Rechtsprechung / BPatG / 27. Senat / 2013

BPatG Beschluss vom 26.02.2013 – 27 W (pat) 78/12

27. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 051 848.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Februar 2013 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Hartlieb

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

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Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortmarke

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„sportliche und kulturelle Aktivitäten; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen, Diätetische Erzeugnisse“

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-02-26/27-w-pat-78-12#rd_5

zur Eintragung als Marke angemeldet worden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-02-26/27-w-pat-78-12#rd_6

Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 13. Februar 2012 und die Erinnerung durch Beschluss vom 9. Mai 2012 als beschreibende Angabe zurückgewiesen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-02-26/27-w-pat-78-12#rd_7

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem (sinngemäßen) Antrag

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-02-26/27-w-pat-78-12#rd_8

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-02-26/27-w-pat-78-12#rd_9

Sie macht geltend, die angemeldete Marke habe keine sofort ersichtliche Bedeutung. Dementsprechend seien Go4Gold, Fit4fun, 2be, WonderBay 4you eingetragen worden.

II.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-02-26/27-w-pat-78-12#rd_10

Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Anmelderin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und der Senat diese nicht von sich aus für erforderlich hält.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-02-26/27-w-pat-78-12#rd_11

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung in das Markenregister steht sowohl das Eintragungshindernis einer beschreibenden freihaltungsbedürftigen Angaben als auch das der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-02-26/27-w-pat-78-12#rd_12

Die Markenstelle hat bereits überzeugend und unter Beifügung entsprechender Verwendungsnachweise ausgeführt, dass das angemeldete Zeichen für die beanspruchten Dienstleistungen und Waren eine beschreibende Sachangabe ist und vom Verbraucher auch so verstanden wird. Die deutschen Verbraucher, auch wenn sie nur über geringe englische Sprachkenntnisse verfügen, werden in dem Wort „active“ – so sie es überhaupt übersetzt – ohne weiteres das deutsche Wort „aktiv“ sehen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-02-26/27-w-pat-78-12#rd_13

Das Wort „aktiv“ hat im Bereich Sport, Gesundheit, Schönheit, Kultur und Ernährung einen beschreibenden Aussagegehalt. Aktivitäten sind in diesen Bereichen gefordert, um den jeweiligen Anforderungen gerecht werden zu können. Ernährung fördert die Leistungsfähigkeit, die nötig ist, Aktivitäten in dieser Richtung zu entwickeln (vgl. BGH GRUR 1998, 394 – Active Line).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-02-26/27-w-pat-78-12#rd_14

Dass es sich bei „active“ und „fun“ sowie bei der lautlichen Umschreibung mittels einer 4 für „for“ um Wörter der englischen Sprache handelt, ist ohne wesentliche Bedeutung, da „activ“ und „for“ den deutschen Wörtern „aktiv“ und „für“ weitgehend entsprechen. „Fun“ ist in den deutschen Sprachgebrauch für „Spaß“ eingegangen. Ebenfalls nicht maßgebend ist, dass es sich bei „aktiv“ um einen personenbezogenen Begriff handelt. Werbung setzt häufig ursprünglich personenbezogene Begriffe sachbezogen ein.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-02-26/27-w-pat-78-12#rd_15

Damit hat die Markenstelle dem angemeldeten Zeichen zu Recht Markenschutz versagt.