Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2012
BPatG Beschluss vom 27.02.2012 – 19 W (pat) 78/09
19. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 27. Februar 2012 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 046 167.0-34
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richter Dr.-Ing. Kaminski, Dipl.-Ing. Groß und dem Richter am Landgericht Dr. Schön
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H02B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Oktober 2008 wird aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H02B - hat die am 27. September 2005 eingereichte Patentanmeldung mit Beschluss vom 23. Oktober 2008 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 18. Dezember 2008, eingegangen am selben Tag.
Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen Patentanspruch 1 vorgelegt, der mit einer eingefügten Merkmalsgliederung wie folgt lautet:
"1. Leistungsschalter (1) mit einem Eingang (7) und mit einem Ausgang (8), wobei der Eingang (7) über einen elektrischen Schaltkontakt (9) mit dem Ausgang (8) elektrisch kontaktierbar ist, dass Anschlussmittel (4) zur direkten Montage auf einem Stromschienensystem vorgesehen sind, wobei im Montagezustand der Eingang (7) mit einer Stromschiene elektrisch kontaktiert ist, 2. dass die Anschlussmittel (4) als eine Anzahl von jeweils die Stromschiene hintergreifende Rasthaken (14) ausgebildet ist, 2.1 die im Montagezustand den Eingang (7) mit einer Stromschiene direkt kontaktieren, 3. dass zur Kontaktierung des Eingangs (7) mit einer Stromschiene ein Federkontakt vorgesehen ist, 3.1 der als eine gegen den hintergreifenden Rasthaken wirkende Feder ausgestaltet ist."
Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H02B vom 23. Oktober 2008 aufzuheben und das Patent 10 2005 046 167 mit den nachfolgend genannten Unterlagen zu erteilen:
Anspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 27. Februar 2012 mit im Übrigen anzupassenden Unterlagen. Zur Begründung ihres Antrags trägt die Anmelderin insbesondere vor, dass der gesamte Stand der Technik keinen Rasthaken zeige, der sowohl der mechanischen Befestigung als auch der Stromführung diene. Ein solcher Rasthaken sei zwar in der Figur nicht erkennbar, jedoch in den Absätzen [0009], [0012] bzw. [0019] der Offenlegungsschrift, die hier mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmt, offenbart. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat mit dem nun geltenden Patentanspruch 1 insoweit Erfolg, als die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen war. Als zuständiger Fachmann ist hier nach Auffassung des Senats ein auf dem Gebiet der elektrischen Geräte tätiger Elektro-Ingenieur (FH) anzusehen mit umfassenden Kenntnissen auf dem Gebiet der Kontaktierung.
1. Der geltende Patentanspruch 1 ist in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart und unterliegt dem im Folgendem angegebenen Verständnis des Fachmanns.
1.1 Die Merkmale 1, 2 bzw. 3 des geltenden Anspruchs 1 entsprechen dem Wortlaut der ursprünglichen Ansprüche 1, 2 bzw. 3. Merkmal 2.1 entnimmt der Fachmann dem ursprünglichen Anspruch 2 in seiner Rückbeziehung auf den Anspruch 1 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung. Schon der ursprüngliche Anspruch 2 nennt als einziges Anschlussmittel Rasthaken, die deshalb nicht nur Rast-(=Halte-)funktion sondern auch Kontaktierungsfunktion aufweisen müssen. Für als Rastmittel ausgebildete Anschlussmittel (S. 2 Z. 35 der u. U.) ist in der ursprünglichen Beschreibung ferner angegeben, dass die Kontaktierung der Stromschiene direkt über diese erfolgen kann, was eine elektrische Kontaktier- und Stromleitfähigkeit jedes Rasthakens voraussetzt. Merkmal 3.1 ist dem Fachmann in der allgemeinen Variante "Federkontakt" auf Seite 3, Zeilen 20 bis 27 der Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart. Die spezielle Gestaltung des Federkontakts als Blattfeder ist auch im ursprünglichen Anspruch 3 genannt. 1.2. Mit Merkmal 2.1 kommt den Rasthaken sowohl die mechanische Haltefunktion nach dem Installieren des Leistungsschalters auf einem Stromschienensystem zu als auch eine elektrische Anschlussfunktion derart, dass Strom aus der Stromschiene über die Berührungsfläche zwischen Rasthaken und der jeweiligen Stromschiene zum Eingang des Leistungsschalters fließt.
