Rechtsprechung / BPatG / 3. Senat / 2011

BPatG Beschluss vom 17.11.2011 – 3 Ni 37/08 (EU)

3. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBund

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Leitsatz

Verfahrensgebühren bei Klageverbindung Die vor der Verbindung mehrerer Nichtigkeitsklagen (§ 147 ZPO) mit der Einreichung der einzelnen Nichtigkeitsklagen jeweils fällig gewordenen und gezahlten Verfahrensgebühren (pro Klage 4,5-fach unter Verweis auf das GKG vom Streitwert abhängig) werden nicht nachträglich aufgrund der Prozessverbindung erlassen oder ermäßigt. Erst ab dem Verbindungsbeschluss fallen Gerichtsgebühren nur noch einfach an.

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