Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2011
BPatG Beschluss vom 20.09.2011 – 6 W (pat) 307/08
6. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen) Verkündet am 20. September 2011 …
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 37 352 … …
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke, der Richterin Hartlieb sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Richter
beschlossen:
Das Patent 103 37 352 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I. Gegen das Patent 103 37 352, dessen Erteilung am 9.9.2004 veröffentlicht wurde, ist am 8.12.2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstandes, wozu die Einsprechende folgende Druckschriften anführt:
(E1) WO 2004/020764 A1 bzw. deren prioritätsbegründende Schrift DE 102 37 397 A1, (E2) US 60 94 882 A und (E3) WO 01/02672 A1. Die (nachveröffentlichte) E1, wie auch der Inhalt der E3 nähmen den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 jeweils neuheitsschädlich vorweg, während die E2, zusammen mit dem einschlägigen Fachwissen des Fachmanns, diesen nahelege. Im Erteilungsverfahren waren folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden, die im Einspruchsverfahren nicht aufgegriffen wurden:
DE 198 51 200 C1, DE 100 34 409 A1, DE 200 18 284 U1, FR 28 10 060 A1, WO 01/98 604 A1 und JP 03-169 967 A. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Sie führt aus, dass der Gegenstand des Patents gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegenstand des angegriffenen Patents ist nach dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 eine Einrichtung zum Verbinden und Verriegeln von Bauplatten, insbesondere Bodenpaneelen (1, 2) mit einer Oberseite (10), einer Unterseite (11) und einem Kern aus Holzwerkstoff, die an mindestens einer Seitenkante (II) mit einer Nut (14) und an der gegenüberliegenden Seitenkante (I) mit einer zu der Nut (14) korrespondierenden Feder (13) versehen sind, gekennzeichnet durch folgende Merkmale:
- - - - an den sich gegenüberliegenden Seitenkanten (I, II) ist je eine weitere Nut (15, 17) ausgebildet; die weiteren Nuten (15, 17) weisen einen Hinterschnitt (3, 4) auf; die weiteren Nuten (15, 17) wirken mit einem Einsatz (7) zusammen, der je eine zur Oberseite (10) und eine zur Unterseite (11) gerichtete federnde Lippe (7a, 7b) aufweist; miteinander verbundene Bauplatten (1, 2) werden in Richtung V senkrecht zur Oberseite (10) durch die Feder (13) und die korrespondierende Nut (14) und in Richtung Q parallel zur Oberseite (10) durch den Einsatz (7) verriegelt, wobei die federnden Lippen (7a, 7b) in die Hinterschnitte (3, 4) der weiteren Nuten (15, 17) eingreifen.
In vorstehendem Anspruchswortlaut wurde das in der Patentschrift offensichtlich unrichtig angegebene Bezugszeichen (15) für die Feder in zutreffend (13) korrigiert. An den Patentanspruch 1 schließen sich Unteransprüche 2 bis 8 an, zu deren Wortlaut sowie zu weiteren Einzelheiten des Einspruchsverfahrens auf den Akteninhalt verwiesen wird.
II.
1. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gemäß § 21 (1) Ziffer 1 PatG gegründet und daher zulässig. Er ist jedoch nicht erfolgreich, da der Gegenstand des angegriffenen Patents patentfähig ist.
2. Als hier zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Bauingenieur (FH) mit Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Verlegung von Bauplatten und Bodenpaneelen an.
