Rechtsprechung / BPatG / 11. Senat / 2012
BPatG Beschluss vom 03.02.2012 – 11 W (pat) 371/06
11. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 20 251 11 W (pat) 371/06
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(Aktenzeichen) …
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. Februar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Dr. Fritze und Dipl.-Ing. Univ. Fetterroll
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I. Auf die am 25. April 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 101 20 251 mit der Bezeichnung „Verfahren und Sensorvorrichtung zur Überwachung eines an einem Werkstück durchzuführenden Laserbearbeitungsvorgangs sowie Laserbearbeitungskopf mit einer derartigen Sensorvorrichtung“ erteilt und die Erteilung am 23. März 2006 veröffentlicht worden. Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende macht sinngemäß geltend, dass es dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angegriffenen Patents an der notwendigen Patentfähigkeit mangele. Zur Begründung verweist sie auf die folgenden Unterlagen:
(E1) Technische Unterlagen der Fa. Trumpf Lasertechnik, Schramberg (E2) Technische Unterlagen der Fa. Rofin Sinar, Hamburg (E3) Festkörperlaser zur Materialbearbeitung, R. Iffländer, Springer Verlag 1990, S. 158 ff. (E4) Untersuchungen zum Schweißen mit kW Nd:YAG-Laserstrahlung, E. U. Beske, VDI Verlag 1992, S. 19 ff., mit allen angegebenen Literaturstellen (E5) Untersuchungen zum Schweißen mit gepulsten Hochleistungs-Nd:YAG- Lasern, J. Schumacher, VDI Verlag 1997 (E6) EALA 2001, Bad Nauheim 23.-24.1.2001, Tagungsband, J. Mommsen und M. Stürmer, Recent Developments in Process Monitoring and Data Management for Laser Beam Welding (E7) Prozessüberwachung beim Schweißen mit Nd:YAG-Lasern, W. Specker, VDI Verlag 2002, sowie alle dort genannten Veröffentlichungen.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist verweist die Einsprechende auf weitere Druckschriften. Die Einsprechende beantragt sinngemäß, das angegriffene Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Die Patentinhaberin ist der Ansicht, zumindest eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen sei nicht erfüllt, nämlich dass die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen anzugeben sind. Zu den erteilten Patentansprüchen wird auf die Patentschrift und wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Akte Bezug genommen.
II. Der Einspruch ist unzulässig.
1. Nach § 59 Abs. 1 Sätze 4 und 5 PatG müssen die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen angegeben werden. Diesem Erfordernis ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann Genüge getan, wenn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrunds maßgeblichen Umstände so vollständig dargelegt sind, dass der Patentinhaber und das Patentamt oder gegebenenfalls das Patentgericht daraus ohne eigene Ermittlungen abschließende Folgerungen in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (BGH BlPMZ 1972, 173 - Sortiergerät; BlPMZ 1993, 439 – Tetraploide Kamille; BGH BlPMZ 1998, 201 - Tabakdose; BGH BlPMZ 2003, 241 – Automatisches Fahrzeuggetriebe, BGH BlPMZ 87, 203 (II2c) Streichgarn).
