Rechtsprechung / BPatG / 12. Senat / 2013

BPatG Beschluss vom 06.06.2013 – 12 W (pat) 1/09

12. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen Als PDF speichern

Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2005 010 678

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Krüger

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2008 aufgehoben und das Patent 10 2005 010 678 widerrufen.

Gründe§

I

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung 24 das Patent 10 2005 010 678 betreffend eine

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_2

"Vorrichtung zur Befestigung eines Rundschaftmeißels"

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_3

beschränkt aufrechterhalten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_4

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_5

Der aufrechterhaltene Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben):

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_6

Vorrichtung (1, 20) zur Befestigung eines Rundschaftmeißels (2, 23), aufweisend ein Basisteil (3, 28) und einen Meißelhalter (5, 21), wobei der Meißelhalter (5, 21) mit einem Steckansatz (6, 22) versehen ist, der in eine angepasste Ausnehmung des Basisteils (3, 28) einsteckbar ist und eine Anschlagfläche (7, 26) aufweist, die an einer Stützfläche (8, 27) des Basisteils (3, 28) anliegt und wobei über die Anschlagfläche (7, 26) und die Stützfläche (8, 27) ein wesentlicher Teil der von dem Rundschaftmeißel (2, 23) und dem Meißelhalter (5, 21) aufgenommenen Kräfte in das Basisteil (3, 28) ableitbar ist, wobei sich zumindest ein Teil der Stützfläche (8,12, 27) auf dem Basisteil (3, 28) in Laufrichtung (9) des Rundschaftmeißels (2, 23) vor dem Steckansatz (6, 22) befindet und zumindest ein Teil der Anschlagfläche (7, 13, 26) an diesem Teil der Stützfläche (8, 12, 27) anliegt, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest diejenigen Teile der Stützfläche (8, 12, 27) und/oder der Anschlagfläche (7, 13, 26), die in Laufrichtung (9) des Rundschaftmeißels (2, 23) vor dem Steckansatz (6, 22) angeordnet sind, von einem elastischen Abstützelement (10, 29, 30) gebildet sind, das aus einem Elastomer mit großer Shore-Härte besteht oder in Form einer Federspannhülse ausgebildet ist, die in eine Bohrung in dem Meißelhalter eingepresst ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_7

Der aufrechterhaltene nebengeordnete Anspruch 7 hat folgenden Wortlaut (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben):

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_8

Verwendung eines elastischen Abstützelements (19, 29, 30), das aus einem Elastomer mit großer Shore-Härte besteht oder in Form einer Federspannhülse ausgebildet ist, zur Bildung einer Anschlagfläche (7, 26) und/oder Stützfläche (8, 27), die sich jeweils in Laufrichtung eines Rundschaftmeißels (2, 23) einer Straßenfräse vor einem Steckansatz (6, 22) befinden, wobei die Anschlagfläche (7, 26) sich an einem Meißelhalter (5, 21) einer Befestigungsvorrichtung (1, 20) und die Stützfläche (8, 27) sich an einem Basisteil (3, 28) der Befestigungsvorrichtung (1, 20) befindet und der Steckansatz (6, 22) in einer angepassten Ausnehmung in dem Basisteil (3, 28) einsteckbar ist.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_9

An den Anspruch 1 schließen sich Unteransprüche 2 bis 6 an.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_10

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellte den Antrag,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_11

den Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2008 aufzuheben und das Patent 10 2005 010 678 zu widerrufen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_12

Der ordnungsgemäß geladene Patentinhaber und Beschwerdegegner hat den Termin der mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen und sich auch in der Sache nicht geäußert.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_13

Wegen weiterer Einzelheiten und wegen des Wortlauts der Unteransprüche wird auf die Akte verwiesen.

