Rechtsprechung / BPatG / 2. Senat / 2011

BPatG Beschluss vom 05.12.2011 – 2 Ni 35/09

2. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

2 Ni 35/09

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 39 05 493 (hier: Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 96 PatG) hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 5. Dezember 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richter Guth, Dipl.-Phys. Brandt, Dipl.-Phys. Univ. Dr. Friedrich und Dipl.-Ing. Univ. Musiol

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin vom 27. Oktober 2011 auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 7. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe§

Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist gemäß § 96 Abs. 1 PatG statthaft und fristgerecht gestellt. Im Ergebnis ist er aber unbegründet. Denn mit ihrem Vorbringen, auf Seite 23 unter II.6 des Urteils sei bei der Erörterung von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 der Begriff „alleine“ in dem Satz „Dieser Anspruch unterscheidet sich vom zulässig erteilten Anspruch 1 alleine durch das neu aufgenommen Merkmal ..:“ nicht richtig, da in dem genannten Anspruch weitere Merkmale enthalten seien, rügt die Klägerin nicht eine fehlerhafte und einer Tatbestandsberichtígung gemäß § 96 PatG zugängliche Wiedergabe des Vorbringens der Parteien (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., Rdnr. 2, 5), sondern die rechtliche bzw. tatsächliche Würdigung dieses Antrags durch den Senat. Diese ist jedoch nur im Wege eines Rechtsmittels angreifbar. (vgl. Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 96 Rdnr. 5; Busse/Schuster/Keukenschrijver, PatG 6. Aufl., § 96 Rdnr. 3 m. w. N.). Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist auf Seite 9 des (formellen) Tatbestands - worauf die Klägerin in ihrem Antrag selbst hinweist - vollständig und zutreffend wiedergegeben.

Sredl Guth Brandt Dr. Friedrich Musiol prö