Merkmal 3.1 gibt dem Fachmann zum Einen die Lehre, dass dem Eingang auch über den Federkontakt Strom aus der Stromschiene zugeführt wird. Wenn der Federkontakt darüber hinaus gegen den hintergreifenden Rasthaken wirken soll, so versteht der Fachmann darunter eine vom Federkontakt bewirkte Einklemmung der Stromschiene zwischen dem Rasthaken und dem Federkontakt und nicht lediglich eine Abstützung des Federkontakts auf einer anderweitig ortsfest gehaltenen Stromschiene. Insoweit kommt den Merkmalen 2.1 und 3.1 auch eine kombinatorische Gesamtwirkung bei der elektrischen Kontaktierung der jeweiligen Stromschiene zu. Denn zusätzlich zur jeweiligen Kontaktierung von Rasthaken bzw. Federkontakt mit der Stromschiene wird auch die Kontaktkraft zwischen Rasthaken und Stromschiene von dem (auf der entgegengesetzten Seite angeordneten) Federkontakt bereitgestellt.
2. Ein Leistungsschalter mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 ist durch den bisher im Verfahren entgegengehaltenen Stand der Technik weder bekannt noch nahelegt. Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 298 07 732 U1 entnimmt der Fachmann zwar im Zusammenhang mit den in Figur 3 ersichtlichen Durchgangsbohrungen am linken Ende jeder Anschlussschiene 12 bzw. 16 eine direkte Montage des Leistungsschalters durch Schraubbefestigung (S. 4 Z. 35 bis S. 5 Z. 1) an eine weitere - nämlich die in Figur 1 nach oben bzw. unten abgehende - Stromschiene, jedoch weder einen Rasthaken noch einen Federkontakt.
Die Druckschriften DE 297 21 445 U1 bzw. DE 93 10 753 U1 offenbaren zwar Anordnungen zur direkten Montage von Geräteadaptern bzw. Sicherungselementen auf Stromschienensystemen mittels Rasthaken 3, 4, 5, 16, 17 bzw. 6. Die dortigen Rasthaken dienen aber allein der mechanischen Montage, bestehen aus Isolierstoff und drücken in allen gezeigten Beispielen die jeweilige Stromschiene gegen die benachbarten Adapter- bzw. Gehäuse-Rückseite.
Die Kontaktierung der Stromschienen erfolgt gemäß DE 297 21 445 U1 über Federkontakte 22 (Fig. 3a) oder über eine Feder 25 (Fig. 3c), die vorzugsweise eine Lamellenfeder sein kann, welche von der dem Rasthaken gegenüberliegenden Seite auf die an der Rückseite des Adapters anliegende Stromschiene drückt, sodass der Federkontakt auch keine Einklemmung der Stromschiene zwischen sich und dem Rasthaken bewirkt.
Die deutschen Gebrauchsmuster DE 299 09 238 U1 (Fig. 1 und 2) bzw. DE 94 16 753 U1 (Fig. 1 und 3) offenbaren Anordnungen mit internen Verbindungsschienen 2 bzw. 4a, 4b, 4c, welche mittels schraubbaren Krallenklemmen 1 bzw. 10 gegen die jeweilige Stromschiene gepresst werden (Anspr. 1 bzw. vierte Seite, Abs. 3); solche Klemmen sind mit Rasthaken weder montagetechnisch noch hinsichtlich der Kontaktgabe vergleichbar.
Die in den Figuren 1 bis 3 des deutschen Gebrauchsmusters DE 202 09 246 U1 offenbarte Adapterplatte 20 weist einen verschiebbaren Rasthaken 6, 7 auf, der lediglich der mechanischen Befestigung bzw. Verriegelung an einer der Stromschienen 2b dient, deren jeweilige Kontaktierung durch U-förmige Bereiche 4a, 4b, 4c von Kontaktschienen 8 erfolgt. Die Anordnung gemäß Figur 4 ist ohne Rasthaken allein mittels fremdgefederten U-Enden der Kontaktschienen auf den Stromschienen 2b, 2c, 2d gehalten. Aufgrund der jeweils unterschiedlichen Kontaktierungssysteme aller Entgegenhaltungen kann der bisher ermittelte Stand der Technik die Kombination der Merkmale 2.1 und 3.1 auch nicht nahelegen.
3. Die direkte Montage und Kontaktierung eines Leistungsschalters mit Anschlussmitteln, die insbesondere die Merkmale 2.1 und 3.1 aufweisen, wie sie Gegenstand des nun geltenden Anspruchs 1 sind, war ersichtlich noch nicht Gegenstand des bisherigen Prüfungsverfahrens.
Denn abgesehen davon, dass keiner der ursprünglichen Ansprüche auf einen auch der elektrischen Kontaktierung der Stromschienen dienenden Rasthaken beschränkt war, lässt auch der einzige Prüfungsbescheid nicht erkennen, dass die sachkundige Prüfungsstelle eine solche - lediglich in Verbindung mit der Beschreibung offenbarte - Anordnung in ihre Recherche einbezogen hat. Aufgrund der mit dem geltenden Anspruch 1 einhergehenden wesentlichen Änderung und Beschränkung des Patentbegehrens hält der Senat es deshalb für geboten, die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG).
Bertl Dr. Kaminski Groß Dr. Schön Pü