 301.0 wurde am 2. Januar 2003 unter der Bezeichnung „Verfahren zur automatischen Erzeugung einer dentalen Suprastruktur zur Verbindung mit einem Implantat“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 2. Juli 2009. Patentinhaberin ist die S… GmbH in B….

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_2

Gegen das Patent hat die B1… H… GmbH & Co. KG in B2… (Einsprechende I) mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2009, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 6. Oktober 2009, und die S1… AG in B3… (Einsprechen- de II) mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2009, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 8. Oktober 2009, Einspruch erhoben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_3

Die Einsprechende I hat unzulässige Erweiterung, fehlende Neuheit, mangelnde erfinderische Tätigkeit und fehlende Ausführbarkeit, die Einsprechende II unzulässige Erweiterung, fehlende Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit geltend gemacht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_4

Zum Stand der Technik verwiesen die Einsprechenden auf die Druckschriften

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_5

E1 EP 1062916 A2

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_6

E2 US 6231342 B1

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_8

E4 US 6398554 B1

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_9

E5 EP 1252867 A1

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_10

E6 JP 10277059 A1

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_11

E7 DE 19654055 A1

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_12

E8 EP 1023876 A2

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_13

E9 The procera abutment – the fith generation abutment for dental implants, veröffentlicht im September 2000 in « Journal of the Canadian Dental association »

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_16

E12 EP 0904743 A2

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_18

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden mit Schriftsatz vom 6. April 2010 formal entgegengetreten und beantragte, das Patent in der erteilten Fassung (Hauptantrag, Ansprüche 1 bis 14, siehe Schriftsatz vom 6. April 2010), hilfsweise mit den im Schriftsatz vom 6. April 2010 eingereichten, geänderten Patentansprüchen 1 bis 13 (Hilfsantrag 1, siehe Schriftsatz vom 6. April 2010), weiter hilfsweise mit den im Schriftsatz vom 6. September 2010 eingereichten, geänderten Patentansprüchen 1 bis 13 aufrecht zu erhalten (Hilfsantrag 2, siehe Schriftsatz vom 6. September 2010).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_19

Die Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat am Ende der Anhörung vom 28. September 2010 die Einsprüche für zulässig erklärt und das Patent aufgrund unzulässiger Erweiterung des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags und des Hilfsantrags 1 und aufgrund mangelnder Ausführbarkeit des Gegenstandes gemäß Hilfsantrag 2 widerrufen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_20

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin vom 17. November 2010.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_22

den Beschluss der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. September 2010 aufzuheben und das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den folgenden Unterlagen,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_23

1. Patentanspruch 1 nach Hauptantrag vom 20. Januar 2015, Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Schriftsatz vom 17. November 2010, übrige Unterlagen wie erteilt

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_24

2. hilfsweise Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 20. Januar 2015, übrige Unterlagen wie Hauptantrag

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_25

3. weiter hilfsweise Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 20. Januar 2015, übrige Unterlagen wie Hauptantrag

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_26

4. weiter hilfsweise Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 17. November 2010, übrige Unterlagen wie Hauptantrag (Hilfsantrag 3)

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_27

5. weiter hilfsweise Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 17. November 2010, übrige Unterlagen wie Hauptantrag (Hilfsantrag 4).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_28

Die Beschwerdegegnerinnen I und II beantragen,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_29

die Beschwerde zurückzuweisen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_30

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_31

Verfahren zur automatischen Erzeugung einer dentalen Suprastruktur zur Verbindung mit einem Implantat anhand einer digitalen Modellbeschreibung der Form, umfassend folgende Schritte:

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_32

- Erfassen einer tatsächlichen klinischen Situation oder einer gestalteten klinischen Situation des Implantats (3; 13) als digitale Daten;

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_33

- Analyse dieser Situation und Bestimmung der Implantatachse (5; 16);

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_34

- Berechnen der optimalen Form der Suprastruktur (1, 2);

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_35

gekennzeichnet durch:

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_36

- automatisches Trennen der Suprastruktur in einen ersten Teil (1) und einen zweiten Teil (2)

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_37

- Herstellen der Einzelteile mit einer Bearbeitungsmaschine aus mindestens einem Rohling (11) anhand der digitalen Daten.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_38

Der im Einspruch geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_39

Verfahren zur automatischen Erzeugung einer dentalen Suprastruktur zur

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Verbindung mit einem Implantat anhand einer digitalen Modellbeschreibung der Form,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_41

umfassend folgende Schritte:

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_42

- Erfassen einer tatsächlichen klinischen Situation oder einer gestalteten

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_43

klinischen Situation des Implantats (3; 13) als digitale Daten;

