Rechtsprechung / BPatG / 29. Senat / 2013
BPatG Berichtigungsbeschluss vom 12.06.2013 – 29 W (pat) 518/13
29. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 518/13
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(Aktenzeichen) B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die IR-Marke 1 060 321
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Juni 2013 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker sowie die Richterinnen Kortge und Uhlmann
beschlossen:
Der Tenor des in der Sitzung vom 15. Mai 2013 verkündeten Beschlusses wird dahingehend berichtigt, dass die zweite Frage statt 2. Sind Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie dahingehend auszulegen, dass ein Zeichen, das die Aufmachung wiedergibt, in der sich die Dienstleistung verkörpert, als Marke eintragungsfähig ist?
nunmehr lautet wie folgt:
2. Sind Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie dahingehend auszulegen, dass ein Zeichen, das die Aufmachung wiedergibt, in der sich die Dienstleistung verkörpert, als Marke eintragungsfähig ist?
G r ü n d e
Der Tenor des Beschlusses war gemäß § 80 MarkenG wegen einer offenbaren Unrichtigkeit zu berichtigen, da die Nennung des Buchstaben a in Art. 3 der Richtlinie auf einem Schreibversehen beruht. Grabrucker Kortge Uhlmann Hu