Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2011

BPatG Beschluss vom 19.10.2011 – 19 W (pat) 92/09

19. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 10 2005 039 619.4-34

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz, Dipl.-Ing. Müller und Dr. Schön

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

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Für die am 19. August 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 25. Januar 2007 veröffentlicht worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_2

Es betrifft eine

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Steckverbindung.

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Gegen das Patent hat mit Schreiben vom 25. April 2007, eingegangen beim DPMA am selben Tag, die Firma

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H… GmbH & Co. KG in E…

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Einspruch erhoben, mit der Begründung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu.

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Die Einsprechende hat ihren Vortrag auf die folgenden Schriftstücke gestützt:

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A1 = Unterlagen der Firma Siemens zum Steckverbinder "DensiPac" mit verschiedenen Erscheinungsdaten.

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A1.0 DensiPac Information Package, undatiert

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A1.1 Siemens: "The first SMT backplane connector", undatiert

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A1.2 Siemens: "DensiPac Data Sheet", undatiert

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A1.3 Siemens: "DensiPac Specifications", 1. Mai 1997

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A1.4 Siemens: "DensiPac Customer Drawings", technische Zeichnungen, im Original DIN A2 oder DIN A3 mit Vermerk über Weitergabevorbehalt, letzte Änderung 17. Februar 1999

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_14

A1.5 Siemens: "DensiPac Soldering Report", Ausgabe Juni 1998

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A1.6 Siemens: "DensiPac Repair Guidelines" undatiert

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A1.7 Siemens: "DensiPac Qualification Report", Deckblatt mit Angabe "Date 7 January 1998, Alle weiteren Seiten datiert mit 2000-01-25

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A1.8 Siemens: "DensiPac Assembly Report" Ausgabe Februar 1999

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A2 = Kopie der Beschriftung der von der Firma Siemens herausgegebenen CD-Rom auf der sich die Unterlagen gemäß A1 befinden, Copyrightvermerk 1999

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A3 = Siemens AG: Konstruktionszeichnung DensiPac Male / SMT / 4rows, Zeichnungsnummer V23500-DX1XX-M41X-*-4A26 als DIN A3 Kopie eines DIN A2 Originals, letzte Änderung 16. Februar 1999 (Diese Zeichnung ist Teil der Anlage A1.4)

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A4 = Siemens AG: Konstruktionszeichnung DensiPac Padlayout, Zeichnungsnummer V23500-D211X-M411-*-74B9 als DIN A3 Kopie eines DIN A2 Originals, letzte Änderung 16. Februar 1999, (Diese Zeichnung ist Teil der Anlage A1.4)

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_21

A5 = Tyco Electronics Corporation: Konstruktionszeichnung DensiPac DensiPac Male 1.25 / SMT / 4rows /S, Zeichnungsnummer V23500-D*1**-M41*-*-7626 als DIN A4 Kopie eines DIN A2 Originals, letzte Änderung 3. Mai 2001

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_22

D1 = US 5 588 849 A

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D2 = EP 0 638 967 B1

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D3 = EP 0 924 806 A1.

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Für die Behauptung, dass der Siemens-Steckverbinder gemäß des Anlagenkonvoluts A1 seit dem Jahr 1999 von der Firma Siemens angeboten wurde, hat die Einsprechende Zeugenbeweis durch

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zu laden unter der Anschrift der Einsprechenden, angeboten.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_28

Gegenüber mehreren geänderten Fassungen der Patentansprüche sowie gegenüber einer geänderten Fassung der Beschreibung hat die Einsprechende jeweils geltend gemacht, diese würden in unzulässiger Weise über den Umfang der ursprünglichen Unterlagen hinausgehen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_29

Nach mündlicher Verhandlung am 31. Juli 2008 hat die Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent widerrufen, mit der Begründung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit, die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 sowohl nach Hilfsantrag 1 als auch nach Hilfsantrag 2 seien in den erteilten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend erkennbar.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_30

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_31

Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat auf folgende Druckschriften hingewiesen, die ihm aus dem parallelen Verfahren vor dem US-Patentbehörde bekannt geworden sind:

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_32

WO 2005/053105 A1

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_33

DE 697 09 744 T2.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_34
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 (nunmehr Hauptantrag), vorgelegt am 31. Juli 2008, lautet unter Einfügung einer Gliederung:
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"a) Steckverbindung mit wenigstens drei vielpoligen Kontaktreihen,

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b) vorzugsweise aus Messer- und Federleisten bestehende Steckverbindungen,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_37

c) wobei die Messerleisten (100) mindestens ein erstes Kontaktelement (120) und die Federleisten (200) mindestens ein zweites, zum ersten Kontaktelement korrespondierendes Kontaktelement (220) aufweisen, wobei