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_44

- Analyse dieser Situation und Bestimmung der Implantatachse (5; 16);

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_45

- Berechnen einer optimalen Form der Suprastruktur (1, 2) anhand der erfassten

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_46

digitalen Daten;

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_47

gekennzeichnet durch:

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_48

- automatisches Trennen der Suprastruktur in einen ersten Teil als Abutment (2)

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_49

und einen zweiten Teil als Zahnkrone (1) und automatische Formgebung des Abutments (2)

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- Optimierung der Form eines Abutments (2)

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- Herstellen der Einzelteile mit einer Bearbeitungsmaschine aus mindestens einem

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Rohling (11) anhand der digitalen Daten.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_53

Der im Einspruch geltende Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 lautet:

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_54

Verfahren zur automatischen Erzeugung einer dentalen Suprastruktur zur Verbindung mit einem Implantat anhand einer digitalen Modellbeschreibung der Form, umfassend folgende Schritte:

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_55

- Erfassen einer tatsächlichen klinischen Situation oder einer gestalteten

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_56

klinischen Situation des Implantats (3; 13) als digitale Daten;

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_57

- Analyse dieser Situation und Bestimmung der Implantatachse (5; 16);

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_58

- Berechnen einer optimalen Form der Suprastruktur (1, 2) anhand der erfassten

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_59

digitalen Daten;

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_60

gekennzeichnet durch:

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_61

- automatisches Trennen der Suprastruktur in einen ersten Teil als Abutment 2

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und einen zweiten Teil als Zahnkrone (1) und automatische Formgebung des Abutments (2), wobei beim Berechnen der optimalen Form der Suprastruktur aus einer bekannten Occlusalfläche von Nachbarzähnen (32, 33) die Größe und die Orientierung der für das Implantat benötigten Zahnkrone bestimmt wird,

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_63

- Optimierung der Form eines Abutments (2)

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_64

- Herstellen der Einzelteile mit einer Bearbeitungsmaschine aus mindestens einem

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_65

Rohling (11) anhand der digitalen Daten.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_66

Der im Einspruch geltende Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 lautet:

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Verfahren zur automatischen Erzeugung einer dentalen Suprastruktur zur

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_68

Verbindung mit einem Implantat anhand einer digitalen Modellbeschreibung der Form, umfassend folgende Schritte:

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_69

- Erfassen einer tatsächlichen klinischen Situation oder einer gestalteten

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_70

klinischen Situation des Implantats (3; 13) als digitale Daten;

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_71

- Analyse dieser Situation und Bestimmung der Implantatachse (5; 16);

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_72

- Berechnen einer optimalen Form der Suprastruktur (1, 2) anhand der erfassten

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_73

digitalen Daten;

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_74

gekennzeichnet durch:

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_75

- automatisches Trennen der Suprastruktur in einen ersten Teil als Abutment (2)

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_76

und einen zweiten Teil als Zahnkrone (1), und automatische Formgebung des Abutments (2), wobei beim Berechnen der optimalen Form der Suprastruktur aus einer bekannten Occlusalfläche von Nachbarzähnen (32, 33) die Größe und die Orientierung der für das Implantat benötigten Zahnkrone bestimmt wird, wobei eine zerviscale Bestimmungslinie eines aus einer Zahnbibliothek ausgewählten Büchereizahns wird in mesio-distaler Richtung leicht unter das Niveau gelegt, das durch ein Ausgleichsteil gemessen wurde,

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_77

wobei eine Zerviscalfläche der herzustellenden Suprastruktur zusammen mit der bekannten Lage eines Implantatkopfes berechnet wird

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_78

- Optimierung der Form eines Abutments (2)

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_79

- Herstellen der Einzelteile mit einer Bearbeitungsmaschine aus mindestens einem

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_80

Rohling (11) anhand der digitalen Daten.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_81

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des geltenden Hauptantrags lautet (mit eingefügter Merkmalsgliederung, Unterschiede zum erteilten Anspruch unterstrichen):

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_82

M1 Verfahren zur automatischen Erzeugung einer dentalen Suprastruktur zur Verbindung mit einem Implantat anhand einer digitalen Modellbeschreibung der Form,

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_83

umfassend folgende Schritte:

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_84

M2 - Erfassen einer tatsächlichen klinischen Situation oder einer gestalteten klinischen Situation des Implantats (3; 13) als digitale Daten;

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_85

M3 - Analyse dieser Situation und Bestimmung der Implantatachse (5; 16);

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_86

M4 - Berechnen der optimalen Form der Suprastruktur (1, 2);

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_87

gekennzeichnet durch:

