Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2012

BPatG Beschluss vom 03.07.2012 – 6 W (pat) 306/08

6. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 34 317 … …

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke und der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Dr. Kortbein und Dipl.-Ing. Dr. Großmann

beschlossen:

Das Patent 102 34 317 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I . Gegen das Patent 102 34 317, dessen Erteilung am 9. Februar 2006 veröffentlicht wurde, ist am 9. Mai 2006 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstandes, wozu die Einsprechende folgende Druckschriften anführt:

(E1) DE 199 59 254 C1 (E2) DE 26 19 931 A1 (E3) US 50 29 422 A (E4) DE 199 43 479 A1. Im Erteilungsverfahren waren folgende Entgegenhaltungen berücksichtigt worden, welche im Einspruchsverfahren nicht mehr aufgegriffen wurden:

(E5) AT-E 74 646 B (E6) EP 0 643 180 A2 (E7) EP 0 338 925 B1 (E8) WO 99 / 00562 A1, wobei die Druckschriften E3 und E5 Familienmitglieder zur E7 sind. Die Einsprechende beantragt, das angegriffene Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Sie führt aus, dass der Gegenstand des Patents gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 ein Decken- oder Wandsystem zum Überdecken eines Untergrunds (6), das mindestens eine spannbare Folie (4) und mindestens ein Abdeckelement (7) aufweist, wobei die Folie (4) in einem Profil (1) gespannt ist, wobei die Folie (4) und das Abdeckelement (7) vom Untergrund (6) beabstandet angeordnet sind, wobei die gespannte Folie (4) und das Abdeckelement (7) jeweils einen anderen, seitlich versetzten Bereich des Untergrunds (6) überdecken und wobei das Profil (1) zwischen dem Abdeckelement (7) und der Folienbespannung angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet‚ dass das Profil (1) einteilig ausgeführt ist und dass der U-förmige Bereich (2) des Profils (1) zur Aufnahme eines Randbereichs (3) der Folie (4) unmittelbar einen Anlagebereich (9) für das Abdeckelement (7) bildet. Nach dem nebengeordneten Patentanspruch 7 betrifft das Patent ferner ein Profil zur Folienbespannung, das im Querschnitt einen im Wesentlichen U-förmigen Bereich (2) zur Aufnahme eines Randbereichs (3) einer Folie (4) aufweist, mit einem Anlagebereich (5), der im Wesentlichen an einem einen Untergrund (6) überdeckenden und dazu beabstandet angeordneten Abdeckelement (7) auf seiner dem Untergrund (6) zugewandten Seite (8) zur Anlage vorgesehen ist, und einem weiteren Anlagebereich (9), der zur Anlage an der Stirnfläche (10) des Abdeckelements (7) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Profil einteilig ausgeführt ist und dass der U-förmige Bereich (2) zur Aufnahme des Randbereichs (3) der Folie (4) unmittelbar den weiteren Anlagebereich (9) mit bildet.

Hieran schließen sich jeweilige Unteransprüche 2 bis 6 und 8 bis 22 an, zu deren Wortlaut sowie zu weiteren Einzelheiten des Einspruchsverfahrens auf den Akteninhalt verwiesen wird.

II.

1. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gemäß § 21 (1) Ziffer 1 PatG gegründet und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch nicht erfolgreich, da der Gegenstand des angegriffenen Patents patentfähig ist.

2. Als hier zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Konstrukteur bzw. Techniker im Bereich Innenausbau (Trockenbau) an.

3. Der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Der Patentanspruch 1 lässt sich in folgende Merkmale aufgliedern:

a) Decken- oder Wandsystem zum Überdecken eines Untergrunds, b) das mindestens eine spannbare Folie und mindestens ein c) d) Abdeckelement aufweist, wobei die Folie in einem Profil gespannt ist, wobei die Folie und das Abdeckelement vom Untergrund beabstandet angeordnet sind e) und wobei die gespannte Folie und das Abdeckelement jeweils einen anderen, seitlich versetzten Bereich des Untergrunds überdecken, f) und wobei das Profil zwischen dem Abdeckelement und der g) h) Folienbespannung angeordnet ist, wobei das Profil einteilig ausgeführt ist, und der U-förmige Bereich des Profils zur Aufnahme eines Randbereichs der Folie unmittelbar einen Anlagebereich für das Abdeckelement bildet.