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_38

d) Lötanschlüsse (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) wenigstens einer Kontaktreihe so angeordnet sind, dass

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_39

e) die Abstände zwischen den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) dieser wenigstens einen Kontaktreihe und den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) der restlichen Kontaktreihen

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_40

f) größer sind als die Abstände zwischen den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) innerhalb der restlichen Kontaktreihen,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_41

dadurch gekennzeichnet,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_42

h) dass für die Kontaktelemente (120) der Messerleiste (100) und die Kontaktelemente (220) der Federleiste (200) jeweils ein Kontaktelement (120, 220) vorgesehen ist."

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_43
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, vorgelegt am 31. Juli 2008, lautet unter Einfügung einer Gliederung:
44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_44

"a) Steckverbindung mit wenigstens drei vielpoligen Kontaktreihen,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_45

b) vorzugsweise aus Messer- und Federleisten bestehende Steckverbindungen,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_46

c) wobei die Messerleisten (100) mindestens ein erstes Kontaktelement (120) und die Federleisten (200) mindestens ein zweites, zum ersten Kontaktelement korrespondierendes Kontaktelement (220) aufweisen, wobei

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_47

d) Lötanschlüsse (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) wenigstens einer Kontaktreihe so angeordnet sind, dass

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_48

e) die Abstände zwischen den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) dieser wenigstens einen Kontaktreihe und den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) der restlichen Kontaktreihen

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_49

f) größer sind als die Abstände zwischen den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) innerhalb der restlichen Kontaktreihen,

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_50

dadurch gekennzeichnet,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_51

h) dass für die Kontaktelemente (120) der Messerleiste (100) und die Kontaktelemente (220) der Federleiste (200) jeweils nur ein Kontaktelement (120, 220) vorgesehen ist und

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_52

g) dass Lötanschlüsse (128, 228) L-förmig abgewinkelt an den Kontaktelementen (120, 220) angeordnet sind."

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_53

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3, eingegangen mit Schreiben vom 9.April2009, lautet unter Einfügung einer Gliederung:

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_54

"a) Steckverbindung mit wenigstens drei vielpoligen Kontaktreihen,

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_55

b) vorzugsweise aus Messer- und Federleisten bestehende Steckverbindungen,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_56

c) wobei die Messerleisten (100) mindestens ein erstes Kontaktelement (120) und die Federleisten (200) mindestens ein zweites, zum ersten Kontaktelement korrespondierendes Kontaktelement (220) aufweisen, wobei

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_57

d) Lötanschlüsse (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) wenigstens einer Kontaktreihe so angeordnet sind, dass

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_58

e) die Abstände zwischen den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) dieser wenigstens einen Kontaktreihe und den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) der restlichen Kontaktreihen

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_59

f) größer sind als die Abstände zwischen den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) innerhalb der restlichen Kontaktreihen,

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_60

dadurch gekennzeichnet,

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_61

h) dass für die Kontaktelemente (120) der Messerleiste (100) und die Kontaktelemente (220) der Federleiste (200) jeweils nur ein Kontaktelement (120, 220) eines einzigen Typs vorgesehen ist.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_62

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4, eingegangen mit Schreiben vom 9.April2009, lautet unter Einfügung einer Gliederung:

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_63

"a) Steckverbindung mit wenigstens drei vielpoligen Kontaktreihen,

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_64

b) vorzugsweise aus Messer- und Federleisten bestehende Steckverbindungen,

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_65

c) wobei die Messerleisten (100) mindestens ein erstes Kontaktelement (120) und die Federleisten (200) mindestens ein zweites, zum ersten Kontaktelement korrespondierendes Kontaktelement (220) aufweisen, wobei

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_66

d) Lötanschlüsse (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) wenigstens einer Kontaktreihe so angeordnet sind, dass

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_67

e) die Abstände zwischen den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) dieser wenigstens einen Kontaktreihe und den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) der restlichen Kontaktreihen

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_68

f) größer sind als die Abstände zwischen den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) innerhalb der restlichen Kontaktreihen,

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_69

dadurch gekennzeichnet,

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_70

h) dass für die Kontaktelemente (120) der Messerleiste (100) und die Kontaktelemente (220) der Federleiste (200) jeweils nur ein Kontaktelement (120, 220) eines einzigen Typs vorgesehen ist und

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_71

g) dass Lötanschlüsse (128, 228) L-förmig abgewinkelt an den Kontaktelementen (120, 220) angeordnet sind.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_72