3. Der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 ist patentfähig.
3.1 Er ist gegenüber jeder der angeführten Druckschriften neu. Die nachveröffentlichte WO 2004/020764 A1 (E1) bzw. die deren Priorität begründende, ebenfalls nachveröffentlichte DE 102 37 397 A1 haben eine Vorrichtung zum Verbinden zweier plattenförmiger Paneele in Form eines oder zweier Verbindungselemente zum Gegenstand. Unbeschadet der Frage, ob bei einzelnen der dort offenbarten Ausführungsbeispiele die zu verbindenden Paneele jeweils an einer Seitenkante überhaupt mit einer Nut-Feder-Verbindung sowie mit einer weiteren Nut versehen sind, ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass dort jedenfalls durchgängig das Merkmal einer zur Oberseite und einer zur Unterseite gerichteten federnden Lippe an dem dem Einsatz beim Streitpatent entsprechenden Verbindungselement (8) fehlt. So weisen die in den Figuren 1 bis 3 der E1 dargestellten Verbindungselemente (8, 8a, 8 b) jeweils zwei elastische Vorsprünge (9, 10; 9a, 10a; 9b, 10b) auf, welche beide zur Oberseite hin gerichtet sind.
Der bei der Ausführungsform nach Fig. 4 vorgesehene Einsatz besteht aus zwei Teilelementen (8.1c, 8.2c), welche jeweils zwei federnde Lippen (9.1c, 9.2c; 10.1c, 10.2c) aufweisen, von denen je eine zur Oberseite und eine zur Unterseite gerichtet ist. Zur Verbindung der beiden Bauplatten rastet hier je ein (Teil-)Einsatz in eine hinterschnittene Nut einer Seitenkante ein, woraufhin die beiden Teilelemente ihrerseits miteinander verriegelt werden. Damit werden hier zwei Einsätze mit je zwei federnden Lippen zur Verbindung zweier Bauplatten benötigt. Fasst man hingegen die beiden verbundenen Teilelemente (8.1c, 8.2c) als einen (gesamten) Einsatz auf, so wiese dieser vier federnde Lippen auf, von denen je zwei zur Oberseite und zwei zur Unterseite gerichtet sind.
Beide Interpretationen ergeben somit keine Merkmalsübereinstimmung mit dem angegriffenen Patentanspruch 1, wonach ein (einziger) Einsatz mit einer (einzigen) nach oben und einer (einzigen) nach unten gerichteten Lippe vorgesehen ist. Dieselbe Betrachtung gilt analog auch für das Ausführungsbeispiel nach Fig. 5, wo lediglich die federnden Lippen in anderer Lage ausgerichtet sind (Lippen 10.1d und 10.2d nach unten, Lippen 29d und 30d nach oben gerichtet).
Soweit die Einsprechende diesbezüglich argumentiert, bei der in Figur 1 dargestellten Ausführungsform sei der Abschnitt bei der Stufe 13 des Verbindungselements 8 als nach unten gerichtete Lippe aufzufassen, geht dies schon deswegen fehl, weil dieser Abschnitt eben nicht im Sinne einer „Lippe“, wie sie eindeutig die Vorsprünge 9 und 10 darstellen, nach außen frei absteht. Dies käme - abgesehen von dem dann erforderlichen Weglassen einer der beiden vorhandenen Lippen (9 und 10) - einer reinen ex-post-Betrachtung gleich, die unzulässigerweise in Kenntnis der Erfindung ein Merkmal derselben in einen Stand der Technik hineinliest, in dem der unbefangene Fachmann ohne weiteres zwei nach oben gerichtete Lippen erkennt.
Auch kann der Einwand der Einsprechenden nicht überzeugen, der Wortlaut des angegriffenen Patentanspruchs 1 lasse die Anzahl der Lippen an dem Einsatz offen, so dass etwa das Ausführungsbeispiel nach Figur 4 der E1 mit je zwei nach oben und zwei nach unten gerichteten Lippen das diesbezügliche Merkmal erfülle. Davon abgesehen, dass dort die Verbindung mittels zweier (Teil-)Elemente erfolgt, welche ineinander rastend eingreifen, vermittelt das Streitpatent nach dem Gesamtinhalt der Patentanschrift dem Fachmann eindeutig die Lehre, an dem Einsatz genau eine (einzige) nach oben und eine (einzige) nach unten weisende Lippe vorzusehen. Andernfalls müsste die entsprechende Angabe „mindestens eine Lippe“ bzw. „eine oder mehrere Lippen“ lauten, was gleichfalls für die damit korrespondierenden Hinterschneidungen bzw. zusätzlichen Nuten gilt. Jedenfalls ist der gesamten Streitpatentschrift keinerlei Hinweis auf eine Ausführungsform mit mehreren Lippen je Nut zu entnehmen.