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_88

M5 - automatisches Trennen der Suprastruktur in einen ersten Teil als Abutment (2) und in einen zweiten Teil als Zahnkrone (1) und automatische Formgebung des Abutments (2);

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_89

M6 - Optimierung der Form eines Abutments (2) bezüglich einer oder mehrerer oder aller der folgenden Parameter:

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_90

M6.1 o ein Mindestmass für die Schulterbreite;

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_91

M6.2 o eine maximale Stumpfhöhe begrenzt durch den Neigungswinkel der Suprastruktur gegenüber der Längsachse (5) des Implantats (3), die Geometrie des Rohlings (11) und die Höhe der Okklusalfläche (22),

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_92

M6.2.1 wobei die maximale Stumpfhöhe so bemessen ist, dass sie um ein Höchstmass unterhalb der Höhe der Okklusalfläche (22) liegt;

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_93

M6.3 o eine minimale Stumpfhöhe, welche durch die Lage des Kopfes einer Okklusalschraube ist;

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_94

M6.4 o einen Drehwinkel des Abutments um die Längsachse im Rohling (11), der sich aus der relativen Lage des Implantats (3; 13) in der klinischen Situation ergibt;

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_95

M7 - Herstellen der Einzelteile mit einer Bearbeitungsmaschine aus mindestens einem Rohling (11) anhand der digitalen Daten.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_96

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des geltenden Hilfsantrag 1 lautet (mit eingefügter Merkmalsgliederung, Unterschiede zum Hauptantrag unterstrichen):

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_97

M1 Verfahren zur automatischen Erzeugung einer dentalen Suprastruktur zur Verbindung mit einem Implantat anhand einer digitalen Modellbeschreibung der Form,

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_98

umfassend folgende Schritte:

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_99

M2 - Erfassen einer tatsächlichen klinischen Situation oder einer gestalteten klinischen Situation des Implantats (3; 13) als digitale Daten;

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_100

M3 - Analyse dieser Situation und Bestimmung der Implantatachse (5; 16);

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_101

M4‘ - Berechnen der optimalen Form der Suprastruktur (1, 2) anhand der erfassten digitalen Daten;

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_102

gekennzeichnet durch:

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_103

M5 - automatisches Trennen der Suprastruktur in einen ersten Teil als Abutment (2) und in einen zweiten Teil als Zahnkrone (1) und automatische Formgebung des Abutments (2);

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_104

M6 - Optimierung der Form eines Abutments (2) bezüglich einer oder mehrerer oder aller der folgenden Parameter:

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_105

M6.1 o ein Mindestmass für die Schulterbreite;

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_106

M6.2 o eine maximale Stumpfhöhe begrenzt durch den Neigungswinkel der Suprastruktur gegenüber der Längsachse (5) des Implantats (3), die Geometrie des Rohlings (11) und die Höhe der Okklusalfläche (22),

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_107

M6.2.1 wobei die maximale Stumpfhöhe so bemessen ist, dass sie um ein Höchstmass unterhalb der Höhe der Okklusalfläche (22) liegt;

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_108

M6.3 o eine minimale Stumpfhöhe, welche durch die Lage des Kopfes einer Okklusalschraube ist;

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_109

M6.4 o einen Drehwinkel des Abutments um die Längsachse im Rohling (11), der sich aus der relativen Lage des Implantats (3; 13) in der klinischen Situation ergibt;

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_110

M7 - Herstellen der Einzelteile mit einer Bearbeitungsmaschine aus mindestens einem Rohling (11) anhand der digitalen Daten.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_111

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 2 lautet (mit eingefügter Merkmalsgliederung, Unterschiede zum Hilfsantrag 1 unterstrichen/durchgestrichen):

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_112

M1 Verfahren zur automatischen Erzeugung einer dentalen Suprastruktur zur Verbindung mit einem Implantat anhand einer digitalen Modellbeschreibung der Form,

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_113

umfassend folgende Schritte:

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_114

M2 - Erfassen einer tatsächlichen klinischen Situation oder einer gestalteten klinischen Situation des Implantats (3; 13) als digitale Daten;

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_115

M3 - Analyse dieser Situation und Bestimmung der Implantatachse (5; 16);

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_116

M4‘‘ - Berechnen der einer optimalen Form der Suprastruktur (1, 2) anhand der erfassten digitalen Daten;

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_117

gekennzeichnet durch:

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_118

M5 - automatisches Trennen der Suprastruktur in einen ersten Teil als Abutment (2) und in einen zweiten Teil als Zahnkrone (1) und automatische Formgebung des Abutments (2);

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_119

M6 - Optimierung der Form eines Abutments (2) bezüglich einer oder mehrerer oder aller der folgenden Parameter:

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_120

M6.1 o ein Mindestmass für die Schulterbreite;

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_121

M6.2 o eine maximale Stumpfhöhe begrenzt durch den Neigungswinkel der Suprastruktur gegenüber der Längsachse (5) des Implantats (3), die Geometrie des Rohlings (11) und die Höhe der Okklusalfläche (22),

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_122

M6.2.1 wobei die maximale Stumpfhöhe so bemessen ist, dass sie um ein Höchstmass unterhalb der Höhe der Okklusalfläche (22) liegt;

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_123

M6.3 o eine minimale Stumpfhöhe, welche durch die Lage des Kopfes einer Okklusalschraube ist;

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_124

M6.4 o einen Drehwinkel des Abutments um die Längsachse im Rohling (11), der sich aus der relativen Lage des Implantats (3; 13) in der klinischen Situation ergibt;

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_125

M7 - Herstellen der Einzelteile mit einer Bearbeitungsmaschine aus mindestens einem Rohling (11) anhand der digitalen Daten.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_126

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 3 lautet (mit eingefügter Merkmalsgliederung, Unterschiede zum Hilfsantrag 2 unterstrichen):

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_127

M1 Verfahren zur automatischen Erzeugung einer dentalen Suprastruktur zur Verbindung mit einem Implantat anhand einer digitalen Modellbeschreibung der Form, umfassend folgende Schritte:

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_128

M2 - Erfassen einer tatsächlichen klinischen Situation oder einer gestalteten klinischen Situation des Implantats (3; 13) als digitale Daten;

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_129

M3 - Analyse dieser Situation und Bestimmung der Implantatachse (5; 16);

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_130

M4‘‘ - Berechnen einer optimalen Form der Suprastruktur (1, 2), anhand der erfassten digitalen Daten;

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_131

gekennzeichnet durch:

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_132

M5 - automatisches Trennen der Suprastruktur in einen ersten Teil als Abutment (2) und in einen zweiten Teil als Zahnkrone (1) und automatische Formgebung des Abutments (2);

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_133

M5.1 wobei beim Berechnen der optimalen Form der Suprastruktur aus einer bekannten Okklusalfläche von Nachbarzähnen (32, 33) die Größe und die Orientierung der für das Implantat benötigten Zahnkrone bestimmt wird;

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_134

M6 - Optimierung der Form eines Abutments (2) bezüglich einer oder mehrerer oder aller der folgenden Parameter:

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_135

M6.1 o ein Mindestmass für die Schulterbreite;

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_136

M6.2 o eine maximale Stumpfhöhe begrenzt durch den Neigungswinkel der Suprastruktur gegenüber der Längsachse (5) des Implantats (3), die Geometrie des Rohlings (11) und die Höhe der Okklusalfläche (22),

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_137

M6.2.1 wobei die maximale Stumpfhöhe so bemessen ist, dass sie um ein Höchstmass unterhalb der Höhe der Okklusalfläche (22) liegt;

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_138

M6.3 o eine minimale Stumpfhöhe, welche durch die Lage des Kopfes einer Okklusalschraube ist;

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_139

M6.4 o einen Drehwinkel des Abutments um die Längsachse im Rohling (11), der sich aus der relativen Lage des Implantats (3; 13) in der klinischen Situation ergibt;

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_140

M7 - Herstellen der Einzelteile mit einer Bearbeitungsmaschine aus mindestens einem Rohling (11) anhand der digitalen Daten.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_141

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des geltenden Hilfsantrags 4 lautet (mit eingefügter Merkmalsgliederung, Unterschiede zum Hilfsantrag 2 unterstrichen):

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_142

M1 Verfahren zur automatischen Erzeugung einer dentalen Suprastruktur zur Verbindung mit einem Implantat anhand einer digitalen Modellbeschreibung der Form, umfassend folgende Schritte:

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_143

M2 - Erfassen einer tatsächlichen klinischen Situation oder einer gestalteten klinischen Situation des Implantats (3; 13) als digitale Daten;

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_144

M3 - Analyse dieser Situation und Bestimmung der Implantatachse (5; 16);

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_145

M4‘‘ - Berechnen einer optimalen Form der Suprastruktur (1, 2), anhand der erfassten digitalen Daten;

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_146

gekennzeichnet durch:

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_147

M5 - automatisches Trennen der Suprastruktur in einen ersten Teil als Abutment (2) und in einen zweiten Teil als Zahnkrone (1) und automatische Formgebung des Abutments (2);

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_148

M5.1 wobei beim Berechnen der optimalen Form der Suprastruktur aus einer bekannten Okklusalfläche von Nachbarzähnen (32, 33) die Größe und die Orientierung der für das Implantat benötigten Zahnkrone bestimmt wird;