Als Aufgabenstellung gibt die Patentinhaberin zuletzt an (jeweils Seite 3, Absatz 1 der Beschreibung zu den Hilfsanträgen 3 und 4), eine Steckverbindung mit wenigstens drei, insbesondere mit vier oder mehr Kontaktreihen dahingehend weiterzubilden, dass eine technisch einfache Montage und Kontaktierung auf Leiterplatten möglich ist, wobei insbesondere auf aufwendige Verfahren wie beispielsweise bei der "Mikro-Via-Technologie" verzichtet werden solle.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_73

Der Patentinhaberin beantragt,

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_74

den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31.Juli2008 aufzuheben und das Patent 102005039619 im beschränkten Umfang

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_75

mit folgenden Unterlagen:

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_76

Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 1 vom 31. Juli 2008

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_78

Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 2 vom 31. Juli 2008

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_80

Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 3 vom 24. November 2010

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_82

Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 4 vom 24. November 2010

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_83

mit gegebenenfalls anzupassenden Beschreibungen und Figuren aufrecht zu erhalten.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_84

Die Einsprechende beantragt,

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_85

die Beschwerde wird zurückgewiesen.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_86

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

II.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_87

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat keinen Erfolg.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_88

1. Der Einspruch war zulässig und führte im Ergebnis zurecht zum Widerruf des Patents.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_89

Der Einspruchsschriftsatz gab zwar Anlass zur Sorge, ob die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, in ausreichendem Umfang im Einzelnen angegeben waren, da weder nachgewiesen noch behauptet worden war, dass die auf einer CD gespeicherten Unterlagen gemäß der Anlagen A1 bis A5 ausgedruckt und an die Öffentlichkeit gelangt sind.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_90

Auch der angebotene Zeugenbeweis hat sich auf die Behauptung beschränkt, dass der "Siemens-Steckverbinder seit dem Jahr 1999 angeboten wurde". Konkrete Angaben über Lieferungen oder über die Kenntnisnahme der entscheidenden Einzelheiten durch Fachleute, über die Beweis zu erheben wäre, waren in diesem Zusammenhang nicht gemacht worden.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_91

Da es sich jedoch beim Streitgegenstand dem Augenschein nach um ein Massenprodukt handelt, wie die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, dass die vollständigen Daten regelmäßig an die Kunden übergeben werden, da das für deren Arbeit unumgänglich ist und sich die Einsprechende zudem in technischer Hinsicht vollständig mit dem erteilten Patentanspruch 1 auseinandergesetzt hat, berühren hier die Lücken im Vortrag zum Bekanntwerden der Vorbenutzung in der Öffentlichkeit nach Erkenntnis des Senats nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit des Einspruchs.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_92

2. Die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1, die als Hilfsanträge 1 bis 4 überreicht wurden, gehen über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie beim Deutschen Patent- und Markenamt als für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Eine Patenterteilung auf Grundlage einer derartigen unzulässigen Erweiterung wäre nicht statthaft.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_93

Nach Überzeugung des Senats ist der hier zuständige Fachmann ein FH-Ingenieur oder Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik, der Leiterplatten-Steckverbinder entwickelt.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_94

Für diesen Fachmann war aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als erfindungswesentlich erkennbar, dass für die Kontaktelemente der Messerleiste und für die Kontaktelemente der Federleiste jeweils nur ein Kontaktelement eines einzigen Typs vorgesehen ist, wie dies de facto in den jeweiligen Merkmalen h der Patentansprüche 1 nach allen Antragsfassungen beansprucht ist.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_95

Abgesehen davon, dass dieses Merkmal weder in einem der ursprünglichen Patentansprüche noch an anderer Stelle der ursprünglichen Unterlagen explizit genannt war, ist anders als die Beschwerdeführerin meint, keiner der Figuren eindeutig zu entnehmen, dass jeweils alle Kontaktelemente in ihren jeweiligen geometrischen Abmessung identisch sind. Bei den Figuren 1 bis 6 handelt es sich nämlich lediglich um perspektivische Darstellungen von Messer- bzw. Federleisten.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_96

Naturgemäß soll durch solche perspektivischen Darstellungen der Gesamtaufbau einer Anordnung verständlich gemacht werden. Dazu werden die Einzelheiten regelmäßig nicht maßstäblich, sondern verzerrt wiedergegeben, so dass selbst die relativen Abmessungen allenfalls qualitativ nicht aber exakt entnommen werden können.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_97

Daher hatte der Fachmann keinen Anlass, aufgrund der Figuren 1 bis 6 zu mutmaßen, dass in der Art der Darstellung der Messer- und Federkontakte eine Erfindung offenbart sein könnte, zumal die Patentansprüche und die Figurenbeschreibung einen ganz anderen Schwerpunkt, nämlich die Gestaltung der Lötanschlüsse, gesetzt haben.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_98