II

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_14

Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_15

Der Einspruch war zulässig.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_16

1. Anspruch 1 lässt sich folgendermaßen in Merkmale gliedern:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_17

1.1 Vorrichtung (1, 20) zur Befestigung eines Rundschaftmeißels (2, 23), aufweisend ein Basisteil (3, 28) und einen Meißelhalter (5, 21),

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_18

1.2 wobei der Meißelhalter (5, 21) mit einem Steckansatz (6, 22) versehen ist, der in eine angepasste Ausnehmung des Basisteils (3, 28) einsteckbar ist

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_19

1.3 und wobei der Meißelhalter (5, 21) eine Anschlagfläche (7, 26) aufweist, die an einer Stützfläche (8, 27) des Basisteils (3, 28) anliegt

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_20

1.4 und wobei über die Anschlagfläche (7, 26) und die Stützfläche (8, 27) ein wesentlicher Teil der von dem Rundschaftmeißel (2, 23) und dem Meißelhalter (5, 21) aufgenommenen Kräfte in das Basisteil (3, 28) ableitbar ist,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_21

1.5 wobei sich zumindest ein Teil der Stützfläche (8, 12, 27) auf dem Basisteil (3, 28) in Laufrichtung (9) des Rundschaftmeißels (2, 23) vor dem Steckansatz (6, 22) befindet

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_22

1.6 und zumindest ein Teil der Anschlagfläche (7, 13, 26) an diesem Teil der Stützfläche (8, 12, 27) anliegt,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_23

1.7 wobei zumindest diejenigen Teile der Stützfläche (8, 12, 27) und/oder der Anschlagfläche (7, 13, 26), die in Laufrichtung (9) des Rundschaftmeißels (2, 23) vor dem Steckansatz (6, 22) angeordnet sind, von einem elastischen Abstützelement (10, 29, 30) gebildet sind,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_24

1.7.1 das aus einem Elastomer mit großer Shore-Härte besteht

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_25

1.7.2 oder in Form einer Federspannhülse ausgebildet ist, die in eine Bohrung in dem Meißelhalter eingepresst ist.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_26

Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung, der mit der Konstruktion und Wartung von Bohr- und Fräsmaschinen vertraut ist.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_27

2. Gemäß dem geltenden Anspruch 1 betrifft die Erfindung eine Vorrichtung zur Befestigung eines Rundschaftmeißels mit einem Basisteil und einem Meißelhalter (Merkmal 1.1). Dabei weist der Meißelhalter eine Anschlagfläche auf, die an einer Stützfläche des Basisteils anliegt (Merkmal 1.3). Zusätzlich ist der Meißelhalter mit einem Steckansatz versehen, der in eine angepasste Ausnehmung des Basisteils einsteckbar ist (Merkmal 1.2). Teile der Stützfläche und/oder der Anschlagfläche vor dem Steckansatz sind von einem elastischen Abstützelement gebildet (Merkmal 1.7).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_28

Merkmal 1.7.2 gibt an, dass dieses elastische Abstützelement in Form einer Federspannhülse ausgebildet ist, die in eine Bohrung in dem Meißelhalter eingepresst ist. Die im geltenden Anspruch 1 auf die Variante des Abstützelementes als Federspannhülse gerichtete Alternative ist den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen in der im Anspruch 1 angegebenen allgemeinen Form nicht entnehmbar und stellt somit eine unzulässige Erweiterung dar.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_29

Der Patentinhaber ist zwar nicht genötigt, wenn er nur noch für eine bestimmte Ausführungsform der angemeldeten Erfindung Schutz begehrt, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen. Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war (BGH, BGHZ 111, 21, 25 - Crackkatalysator I; Beschl. v. 30.10.1990 - X ZB 18/88, GRUR 1991, 307, 308 - Bodenwalze; Urt. v. 7.12.1999 - X ZR 40/95, GRUR 2000, 591, 592 - Inkrustierungsinhibitoren). Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorschriften gemacht werden (BGH v. 23.1.1990 - X ZB 9/89, GRUR 1990, 432, 434 – Spleißkammer).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_30

