Rechtsprechung / BPatG / 29. Senat / 2013

BPatG Berichtigungsbeschluss vom 12.06.2013 – 29 W (pat) 518/13

29. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 518/13

_______________________

(Aktenzeichen) B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die IR-Marke 1 060 321

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Juni 2013 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker sowie die Richterinnen Kortge und Uhlmann

beschlossen:

Der Tenor des in der Sitzung vom 15. Mai 2013 verkündeten Beschlusses wird dahingehend berichtigt, dass die zweite Frage statt 2. Sind Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie dahingehend auszulegen, dass ein Zeichen, das die Aufmachung wiedergibt, in der sich die Dienstleistung verkörpert, als Marke eintragungsfähig ist?

nunmehr lautet wie folgt:

2. Sind Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie dahingehend auszulegen, dass ein Zeichen, das die Aufmachung wiedergibt, in der sich die Dienstleistung verkörpert, als Marke eintragungsfähig ist?

G r ü n d e

Der Tenor des Beschlusses war gemäß § 80 MarkenG wegen einer offenbaren Unrichtigkeit zu berichtigen, da die Nennung des Buchstaben a in Art. 3 der Richtlinie auf einem Schreibversehen beruht. Grabrucker Kortge Uhlmann Hu