Die beiden Figuren 7 und 8, die den Anschein einer Konstruktionszeichnung erwecken, der der Fachmann im Zweifelsfall auch nichteingetragene Maße entnimmt, zeigen dagegen vielpoligen Steckverbinder, bei denen die Kontaktpole unterschiedlicher Reihen, gerade nicht miteinander übereinstimmend ausgeführt sind, vielmehr sind in diesen Figuren die Kontaktelemente 125’ bzw. 225’ eindeutig jeweils in vier unterschiedlichen Baugrößen ausgeführt.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_99

Auch der Umstand, dass die Kontaktelemente in den Figuren 3 und 4 jeweils nur mit einem einzigen Bezugszeichen (120 bzw. 220) versehen sind, kann an dieser Einschätzung nichts ändern, da dies in den Figuren 7 und 8 mit den Bezugszeichen 125’ und 225’ nicht anders ist.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_100

Ein zusätzliches Indiz dafür, dass selbst die Patentinhaberin ursprünglich die geometrische Gestalt der Kontaktelemente, abgesehen von den Lötanschlüssen, nicht im Blick hatte, sieht der Senat in der Tatsache, dass ursprünglich als Aufgabe allein die Montage und die Kontaktierung auf der Leiterplatte genannt war, also nur die Gestaltung und Anordnung der Lötanschlüsse.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_101

Eine Auslegung der ursprünglichen Aufgabenstellung, der Begriff "Montage" schließe die Herstellung der Steckverbinder ein, wie die Beschwerdeführerin vorgetragen hat, wäre durch keinen anderen Teil der ursprünglichen Unterlagen gerechtfertigt.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_102

Dass die Kontaktelemente nach Absatz 0031 bis 0033 paarweise um 180° gedreht werden, liefert entgegen der Auffassung der Patentinhaberin keinen Hinweis auf gleichartige Kontaktelemente. Das bewirkt lediglich, dass der Abstand A zwischen den Kontaktelementen benachbarter Kontaktreihen größer ist als der Abstand B der Lötanschlüsse innerhalb eines Kontaktreihenpaares, und dass auf diese Weise ein Kanal entsteht (Abs. 0033). Gleiche Kontaktelemente sind in diesem Zusammenhang weder erwähnt, noch erforderlich.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_103

Im Übrigen gibt auch das von der Beschwerdeführerin in Bezug genommene BGH-Urteil "Formteil" vom 18. Februar 2010 (Xa ZR 52/08) keinen Anlass von dieser Sichtweise abzuweichen.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_104

So macht dort allein die Klägerin geltend, dass strittige Merkmal lasse sich allenfalls den Figuren 2, 5 und 6 entnehmen (Absatz 21), der Senat verwirft jedoch diese Vorhaltung und stellt klar, dass der Sachverhalt als solcher nicht allein in den Figuren zu diesem Ausführungsbeispiel sondern auch sowohl der Beschreibung als auch dem ursprünglichen Patentanspruch 14 zu entnehmen war (Absatz 23).

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_105

Auch der Leitsatz dieses BGH-Urteils, wonach es zur Offenbarung eines Merkmals zur Erfindung gehörend genügen könne, wenn dieses in einer Zeichnung dargestellt sei, darf nur anhand des Absatzes 23 ausgelegt werden, wonach der Umstand, dass in der Figur 8 eine andere (nicht erfindungsgemäße) Ausführungsform dargestellt sei, nicht dagegen spreche, dass die in den Figuren 1 bis 6 dargestellte Ausführung zur erfindungsgemäßen Lehre gehörten.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_106

Somit liegt im vorliegenden Fall ein anderer Sachverhalt vor, als in dem vom BGH in "Formteil" erörterten, zudem eröffnet diese höchstrichterliche Rechtsprechung auch nicht die Möglichkeit einzelne Merkmale, die allein in einer Zeichnung dargestellt sind, für erfindungswesentlich zu erklären, wie die Beschwerdeführerin meint, vielmehr wird damit die ständige Rechtsprechung des Bundespatentgerichts bestätigt, wonach ein später in den Hauptanspruch aufgenommenes Merkmal nicht in allen Ausführungsbeispielen der ursprünglichen Unterlagen übereinstimmend dargestellt sein muss.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_107

Da kein zulässiger Patentanspruch vorlag, war von einem Vergleich des Streitgegenstandes mit dem Stand der Technik abzusehen.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-19/19-w-pat-92-09#rd_108

Somit war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.