Diesen Anforderungen genügt der Einspruch nicht. Die Einsprechende hat zum Gegenstand des Anspruchs 1 des angegriffenen Patents dargelegt, dieser entspreche insgesamt schon seit den neunziger Jahren dem Stand der Technik. Die im Streitpatent vorgesehene Prozessüberwachung zur Qualitätssicherung werde seit dieser Zeit von ihr und weiteren Firmen durch die Anordnung eines strahlungsempfindlichen Detektors am Bearbeitungskopf vorgenommen. Alle Bearbeitungsköpfe, insbesondere der der Fa. Trumpf Lasertechnik (vormals Haas Lasertechnik, Schramberg), verfügten hierbei schon seit dieser Zeit über einen Auskoppelmodul, mit welchem über einen Strahlteiler das Bild der Bearbeitungszone auf eine verschiebbare Blende abgebildet und von einer Kamera dargestellt werde. Dieses Auskoppelmodul werde seit 1995 dazu benutzt, um an Stelle der Kamera oder über einen weiteren Strahlteiler strahlungsempfindliche Empfänger zur Beobachtung der Wechselwirkungszone zwischen Laserstrahl und Bearbeitungszone zu installieren. Die serienmäßige Blende werde hierbei zur Einstellung der Beobachtungszone verwendet. Diese Blende sei als Irisblende im Öffnungsdurchmesser und zusätzlich lateral verschiebbar zur Anpassung der Lage ausgeführt. Der gleiche Aufbau werde von den Herstellern Rofin Sinar, Hamburg (D), Lumonics, Rugby (GB), u. a. schon seit den neunziger Jahren bzw. früher verwendet. Die Erfassung der Prozessstrahlung auf einem elektrischen Empfänger, der ein der erfassten Strahlung entsprechendes elektrisches Signal liefere, und die Filterung des elektrischen Signals würden seit 1995 mit dem Produkt WeldWatcher von 4D praktiziert und industriell eingesetzt, um Störungen während des Laserbearbeitungsvorgangs zu detektieren. Zu den Unteransprüchen 2 und 3 sowie 4 hat sie die Meinung vertreten, die darin enthaltenen Merkmale seien selbstverständlich bzw. seien bereits von bekannten Produkten seit 1995 bekannt und den technischen Unterlagen zu entnehmen. Alle weiteren Unteransprüche entsprächen ebenfalls weit vor dem Anmeldetag des angegriffenen Patents dem Stand der Technik. Ihren Ausführungen hat die Einsprechende eine Liste „Heranzuziehende Unterlagen“ angefügt, die die Druckschriften E1 bis E7 umfasst. Innerhalb der Einspruchsfrist ist keine dieser Unterlagen eingereicht worden.
Damit hat die Einsprechende nicht ausreichend dargelegt, dass der Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) gegeben ist. Das Streitpatent stellt ein Verfahren zur Überwachung eines an einem Werkstück durchzuführenden Laserbearbeitungsvorgangs unter Schutz, bei dem zur Qualitätssicherung folgende Schritte ausgeführt werden:
- Abbilden einer Wechselwirkungszone auf eine vor einem strahlungsempfindlichen Empfänger angeordnete Blende, um ein bestimmtes Beobachtungsfeld im Bereich der Wechselwirkungszone zwischen Laserstrahl und Werkstück auszuwählen, - Erfassen einer aus dem ausgewählten Beobachtungsfeld kommenden Strahlung mit einem strahlungsempfindlichen Empfänger, der ein der erfassten Strahlung entsprechendes elektrisches Signal liefert, - Filtern des elektrischen Signals, um schnelle und/oder kurze, störungsbedingte Intensitätsänderungen der erfassten Strahlung feststellen zu können, und - Auswerten des gefilterten elektrischen Signals zum Erkennen von Störungen während des Laserbearbeitungsvorgangs.
Auf diesen Gegenstand des angegriffenen Patents geht die Einsprechende in ihrem Vortrag lediglich soweit ein, als sie sich im Wesentlichen am Wortlaut des Anspruchs orientiert und dazu auf ihr bekannte industrielle Einsätze von Bearbeitungsköpfen verweist, ohne auf die Umstände im Einzelnen einzugehen. Zudem verweist sie ebenfalls lediglich pauschal auf einen Stand der Technik, der sich aus den Unterlagen E1 bis E7 ergeben soll, ohne detailliert einen für den Fachmann nachvollziehbaren technischen Zusammenhang mit dem patentierten Verfahren in seinen wesensbestimmenden Merkmalen herzustellen. Sie macht somit keine Angaben, anhand derer einem Fachmann ein Vergleich soweit möglich wäre, dass er feststellen könnte, ob eine Vorbenutzung oder der Inhalt der Entgegenhaltungen der Neuheit oder erfinderischen Tätigkeit des Streitpatents entgegenstehen. Zu den Entgegenhaltungen E1 und E2 ist bereits nicht nachvollziehbar, welche technischen Unterlagen die Einsprechende eigentlich meint. Zu keiner der im Einspruchsschriftsatz genannten Druckschriften wird aufgezeigt, welche Merkmale des patentgemäßen Verfahrens daraus jeweils entnehmbar sein sollen. Ein Fachmann kann folglich nicht ohne weiteres erkennen, warum gerade dieser Stand der Technik der patentierten Erfindung entgegenstehen soll, und keine sinnvollen Überlegungen anstellen, ob das Patent zu Recht oder Unrecht erteilt worden ist.