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_149

M5.2 wobei eine zerviscale Bestimmungslinie eines aus einer Zahnbibliothek ausgewählten Büchereizahns wird in mesio-distaler Richtung leicht unter das Niveau gelegt, das durch ein Ausgleichsteil gemessen wurde,

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_150

M5.3 wobei eine Zerviscalfläche der herzustellenden Suprastruktur zusammen mit der bekannten Lage eines Implantatkopfes berechnet wird.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_151

M6 - Optimierung der Form eines Abutments (2) bezüglich einer oder mehrerer oder aller der folgenden Parameter:

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_152

M6.1 o ein Mindestmass für die Schulterbreite;

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_153

M6.2 o eine maximale Stumpfhöhe begrenzt durch den Neigungswinkel der Suprastruktur gegenüber der Längsachse (5) des Implantats (3), die Geometrie des Rohlings (11) und die Höhe der Okklusalfläche (22),

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_154

M6.2.1 wobei die maximale Stumpfhöhe so bemessen ist, dass sie um ein Höchstmass unterhalb der Höhe der Okklusalfläche (22) liegt;

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_155

M6.3 o eine minimale Stumpfhöhe, welche durch die Lage des Kopfes einer Okklusalschraube ist;

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_156

M6.4 o einen Drehwinkel des Abutments um die Längsachse im Rohling (11), der sich aus der relativen Lage des Implantats (3; 13) in der klinischen Situation ergibt;

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_157

M7 - Herstellen der Einzelteile mit einer Bearbeitungsmaschine aus mindestens einem Rohling (11) anhand der digitalen Daten.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_158

An den Patentanspruch 1 in der Fassung des geltenden Hauptantrags und der geltenden Hilfsanträge 1 bis 4 schließen sich die Unteransprüche 2 bis 13 an.

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_159

Bezüglich der jeweiligen Unteransprüche und auf das übrige Vorbringen der Beteiligten wird auf die Akte verwiesen.

II

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_160

Die frist- und formgerecht erhobene und damit zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, denn das Patent hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keinen Bestand, da der Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag und die Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 unzulässig sind.

1.

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_161

Die seitens des Senats von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des Einspruchsvorbringens der Einsprechenden I und II hat ergeben, dass der Einspruch von den Einsprechenden I und II zulässig ist, denn die Einspruchsschriftsätze sind innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausreichend substantiiert worden (Einsprechende I unzulässige Erweiterung, fehlende Neuheit, fehlende erfinderische Tätigkeit, fehlende Ausführbarkeit und Einsprechende II: mangelnde Neuheit, mangelnde erfinderische Tätigkeit, unzulässige Erweiterung, unzureichende Offenbarung/Ausführbarkeit). Die Zulässigkeit ist im Übrigen von der Patentinhaberin nicht bestritten worden.

2.

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_162

Die Erfindung betrifft nach der Patentschrift ein Verfahren zur automatischen Erzeugung einer dentalen Suprastruktur, insbesondere eines Abutments mit einer Krone, zur Verbindung mit einem Implantat anhand einer digitalen Modellbeschreibung der Form. Das Verfahren umfasst ein Erfassen der klinischen Situation oder einer gestalteten klinischen Situation des Implantats als digitale Daten, eine Analyse dieser Situation und eine Bestimmung der Implantatachse sowie eine Berechnung der optimalen Form der Suprastruktur (siehe Patentschrift Abs. [0001]).

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_163

Die Suprastruktur kann dabei ein- oder mehrteilig sein. Bei mehrteiligen Suprastrukturen für die Versorgung von dentalen Implantaten dient ein Teil der Suprastruktur, nämlich das Abutment, sowohl dem biomechanischen wie dem ästhetischen Zweck, einen Ausgleich der Winkeldifferenz zwischen Implantatachse und Okklusalrichtung herbeizuführen, um bei ästhetisch sinnvollen Lösungen eine gute Übertragung der Kaukräfte auf das Implantat zu gewährleisten (siehe Patentschrift Abs. [0002]).

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_164

Gemäß der Beschreibungseinleitung wurden die Formen individueller Abutments bisher vom Zahntechniker oder vom behandelnden Zahnarzt festgelegt. Im bekannten Stand der Technik werden dabei nur Standard-Abutments verwendet. Um den Winkel zwischen Implantatachse und Okklusion auszugleichen, sind allerdings Standard-Abutments mit festen Kippwinkeln auf dem Markt erhältlich (siehe Patentschrift Abs. [0004]).