Von den Gegenständen der US 60 94 882 A (E2) und der WO 01/02672 A1 (E3) unterscheidet sich die streitgegenständliche Einrichtung schon durch das Merkmal einer jeweils weiteren Nut an den sich gegenüberliegenden Seitenkanten der Paneele. So ist bei der Paneelverbindung nach der E2 je eine weitere Nut an der Unterseite und nicht an einer Seitenkante des jeweiligen Paneels angeordnet. Entgegen den Ausführungen der Einsprechenden sieht der Senat aber auch in den „holes“ (4) nach der E3 keine - zusätzlichen - Nuten im Sinne des Streitpatents. Vielmehr lassen Text und Zeichnungen dieser Druckschrift keine andere Interpretation dieser Öffnungen zu als die von an den Außenkanten der Paneele beabstandet eingebrachten Bohrungen zur Aufnahme von Führungsstiften („guiding means“ 6), welche die exakte gegenseitige Positionierung der Paneele bzw. einzelner Paneelelemente sicherstellen sollen (s. dort insbesondere Fig. 1 bis 15 i. V. m. claim 1 und Text Seite 10, zu Fig. 12 und 13).
3.2 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Lehre des Streitpatents zielt ausweislich des letzten kennzeichnenden Merkmals des Patentanspruchs 1 auf eine Entkoppelung der Verriegelung der miteinander verbundenen Platten in horizontaler (Q) und in vertikaler (V) Richtung, was mit den im Übrigen Anspruchswortlaut angegebenen Mitteln erreicht wird. Auf diese Merkmalskombination findet sich im gesamten aufgezeigten Stand der Technik keinerlei Hinweis.
Die WO 2004/020764 A1 (E1) sowie deren Prio-Schrift DE 102 37 397 A1 haben als nachveröffentlichter Stand der Technik bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht zu bleiben. Da, wie oben zur Frage der Neuheit ausgeführt, bei den Vorrichtungen nach E2 und E3 die gegenüberliegenden Seitenkanten der Paneele schon keine zusätzlichen Nuten aufweisen, in welche gemäß der patentierten Lehre ein Einsatz mit federnden Lippen eingreifen soll, können diese Druckschriften auch keine Anregung zu dieser Art der Verriegelung vermitteln. Vielmehr weisen diese gänzlich andere Wege zum Verbinden und Verriegeln von Paneelen.
So wird die Verbindung zweier Paneele nach der Lehre der E2 durch einen mehrfach abgewinkelten Verbindungsstreifen („strip“ 10) bewirkt, welcher in Nuten auf der Unterseite der Paneele eingreift, während nach der E3 der Verbund zwischen den Paneelen in erster Linie durch Verkleben hergestellt wird (s. dort insbesondere Text Seite 11, Abs. 3). Wie sich der Senat überzeugt hat, liegt der übrige, im Einspruchsverfahren nicht aufgegriffene Stand der Technik noch weiter ab vom Gegenstand des Streitpatents und kann diesen daher ebenso weder durch eine der Entgegenhaltungen für sich noch in einer denkbaren Kombination untereinander nahelegen.
4. Der Patentanspruch 1 ist somit bestandsfähig.
5. Mit dem sie tragenden Hauptanspruch haben auch die auf zweckmäßige Ausgestaltungen dessen Gegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 8 Bestand.
6. Der von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung überreichte Schriftsatz zur Einspruchsbegründung betreffend das europäische Patent 1 527 241 sah der Senat in der vorliegenden Sache nicht als entscheidungserheblich an. Insbesondere beziehen sich die dort getroffenen Ausführungen nicht auf das hier angegriffene Streitpatent.
Dr. Lischke Hartlieb Hildebrandt Richter Cl