Rechtsprechung / BPatG / 20. Senat / 2011
BPatG Beschluss vom 07.12.2011 – 20 W (pat) 46/07
20. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 7. Dezember 2011 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 014 234.3-31 …
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kirschneck sowie die Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt und Dipl.-Geophys. Dr. Wollny
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 04 L - hat die am 24. März 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren zur Kommunikation zwischen einem Feldgerät und einer Bedienapplikation" durch Beschluss vom 4. September 2007 zurückgewiesen.
Der Zurückweisung lag der mit Schreiben vom 8. April 2005 im Prüfungsverfahren eingereichte Patentanspruch 1 zugrunde. Dem Anmeldungsgegenstand liegt laut den Ursprungsunterlagen (Seite 2, Zeilen 21-23) die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Kommunikation zwischen einer Bedienapplikation und einem Feldgerät bereitzustellen, das mit einem Web- Service die Bedienung des Feldgeräts ermöglicht. Dabei sei eine Bedienapplikation ein Softwareprogramm mit einer Benutzerschnittstelle zur Visualisierung von aktuellen Feldgerätedaten und zur Entgegennahme von neuen Einstellungen. Die Bedienapplikation soll aber auch unabhängig von einem Endgerät und ein Softwareprogramm sein können (Seite 3, Zeilen 23-26), mit der Möglichkeit Web-Services aufzurufen. Die Zurückweisung der Patentanmeldung hat die Prüfungsstelle im Wesentlichen damit begründet, dass der Anspruch 1 mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar sei und hierfür auf die nicht vorveröffentlichte Druckschrift D1) DE 102 48 152 B4 verwiesen. Gegen den am 1. Oktober 2007 zugestellten Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom 25. Oktober 2007, beim Patentamt eingegangen am 27. Oktober 2007, Beschwerde eingelegt. Mit der nachgereichten Begründung vom 22. Oktober 2007 verfolgt die Anmelderin ihre Anmeldung weiter.
Sie beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. September 2007 aufzuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentanspruch 1 vom 8. April 2005, Beschreibung und ein Blatt Zeichnung mit einer Figur vom Anmeldetag 24. März 2004. Der Patentanspruch 1 lautet wie folgt (mit eingefügter Merkmalsgliederung M1 bis M8):
M1 "Verfahren zur Kommunikation zwischen einer Bedienapplikation (3) und einem Feldgerät, M2 - das über ein Kommunikationsnetz zumindest temporär mit der Bedienapplikation (3) zum Zwecke des Datenaustauschs in Kommunikationsverbindung steht, bei dem M3 - das Feldgerät (2) über einen Applikationsrechner (1) mit dem Kommunikationsnetz verbunden ist, der auf Aufforderung der Bedienapplikation (3) antwortet, M4 - auf dem Applikationsrechner (1) mindestens ein Web-Service (10) und ein Softwareprogramm (11) geladen und ausgeführt sind, M5 - das Softwareprogramm (11) feldgerätespezifisch ist und das Regelwerk für ein bestimmtes über den Applikationsrechner (1) ansprechbares Feldgerät (2) umfasst, M6 - das feldgerätespezifische Softwareprogramm (11) durch den Web-Service (10) instanziierbar aufrufbar ist, M7 - in Abhängigkeit von der Art der Aufforderung der Bedienapplikation (3) Daten aus den Rückgabewerten des angesprochenen Feldgeräts (2) ermittelt werden und M8 - die Aufforderung der Bedienapplikation (3) mit einem dynamisch erzeugten Dokument aus den auszutauschenden Daten beantwortet wird." Die Beschwerdeführerin hält den Gegenstand der verteidigten Anspruchsfassung für patentfähig, da er durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen, noch dem Fachmann nahegelegt sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 mangels Neuheit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 PatG).
1. Der Senat erachtet als zuständigen Fachmann für die Beurteilung des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 bezüglich Neuheit und des Zugrundeliegens einer erfinderischen Tätigkeit einen Nachrichtentechniker mit Fachhochschulausbildung sowie speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Fernsteuerung und -regelung von automatisierten industriellen Prozessen.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird durch die ältere Anmeldung 102 48 152.0 neuheitsschädlich vorweggenommen. Die ältere Anmeldung ist als Druckschrift (Offenlegungsschrift) D1a) DE 102 48 152 A1 in der ursprünglich eingereichten Fassung veröffentlicht, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Soweit die Prüfungsstelle im Prüfungsverfahren auf die Patentschrift D1) DE 102 48 152 B4 verwiesen hat, mangelt es an dem Nachweis, dass die Patentschrift mit der allein zu berücksichtigenden ursprünglichen Fassung dieser älteren Anmeldung übereinstimmt.