Das bedeutet jedoch nicht, dass der Patentinhaber nach Belieben einzelne Elemente eines Ausführungsbeispiels im Patentanspruch kombinieren dürfte. Die Kombination muss vielmehr in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann; andernfalls wird etwas beansprucht, von dem der Durchschnittsfachmann aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennen kann, dass es von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein soll (BGH v. 23.1.1990 - X ZB 9/89, GRUR 1990, 432, 434 – Spleißkammer). Werden in den Patentanspruch nur einzelne Merkmale eines Ausführungsbeispiels der Erfindung aufgenommen, geht die sich daraus ergebende Merkmalskombination dann über den Inhalt der Anmeldung hinaus, wenn sie in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre umschreibt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH v. 11.9.2001 – X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 – Drehmomentenübertragungseinrichtung).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_31

Das Merkmal, wonach das Abstützelement eine Federspannhülse sein kann, ist zwar dem erteilten Anspruch 7 entnehmbar. Dieser Anspruch 7 ist aber auf den Anspruch 6 und der Anspruch 6 wiederum auf den Anspruch 5 rückbezogen. Anspruch 5 schließlich ist auf Anspruch 1 rückbezogen. Gemäß Anspruch 5 weist der Meißelhalter ein relativ zu dem Steckansatz (22) verstellbares Oberteil (24) auf, welches es ermöglicht, die Mittelachse (25) des Rundschaftmeißels (23) hinsichtlich eines Schneidwinkels zu verstellen. Gemäß Anspruch 6 weist das Oberteil (24) ein Abstützelement auf – nämlich gemäß Anspruch 7 eine Federspannhülse – das mit einem Formschlussmittel des Basisteils in Eingriff bringbar und mittels Fixiermitteln ortsfest halterbar ist. Die Federspannhülse ist demgemäß in den Ansprüchen lediglich in Verbindung mit einem verstellbaren Oberteil offenbart. Dieses gilt auch für die ursprünglich eingereichte Anspruchsfassung.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_32

Entgegen der Sichtweise der Einspruchsabteilung kann das Merkmal 1.7.2 in der allgemeinen Form auch nicht der ursprünglichen Beschreibung entnommen werden, mit der Absatz 0034 der Patentschrift übereinstimmt. Im Absatz 0034 ist die in den Ansprüchen 5 und 6 näher definierte Gestaltungsalternative mit Federspannhülsen beschrieben. Dementsprechend wird dort ein Meißelhalter beschrieben, der relativ zu dem Steckansatz verstellbar ein Oberteil aufweist. Das Oberteil ist gegenüber dem Steckansatz verschwenkbar. Bei einem solchen Meißelhalter offenbart das Patent eine Abstützung des Oberteils (24) gegenüber dem Basisteil (28) mittels zweier elastischer Abstützelemente in Form von Federspannhülsen, die in Bohrungen in dem Oberteil (24) eingepresst sind (vgl. Absatz 0034).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_33

Der Patentinhaber hat in seinem Patent somit die Verwendung von Federspannhülsen lediglich für Meißelhalter offenbart, bei denen der Steckansatz gegenüber einem Oberteil des Meißelhalters verschwenkbar ist. Keine Offenbarung hingegen findet sich in dem Streitpatent, wonach Federspannhülsen auch bei dem in den Figuren 1 und 2 gezeigten Ausführungsbeispiel eines Meißelhalters verwendet werden können, der kein verschwenkbares Oberteil aufweist. Auch eine Offenbarung, dass die Federspannhülsen an anderer Stelle als in dem Oberteil (24) des Meißelhalters (28) oder dem Basisteil (vgl. Abs. 0020) angeordnet sein könnten, ist den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen. Eine derartig verallgemeinerte Ausbildung umfasst aber Merkmal 1.7.2 ebenfalls, das eine Einpressung der Federspannhülse in eine Bohrung in dem Meißelhalter vorsieht.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_34

Die in Absatz 0034 angegebenen Informationen zu den Federspannhülsen erlauben mithin keine Verallgemeinerung gemäß dem Gegenstand des geltenden Anspruches 1.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_35

Da der Gegenstand des Patentes bezüglich des Anspruchs 1 über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgeht, ist das Patent gemäß § 21 (1) Nr. 4 PatG zu widerrufen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-06-06/12-w-pat-1-09#rd_36

Die Unteransprüche und der nebengeordnete Anspruch 7 fallen zwangsläufig mit dem Anspruch 1.