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_165

Weiter sei in der EP 1 062 916 A2 ein Verfahren vorgestellt, bei dem in einen konventionellen Abdruck ein sogenanntes Manipulier-Implantat eingebracht wird und damit auf dem Modell eine Situation hergestellt wird, wie sie im Mund des Patienten nach dem Einbringen des Implantats vorliegt. Diese klinische Situation wird dann mit Hilfe eines Scanners vermessen mit dem Ziel, Abutments und gegebenenfalls einen dazugehörigen zweiten Teil der Suprastruktur herzustellen. Mit diesem Verfahren würden die Arbeiten, die der Zahntechniker auch heute schon nach dem Stand der Technik ausführen muss, unter Einsatz eines Rechners weitergebildet, d. h. basierend auf einem digitalisierten 3D-Modell werden die auszuführenden Zwischenstufen Modellation von Abutment, Gerüst und Verblendung im Rechner ausgeführt, um schließlich die benötigten Suprastrukturen mit Hilfe eines CAD/CAM-Prozess herzustellen (siehe Patentschrift Abs. [0005]).

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_166

Die in der Beschreibung angegebene, der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe besteht ausgehend vom Stand der Technik darin, die Form des individuellen Abutments unter Berücksichtigung der gegebenen Randbedingungen automatisch zu erstellen (siehe Patentschrift Abs. [0009]).

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_167

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_168

Verfahren zur automatischen Erzeugung einer dentalen Suprastruktur zur

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_169

Verbindung mit einem Implantat anhand einer digitalen Modellbeschreibung der Form, umfassend folgende Schritte:

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_170

- Erfassen einer tatsächlichen klinischen Situation oder einer gestalteten

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_171

klinischen Situation des Implantats (3; 13) als digitale Daten;

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_172

- Analyse dieser Situation und Bestimmung der Implantatachse (5; 16);

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_173

- Berechnen der optimalen Form der Suprastruktur (1, 2);

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_174

gekennzeichnet durch:

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_175

- automatisches Trennen der Suprastruktur in einen ersten Teil (1) und einen

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_176

zweiten Teil (2)

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_177

- Herstellen der Einzelteile mit einer Bearbeitungsmaschine aus mindestens einem

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_178

Rohling (11) anhand der digitalen Daten.

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_179

Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Streitpatentschrift und zeigt in der Figur 1 ein Schemabild für eine zweiteilige Suprakonstruktion für ein digitales Implantat (3) mit einem Abutment (2) und einer Zahnkrone (1).

3.

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_180

Der Senat legt den in der mündlichen Verhandlung diskutierten Merkmale M4, M4‘ und M4‘‘ folgendes Verständnis zu Grunde:

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_181

Als zuständiger Fachmann sieht der Senat dabei einen Zahntechniker berufen, der eng mit dem Kieferorthopäden bzw. Zahnarzt zusammenarbeitet, um die medizinischen und wirtschaftlichen Anforderungen und die Patientenwünsche zu erfüllen. Hinsichtlich der Anforderungen an die Simulation und automatisierte Herstellung wird er einen Spezialisten (Informatiker und/oder Dipl.-Ingenieur) auf dem Gebiet des CAD/CAM (computer-aided design/computer-aided manufacturing) heranziehen. Aufgrund der Fokussierung auf die Automatisierung der Erstellung der dentalen Suprastruktur ist als Fachmann deshalb ein Team aus Zahntechniker und Spezialist auf dem Gebiet des CAD/CAM anzusehen, der bei Bedarf einen Kieferorthopäden hinzuzieht.

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_182

Unter Suprastruktur werden nach der Patentschrift „alle Bauteile verstanden, die direkt auf einem Implantat befestigt werden können. Dies sind insbesondere Abutments, aber auch Teleskope und anderes“ (vgl. Streitpatent Abs. [0018]). „Die Suprastruktur kann dabei ein- oder mehrteilig sein. Bei mehrteiligen Suprastrukturen für die Versorgung von dentalen Implantaten dient ein Teil der Suprastruktur, nämlich das Abutment, sowohl dem biomechanischen wie dem ästhetischen Zweck, einen Ausgleich der Winkeldifferenz zwischen Implantatachse und Okklusalrichtung herbeizuführen,...“ (vgl. Streitpatent Abs. [0002]). Mit Merkmal M5 besteht die Suprastruktur nach Patentanspruch 1 (zumindest) aus Abutment und Zahnkrone.

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_183

Dabei kennt - wie auch in der mündlichen Verhandlung diskutiert - der Fachmann verschiedene Lösungsmethoden, um die Form, d. h. die Außengeometrie einer Suprastruktur zu ermitteln.