Die ältere Anmeldung betrifft ein System zur Kommunikation zwischen einem Bediengerät und einem Feldgerät im Rahmen einer industriellen Prozesssteuerung. Wie etwa bereits der dortigen Zusammenfassung, Zeilen 1-7, zu entnehmen ist, benötigt ein Bediengerät funktionsnotwendig zur Kommunikation über ein Kommunikationsnetz im Rahmen einer Prozesssteuerung auch eine, wie auch immer geartete, softwaretechnisch umgesetzte Bedienapplikation, um einen Datenaustausch durchzuführen (siehe auch Absätze [0021] und [0025]). Insbesondere ist in der älteren Anmeldung offenbart, dass "Das Bediengerät … ein mobiles Kommunikations-Endgerät mit Mitteln zur Dateneingabe und Datenvisualisierung zur Bedienung des Feldgeräts [ist].", was technisch gesehen nichts anderes bedeutet, als dass für einen derartigen Vorgang relevante Software z. B. zur Kontaktaufnahme vorhanden sein muss. Nichts anderes lehren die Merkmale M1 und M2 des verteidigten Patentanspruchs 1. Das Feldgerät ist hier - wie in Merkmal M3 des Anspruchs 1 – ebenfalls über einen "Applikationsrechner", der hier als "Serverrechner" bezeichnet wird (Absatz [0011]), mit dem Kommunikationsnetz verbunden und vermag auf Aufforderungen der "Bedienapplikation" resp. des Bediengerätes zu antworten. Wörtlich heißt es: "Erfindungsgemäß ist das Feldgerät über einen Serverrechner mit dem Kommunikationsnetz verbunden, der auf Aufforderung des mobilen Endgeräts antwortet. Dazu sind auf dem Serverrechner neben dem Serverprozess mindestens zwei Softwareprogramme geladen und ausgeführt". Soweit hierin von einem "Serverprozess" die Rede ist, ist dem Fachmann ohne Weiteres klar, dass hiermit mindestens ein Prozess gemeint ist, da ein Server niemals nur einen einzigen Prozess, der speziell "Serverprozess" genannt wird, ausführt. Der "Serverprozess" ist als "Web-Service" zu verstehen, wie aus den Absätzen [0021] und [0022] deutlich wird, denn dort heißt es: "Der Serverrechner … ist als sogenannter Webserver ausgebildet. Dementsprechend ist der Serverprozess … zur Entgegennahme, Interpretation, Ausführung und Beantwortung von Anfragen im URL-Format … geeignet." D. h. im gegebenen Zusammenhang folglich, dass auf dem Server ein Web-Service gestartet und ausgeführt wird, wodurch das Merkmal M4 des Anspruchs 1 vorweggenommen ist.
Das Merkmal M5 des Anspruchs 1 wird durch den Absatz [0012] der älteren Anmeldung vorweggenommen, wo es heißt: "Das erste Softwareprogramm ist feldgerätespezifisch und umfasst das Regelwerk für das Feldgerät". Die ältere Anmeldung offenbart darüber hinaus, dass die Aufforderung zur Bedienung des Feldgeräts durch den Serverrechner empfangen und interpretiert wird (Absatz [0015]). Dabei wird die Art des Endgeräts und das Kommunikationsprotokoll ermittelt. In Abhängigkeit von der Art der Aufforderung werden an das Endgerät zurückzusendende Daten des Feldgeräts ermittelt (a. a. O.). Aus den Rückgabedaten des ersten Softwareprogramms wird dann ein dynamisches Dokument in einer endgerätespezifischen Beschreibungssprache, d. h. einer für die Bedienapplikation bzw. das Bediengerät verwertbaren Sprache, erzeugt und an das auffordernde Endgerät gesendet (Absatz [0016]). Damit offenbart die ältere Anmeldung auch die anspruchsgemäßen Merkmale M7 und M8, wobei dahinstehen kann, durch welche technischen Mittel die Daten aus den Rückgabewerten eines Feldgerätes ermittelt werden und die Beantwortung der Aufforderung erfolgt. Schließlich wird auch das Merkmal M6 durch die ältere Anmeldung vorweggenommen, nachdem dort beschrieben ist, dass "neben dem Serverprozess mindestens zwei Softwareprogramme geladen und ausgeführt" werden (Absatz [0011]) und jedenfalls eines dieser Programme durch den Serverprozess instanziierbar ist (Absatz [0013]). Ob dieses nun "feldgerätespezifisch" oder "endgerätespezifisch" durch den Web-Server/Applikationsrechner erfolgt, spielt hierbei keine Rolle, da der Fachmann die Geräteanbindung der Software im gegebenen Zusammenhang in natürlicher und für den Fall geeigneter Weise jeweils mitliest, wenn dieses Vorgehen bereits einmal für ein Gerät aus dem Funktionalzusammenhang angeführt ist.
Damit sind durch die ältere Anmeldung alle Merkmale des Anspruchs 1 bekannt. Folglich ist der Gegenstand des Anspruchs 1 mangels Neuheit nicht patentfähig. Bei dieser Sachlage kann folglich den Anträgen der Anmelderin und Beschwerdeführerin, den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und in Folge ein Patent auf Basis des Anspruchs 1 vom 12. April 2005 sowie der ursprünglichen Beschreibung und Figur zu erteilen, nicht stattgegeben werden.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Dr. Mayer Kirschneck Kleinschmidt Dr. Wollny Pü