Rechtsprechung / BPatG / 21. Senat / 2012
BPatG Berichtigungsbeschluss vom 20.11.2012 – 21 W (pat) 61/09
21. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 61/09
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(Aktenzeichen) B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 058 217.6-35 …
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. November 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb und der Richter Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Ing. Univ. Schmidt-Bilkenroth
beschlossen:
Der Tenor des Beschlusses vom 27. September 2012 wird in Ziffer 1 gemäß Text in Fettdruck berichtigt; so dass der Tenor nunmehr lautet:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Februar 2009 aufgehoben und das Patent 10 2005 058 217 erteilt. Bezeichnung:
"Verfahren und System zur computergestützten Erkennung von Hochkontrastobjekten in tomographischen Aufnahmen" Anmeldetag:
6. Dezember 2005. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 20 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2012 Beschreibung gemäß den Seiten 2 bis 6 der Offenlegungsschrift, soweit sie die Beschreibung angeben 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, gemäß Offenlegungsschrift.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
Die im Tenor des Beschlusses vom 27. September 2012 enthaltene, antragsgemäße Aufzählung von Beschreibungsseiten enthält eine offenbare Unrichtigkeit, deren Berichtigung gemäß § 95 Abs. 1 PatG jederzeit zulässig ist. Da die Seite 1 der Offenlegungsschrift die bibliographischen Daten, nicht aber die Beschreibung der Anmeldung wiedergibt, sollen für die Patentschrift offensichtlich nur die Seiten 2 bis 6 der Offenlegungsschrift herangezogen werden, soweit sie die Beschreibung angeben.
Dr. Häußler Hartlieb Veit Schmidt-Bilkenroth Pü