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_184

Zu den Kriterien oder Parametern der bzw. einer optimalen Form der Suprastruktur oder zumindest der wichtigsten Aspekte zur Optimierung wird in der Beschreibung keine Angabe gemacht. Der Fachmann wird daher diesen Begriff mittels seines Fachwissens auslegen. Er versteht dabei unter optimaler Form die unter den gegebenen Voraussetzungen und im Hinblick auf das zu erreichendes Ziel bestmögliche Form.

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_185

4. Hauptantrag und Hilfsantrag 1

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_186

Da die Beschwerdeführerin das Streitpatent ausschließlich in einer gegenüber der erteilten Fassung geänderten Fassung verteidigt hat, ist die Zulässigkeit der verteidigten Anspruchsfassung von Amts wegen zu prüfen.

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_187

Der Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags und des Hilfsantrags 1 ist unzulässig, weil ein Verfahren mit dem Merkmal M4 bzw. M4‘ nicht ausführbar ist.

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_188

Die Erfindung liegt auf dem technischen Gebiet der Zahntechnik und beinhaltet das automatische Erzeugen einer Suprastruktur. Hierzu soll die optimale Form der Suprastruktur berechnet werden [Merkmal M4], konkretisiert in der Fassung nach Hilfsantrag anhand der erfassten digitalen Daten [Merkmal M4‘].

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_189

Zu den Kriterien oder Parametern der optimalen Form der Suprastruktur oder zumindest der wichtigsten Aspekte zur Optimierung wird in der Beschreibung keine Angabe gemacht. Je nach Ziel, Nutzung, medizinischer Anforderung, Herstellverfahren, Kosten usw. können dabei verschiedene ideale Formen entstehen. Es erfordert aufgrund der fehlenden Angaben der Kriterien zur einzigen bestmöglichen Form eine über das Fachwissen oder orientierende Versuche hinausgehende technische Lehre, die jedoch in der Beschreibung nicht angegeben ist. Damit ist die technische Lehre nach Patentanspruch 1 nicht ausführbar.

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_190

Von der Patentinhaberin wurde ausgeführt, dass als Ausgangspunkt der Erfindung eine beliebige, dem Fachmann bekannte optimale Form der Suprastruktur dient, und dass dem Fachmann eine Vielzahl von Verfahren zur Berechnung dieser optimalen Suprastruktur zur Verfügung standen.

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_191

Wie auch die Einspruchsabteilung zutreffend feststellte, standen dem Fachmann zum Anmeldungszeitpunkt eine Vielzahl an Methoden und Verfahren zur digitalen Erfassung einer klinischen Zahnsituation und zur Bestimmung der Form und Teileanzahl von Implantataufbauten zur Verfügung. Jedoch folgt damit – entgegen der Auffassung der Patentinhaberin - nicht, dass der Fachmann aus der Vielzahl an Verfahren ein Verfahren zur Bestimmung der optimalen (bestmöglichen) Form der Suprastruktur kannte. Die optimale Form erfordert Kriterien, die über das allgemeine Fachwissen hinausgehen. Der Fachmann kann mit den Angaben in der Beschreibung nicht erkennen, wodurch sich die übliche Form der Suprastruktur von der optimalen Form der Suprastruktur nach Merkmal M4 bzw. M4‘ unterscheidet.

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_192

Die in den Hilfsanträgen angegebene Kriterien, die die Patentinhaberin zur Stützung der Ausführbarkeit der optimalen Form eingeführt hat, sind unbeachtlich, da sie in der Beschreibung lediglich als Maßnahmen zur Berechnung einer idealen bzw. beliebigen Form herangezogen werden und die Optimierung mittels dieser Kriterien nicht offenbart ist. Die Patentinhaberin geht in ihrer Argumentation davon aus, dass jede Form, die der zuständige Zahntechniker modelliert, eine optimale Form darstellt. Nach Auffassung des Senats ist jedoch zwischen einer beliebigen vom Zahntechniker gewählten Form und einer optimalen Form zu unterscheiden.

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_193

So wird in der Beschreibung unter Bezugnahme auf das Abutment erläutert, dass eine optimale Form eine spezielle Form darstellt, die sich nicht allein aufgrund des Fachwissens ergibt. Für das Abutment ist gezeigt, wie aus einer idealen Form eine optimale Form ermittelt wird (vgl. Streitpatent Abs. [0047]-[0061]). Der Fachmann wird somit von Unterschieden zwischen einer idealen und einer optimalen Form bei einem Abutment ausgehen und legt diesen Maßstab auch bei der Formgebung der Suprastruktur an. Damit muss auch eine optimale Suprastruktur andere Kriterien erfüllen als eine ideale oder beliebige vom Zahntechniker modellierte Suprastruktur und es sind ausgehend von einer beliebigen Suprastruktur weitere Maßnahmen erforderlich.

