Rechtsprechung / BPatG / 11. Senat / 2012

BPatG Beschluss vom 29.10.2012 – 11 W (pat) 350/06

11. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Leitsatz

Regelgegenstandswert Fehlen im patentrechtlichen Einspruchsverfahren für die Schätzung des Gegenstandswertes genügende tatsächliche Anhaltspunkte, beträgt der Regelgegenstandswert zur Zeit 60.000 Euro.

Tenor§

In der Einspruchssache

betreffend das Patent …

wegen Festsetzung des Gegenstandswertes

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Oktober 2012 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Dr. Fritze als Vorsitzendem sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. (Univ.) Rothe und Dipl.-Ing. (Univ.) Fetterroll

beschlossen:

Der Gegenstandswert des Einspruchsverfahrens wird auf 60.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

I

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-10-29/11-w-pat-350-06#rd_1

Der 11. Senat hat im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 6. August 2012 das angegriffene Patent … widerrufen und der Patentinhaberin die der Einsprechenden durch die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung verursachten Kosten auferlegt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-10-29/11-w-pat-350-06#rd_2

Die Vertreter der Einsprechenden beantragen ohne weitere Begründung,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-10-29/11-w-pat-350-06#rd_3

den Streitwert auf 250.000,00 Euro festzusetzen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-10-29/11-w-pat-350-06#rd_4

Die Patentinhaberin erachtet den beantragten Streitwert als unverhältnismäßig hoch. Der Streitwert liege bei maximal 80.000,00 €.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-10-29/11-w-pat-350-06#rd_5

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-10-29/11-w-pat-350-06#rd_6

Der Antrag der Vertreter der Einsprechenden auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist gemäß § 33 Abs. 1 und 2 RVG zulässig.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-10-29/11-w-pat-350-06#rd_7

Der Höhe nach ist der Antrag jedoch nur teilweise begründet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-10-29/11-w-pat-350-06#rd_8

Der Senat setzt den Gegenstandswert mit 60.000,00 € fest.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-10-29/11-w-pat-350-06#rd_9

Der Gegenstandswert ist mangels besonderer Wertvorschriften gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2, 1. Hs. RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Fehlen genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung, ist der Gegenstandwert mit 4.000,00 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. RVG).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-10-29/11-w-pat-350-06#rd_10

Die Einsprechende hat keinen tatsächlichen Anhaltspunkt zur Bemessung des Gegenstandswertes vorgetragen und den verlangten Gegenstandswert in Höhe von 250.000,00 € nicht begründet. Auch die Patentinhaberin hat nicht begründet, weshalb der Gegenstandswert höchstens 80.000,00 € betragen soll.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-10-29/11-w-pat-350-06#rd_11

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswertes ist das wirtschaftliche Interesse des Patentinhabers an der Aufrechterhaltung seines Patents sowie das wirtschaftliche Interesse der Allgemeinheit an dem Widerruf des Patents und der freien Nutzung der offenbarten Lehre (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage 2008, § 80 Rdn. 39).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-10-29/11-w-pat-350-06#rd_12

Aus den Akten ergibt sich nicht, ob und in welchem Umfang der Gegenstand des Patents praktisch und wirtschaftlich genutzt und Gewinn erzielt worden ist oder welche konkreten Aussichten zur wirtschaftlichen Verwertung bestanden haben.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-10-29/11-w-pat-350-06#rd_13

Der Senat muss daher von einem Regelgegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. RVG ausgehen, der angesichts üblicherweise höherer Werte von Patenten in patentrechtlichen Einspruchsverfahren grundsätzlich nicht unter 50.000,00 € liegt (vgl. Schulte a. a. O. Rdn. 44). Angesichts älterer Rechtsprechung und inzwischen eingetretener Inflationsraten hält der Senat jedoch einen Regelgegenstandswert in Höhe von 60.000,00 € für sachgerecht.