Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2012
BPatG Beschluss vom 28.06.2012 – 6 W (pat) 79/07
6. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 28. Juni 2012 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 103 31 386 … …
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Lischke sowie der Richter Dr. Kortbein, Dipl.-lng. Küest und DipI.-lng. Richter
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I . Die Patentabteilung 1.25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent mit Beschluss vom 23. Juli 2007 widerrufen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 15. August 2007, eingegangen am 17. August 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt.
Die Beschwerdeführerin stellt mit Schriftsatz vom 15. August 2007 sinngemäß den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 1.25 vom 23. Juli 2007 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Eine nähere Begründung ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin zwar angekündigt, aber bislang nicht vorgelegt. Mit Eingabe vom 26. Juni 2012 hat die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, nach Lage der Akten zu entscheiden.
Die Einsprechende (Beschwerdegegnerin) stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig (§ 73 PatG), jedoch unbegründet. Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat ergeben, dass die Patentabteilung das Patent zu Recht widerrufen hat. Der Senat macht sich daher die Begründung des Beschlusses, der unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik zutreffend zum Widerruf des angegriffenen Patents gelangt, in vollem Umfang zu eigen.
Da seitens der Beschwerdeführerin in der Sache keine weitere Äußerung erfolgt ist, ist auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht der angefochtene Beschluss für fehlerhaft gehalten wird. Die Beschwerdeführerin hatte in den seit Einreichung der Beschwerdeschrift verstrichenen mehr als vier Jahren auch ausreichend Zeit, ihre Auffassung zur Sach- und Rechtslage darzulegen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Dr. Lischke Dr. Kortbein Küest Richter Cl/Bb