3.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Wie ein Merkmalsvergleich seines Anspruchswortlauts mit den Gegenständen der angeführten Druckschriften E1 bis E4 zeigt, fehlt bei den dort offenbarten Systemen jeweils zumindest das letzte kennzeichnende Merkmal h), nämlich dass der U-förmige Bereich (2) des Profils (1) zur Aufnahme eines Randbereichs (3) der Folie (4) unmittelbar einen Anlagebereich (9) für das Abdeckelement (7) bildet.

Dies gilt nach Überzeugung des Senats auch für den Offenbarungsgehalt der E4, welche nach Auffassung der Einsprechenden in der dortigen Figur 6 ein Deckensystem mit einem mit dem Merkmal h) übereinstimmenden Anlagebereich für das Abdeckelement zeige. Wie jedoch eine Vergrößerung des betreffenden Bereichs der Figur 6 i. V. m. der zugehörigen Figurenbeschreibung eindeutig erkennen lässt, liegt dort das Abdeckelement (22) gerade nicht an einem U-förmigen Bereich des Profils an, welches zur Aufnahme eines Randbereichs der Folie dient. Vielmehr ist dort die Folie (7) in einen umlaufenden Profilrahmen (6) eingespannt, dessen eine Seite über ein Gelenk (15) mit einem Verbindungsprofil (19) schwenkbeweglich verbunden ist. Erst dieses Verbindungsprofil (19) bildet an seiner freien unteren Seite einen Anlagebereich für das anschließende Abdeckelement.

Anstelle eines einzigen, einteiligen Profils wie beim Patentgegenstand, welches sowohl zur Randbefestigung der Folie dient, als auch den Anlagebereich für das Abdeckelement bildet, offenbart die E4 somit für dieselbe(n) Funktion(en) eine Konstruktion aus gleich drei Elementen, nämlich Profilrahmen, Gelenk und Verbindungsprofil.

3.2 Der Patentgegenstand beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Nach Auffassung des Senats bilden die beiden kennzeichnenden Merkmale g) und h) den wesentlichen Kern der Erfindung, indem ein einziges, einteiliges Profil zum Einsatz kommt, welches gleichzeitig die Funktionen der Randbefestigung der Folie und der Anlage für ein anschließendes Abdeckelement übernimmt. Damit wird i. S. der zugrundeliegenden Aufgabenstellung eine deutliche Verminderung des Aufwands sowohl für die Fertigung als auch für die Montage des Decken- oder Wandsystems erreicht.

Auf eine derartige Ausbildung eines Profils gibt der gesamte aufgezeigt Stand der Technik schon deswegen keinerlei Hinweis, weil - wie oben zur Neuheit ausgeführt - zumindest das Merkmal h) bei keinem der dort offenbarten Systeme realisiert ist. Zwar zeigen die Druckschriften E2 und E3 (entsprechend E5 und E7) Wand- bzw. Deckenverkleidungen, bei welchen eine Folie in ihrem Randbereich von einem einteiligen Profil (Merkmal g) eingespannt ist. Dort fehlen jedoch jegliche Abdeckelemente, die an einen Folienbereich angrenzen könnten und damit auch das Erfordernis für entsprechende Anlagebereiche, so dass von diesem Stand der Technik keinerlei Anregung in diese Richtung ausgeht.

Die im Einspruchsverfahren nicht mehr aufgegriffenen weiteren Entgegenhaltungen aus dem Erteilungsverfahren liegen nach Ansicht des Senats sämtlich noch weiter ab vom Patentgegenstand und können dessen Patentfähigkeit ebenfalls nicht in Frage stellen. Der Patentanspruch 1 ist somit bestandsfähig.

4. Der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 7 ist patentfähig. Der auf die Ausbildung eines Profils gerichtete Nebenanspruch 7 umfasst insbesondere auch die oben diskutierten Merkmale g) und h) des Patentanspruchs 1. Analog hierzu begründen diese Merkmale daher auch die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 7. Der Patentanspruch 7 ist somit ebenfalls bestandsfähig.

5. Mit den sie tragenden Patentansprüchen 1 und 7 haben auch die auf zweckmäßige Ausgestaltungen gerichteten Unteransprüche 2 bis 6 und 8 bis 22 Bestand. Dr. Lischke Hildebrandt Dr. Kortbein Dr. Großmann Cl/Bb