Zur Substantiierung des geltend gemachten Widerrufsgrundes hätte die Einsprechende nähere Angaben zu dem industriellen Einsatz bekannter Verfahren machen müssen und die im Anspruch 1 des angegriffenen Patents angegebenen Merkmale mit den Inhalten jeder Entgegenhaltung im einzelnen vergleichen müssen. Das hat sie nicht getan, sondern es der Patentinhaberin und dem Senat überlassen, die Umstände etwaiger Vorbenutzungen und sämtliche Druckschriften daraufhin zu untersuchen, inwieweit sie berücksichtigt werden müssen, und daraus die Tatsachen herzuleiten, die der Patentfähigkeit des Verfahrens gemäß dem Anspruch 1 des angegriffenen Patents entgegenstehen könnten.
Da somit die Einspruchsbegründung weder eine Auseinandersetzung mit der patentierten Erfindung noch eine soweit gehende Würdigung des Standes der Technik enthält, dass die Patentinhaberin und der Senat ohne unzumutbaren Aufwand und ohne eigene Ermittlungen in der Lage sind, die Gültigkeit des Patents gegenüber dem Einspruch beurteilen zu können, erfüllt der Einspruch nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 59 Abs. 1 Sätze 4 und 5 PatG.
2. Der Zulässigkeitsprüfung ist das Einspruchsvorbringen zugrunde zu legen, wie es dem Patentamt bei Ablauf der Einspruchsfrist vorlag (BPatGE 27, 36). Die Einsprechende hat mit ihrem nach Ablauf der Einspruchsfrist eingereichten Schriftsatz vom 31. Oktober 2006 sechs zusätzliche Druckschriften benannt. Drei dieser Entgegenhaltungen hat sie mit dem Schriftsatz zusammen jeweils auszugsweise als Ablichtung vorgelegt, darunter das Titelblatt und die Seiten 158 und 159 der Druckschrift E3, auf die sie bereits im Einspruchsschriftsatz verwiesen hatte.
Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung hat sich der Senat veranlasst gesehen zu prüfen, ob die Beschreibung des Inhalts der Entgegenhaltung E3 im Einspruchsschriftsatz so geartet war, dass sie erkennbar geeignet war, die Aufrechterhaltung des Patents ernsthaft zu gefährden. Dies ist zu verneinen. Laut Einspruchsschriftsatz befasst sich die Druckschrift E3 mit „Auskopplung über Teilerspiegel, Markierung Bearbeitungsstelle durch Einblendung einer Lichtmarke über den Beobachtungsstrahlengang…“. Hinsichtlich dieser Entgegenhaltung beschränkt sich die Einspruchsschrift also auf die Angabe der Fundstelle und die pauschale Nennung der technischen Sachverhalte, mit denen sich die Druckschrift an dieser Stelle befasst. Eine nähere Beschreibung des Inhalts dieser Entgegenhaltung, die einen Bezug zu dem patentierten Verfahren erkennen lassen könnte, enthält die Begründung des Einspruchs nicht. Darüber hinaus hat der spätere Vortrag der Einsprechenden außer Betracht zu bleiben.
3. Nach alledem war der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Für eine Sachprüfung ist unter diesen Umständen kein Raum. Dr. Hartung v. Zglinitzki Dr. Fritze Fetterroll Bb