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_194

Dabei führt jedoch die Offenbarung der Bestimmung der optimalen Form des Abutments in der Beschreibungseinleitung nicht zu der optimalen Form der Suprastruktur, da die Suprastruktur weitere Teile (u. a. Krone) enthält. Hierfür enthält die Beschreibung keine Handlungsanweisungen.

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_195

Dabei ist zu berücksichtigen, dass für eine ausführbare Offenbarung nicht notwendig die (vollständige) Offenbarung einer Ausführungsform erforderlich ist. Vielmehr reicht es aus, wenn der Fachmann ohne eigenes erfinderisches Bemühen Unvollständigkeiten ergänzen und sich notfalls mit Hilfe orientierender Versuche Klarheit verschaffen kann. Die Ermittlung der optimalen Form der Suprastruktur geht jedoch über diese orientierenden Versuche hinaus, da dem Fachmann keinerlei Hinweise gegeben, nach welchen Kriterien er die Ermittlung dieser speziellen Form beurteilen soll. Somit kann der Fachmann mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen zusammen mit den in der Anmeldung enthaltenen Angaben die Erfindung nicht erfolgreich ausführen.

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_196

5. Hilfsanträge 2 bis 4

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_197

Der Anspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 2 bis 4 führt aufgrund des Merkmals M4‘‘ zu einer Erweiterung des Schutzumfangs. Die Patentansprüche 1 in der Fassung der Hilfsanträge 2 bis 4 sind somit nicht zulässig.

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_198

Grundsätzlich ist es dem Anmelder unbenommen, den beanspruchten Schutz nicht auf Ausführungsformen zu beschränken, die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen ausdrücklich beschrieben werden, sondern gewisse Verallgemeinerungen vorzunehmen. Enthält ein Patentanspruch eine verallgemeinernde Formulierung, kann dies dazu führen, dass sie auch Ausführungsformen umfasst, die in der Beschreibung nicht konkret angesprochen sind. Daraus folgt jedoch nicht notwendig, dass die Erfindung insgesamt oder teilweise nicht mehr so offenbart ist, dass der Fachmann sie ausführen kann. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_199

Dagegen verstößt eine generalisierende Formulierung in einem Patentanspruch gegen das Gebot deutlicher und vollständiger Offenbarung, wenn sie den durch das Patent geschützten Bereich über die erfindungsgemäße, dem Fachmann in der Beschreibung an die Hand gegebene Lösung hinaus verallgemeinert (BGH, Beschluss vom 11. September 2013 – X ZB 8/12 –, BGHZ 198, 205-215, BPatGE 53, 317).

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_200

Im vorliegenden Fall ist der Patentinhaberin eine Verallgemeinerung hinsichtlich der Offenbarung der optimalen Form der Suprastruktur auf eine optimale Form der Suprastruktur als ursprünglich offenbart anzusehen, da dies eine nach den Grundsätzen der BGH-Entscheidung X ZB 8/12 mögliche Verallgemeinerung darstellt.

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_201

Jedoch erweitert diese Änderung den Schutzbereich des erteilten Patents, da grundsätzlich jede Verallgemeinerung mehr Möglichkeiten umfasst als der konkrete Fall, im vorliegenden Fall als die konkrete bestmögliche Form der Suprastruktur. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin wird der Fachmann diese Änderung auch nicht als sprachliche Erweiterung auffassen, die technisch keine Rolle spielen würde. Im vorliegenden Fall ist durch das nunmehr beanspruchte Verfahren nach den Hilfsanträgen 2 bis 4 nicht mehr nur die Berechnung der [einzigen] optimalen Form der Suprastruktur geschützt, sondern das Verfahren wird auf das Berechnen beliebiger optimaler Suprastrukturen ausgeweitet. Unabhängig von der Frage der Ausführbarkeit ist damit eine Erweiterung des Schutzumfangs verbunden.

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_202

Die Patentansprüche 1 in der Fassung der Hilfsanträge 2 bis 4 sind daher nicht zulässig, da diese das Merkmal M4‘‘ enthalten.

6.

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-01-20/21-w-pat-48-10#rd_203

Mit den nicht gewährbaren Patentansprüchen 1 in den beantragten Fassungen fallen aufgrund der Antragsbindung auch die Unteransprüche und die nebengeordnete Patentansprüche in den verschiedenen Anspruchsfassungen (vgl. BGH, GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel). Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch ihre Gegenstände nicht patentfähig sind.