Rechtsprechung / BPatG / 9. Senat / 2011
BPatG Beschluss vom 17.08.2011 – 9 W (pat) 6/11
9. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 17. August 2011 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2008 035 131.8-13
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bülskämper, Paetzold und Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Der Anmelder hat am 28. Juli 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Schwerkraftmotor zur Gewinnung von Energie" eingereicht. Die Patentanmeldung steht in Zusatzbeziehung zur Hauptanmeldung 10 2008 021 589.9. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 hat die Prüfungsstelle für F03G des Deutschen Patent- und Markenamts vorliegende Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf ihren Prüfungsbescheid vom 7. Juli 2009 und auf die Anhörung vom 22. Oktober 2010 aus, dass in der Anmeldung ein sogenanntes perpetuum mobile beschrieben sei. Bei dem Anmeldungsgegenstand handele es sich um einen Schwerkraftmotor zur Gewinnung von Energie, bei dem durch Massenüberhänge ein ständiges Drehmoment zu erwarten sein solle. Dies widerspreche dem in den Naturwissenschaften allgemein anerkannten Grundsatz von der Erhaltung der Energie, nach dem Energie weder erzeugt noch vernichtet, sondern nur in eine andere Form umgewandelt werden kann. Der anmeldungsgemäße Schwerkraftmotor verstoße indes dagegen. Ihm fehle daher die technische Brauchbarkeit, er sei deshalb nicht patentierbar. Die nach Auffassung des Anmelders bestehende Fehlerhaftigkeit dieses Grundsatzes habe der Anmelder nicht überzeugend dartun können.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Der mit den ursprünglichen Anmeldeunterlagen angemeldete Schwerkraftmotor gebe mehr Energie ab als zu seiner Inganghaltung erforderlich sei. Mit im Laufe des Prüfungsverfahrens eingereichten weiteren Unterlagen seien allerdings Weiterentwicklungen des Anmeldungsgegenstands beschrieben, bei denen von außen Antriebsenergie zugeführt werde und die daher nicht als perpetuum mobile angesehen werden könnten.
Nach Hinweis des Senats, dass diese nach dem Anmeldetag geltend gemachten Weiterbildungen den ursprünglich offenbarten Gegenstand in unzulässiger Weise erweiterten (sogenannte "unzulässige Erweiterung") und bei ihrer Einbeziehung schon deswegen eine Erteilung ausgeschlossen sei, verfolgt der Anmelder seine Patentanmeldung nur noch im Rahmen der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen. Der Patentanmelder beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F03G vom 28. Oktober 2010 aufzuheben und das Patent mit den Unterlagen vom Anmeldetag zu erteilen.
Patentanspruch 1 lautet:
"Der Schwerkraftmotor ist im Besonderen dadurch gekennzeichnet:
(cid:404) Durch zwei Gewichtsträgerscheiben (1) drehend (cid:404) durch zwei Zahnräder (2) stehend (cid:404) durch acht Zahnräder (3) drehend (cid:404) durch vier Kurbelwellen (5) (cid:404) und vier Gewichtskörpern (7) (cid:404) durch acht Radialtauschgetriebe (8) (cid:404) einer Hauptwelle (9) innen gekurbelt (cid:404) einen stabilen Tragrahmen (cid:404) eine Bodenplatte (cid:404) durch zwei Heberinge (14) (cid:404) durch vier Gewindestangen (16) (cid:404) durch vier Elektrogetriebemotoren (15) (cid:404) durch vier Gewindemuttern (17)."
II.
1. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden. Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Für eine wirksame Beschwerdeerklärung ist eine wortlautgemäße Bezeichnung als Beschwerde dabei nicht zwingend vorgeschrieben. Es genügt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers den Willen zur Anfechtung des ergangenen Beschlusses erkennen lässt (Schulte PatG 8. Auflage § 73 Rdn. 64 ff.). Dies muss aus den Gesamtumständen entnehmbar sein.
Vorliegend ist in erster Linie das am 18. November 2010 innerhalb der Beschwerdefrist beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Schreiben des Anmelders vom 11. November 2010 in Betracht zu ziehen, das allerdings gemäß seinem Wortlaut keine Erklärung einer Beschwerde abgibt. Konkrete Absichten, die der Anmelder mit diesem Schreiben verfolgen würde, oder gar Anträge des Anmelders sind nicht formuliert. Gleichwohl lässt der Inhalt des Schreibens erkennen, dass der Anmelder die getroffene Entscheidung in der Sache für falsch hält. Der Anmelder hat zudem innerhalb der Beschwerdefrist unter Angabe des Aktenzeichens eine Einzahlung an das Deutsche Patent- und Markenamt in Höhe der seinerzeit geltenden Beschwerdegebühr getätigt, was auf seine Absicht zur Einleitung eines Beschwerdeverfahrens hindeutet. In Anbetracht dieser Sachlage und der grundsätzlichen Maßgabe, bei Prüfung auf Vorliegen einer Beschwerdeerklärung eher großzügig zu verfahren (BGH IX ZB 369/02 in NJW 2004, 1112 ff.), wertet der Senat das Schreiben vom 11. November 2010 als wirksame Beschwerdeerklärung. Die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde sind ebenfalls erfüllt.
2. Die Entscheidung in vorliegender Zusatzanmeldung ergeht trotz nicht rechtskräftig erledigter Hauptanmeldung. Über die zu letzterer eingelegte Beschwerde des Anmelders gegen die Zurückweisung durch die Prüfungsstelle ist vom Rechtspfleger des Senats sowie nach gegen dessen Entscheidung eingelegter Erinnerung vom Senat jedoch bereits dahin entschieden, dass die Beschwerde wegen Nichtzahlung der Beschwerdegebühr als nicht erhoben zu gelten habe. Die Entscheidung in hier vorliegender Sache kann erfolgen, weil das Zusatzpatent selbst bei unterstellter Gewährbarkeit der Hauptanmeldung nicht gewährbar wäre.
3. Die Anmeldung betrifft einen Schwerkraftmotor zur Gewinnung von Energie. Gemäß den ursprünglichen Anmeldeunterlagen und den Ausführungen des Anmelders in der mündlichen Verhandlung sind bei dem mit diesen Unterlagen offenbarten Schwerkraftmotor zwei Gewichtsträgerscheiben 1 einander gegenüberliegend auf einer drehfest angeordneten Hauptwelle 9 drehbar gelagert (vgl. hier wiedergegebene Figur 1). Auf der außenliegenden Seite der Gewichtsträgerscheiben 1 und benachbart zu diesen ist jeweils ein feststehendes Zahnrad 2 auf der Hauptwelle gelagert. An jeder Gewichtsträgerscheibe 1 drehbar gelagert sind in gleichem Umfangsabstand vier Zahnräder 3, die gleichgroßen Durchmesser haben wie das feststehende Zahnrad 2 und mit diesem kämmen. Jedes der Zahnräder 3 trägt ein mit ihm drehfest verbundenes erstes Tellerrad eines Kegelradgetriebes 8, das über auf zwei in demselben Träger gelagerte Ritzel auf ein ihm gegenüberliegend angeordnetes zweites Tellerrad arbeitet (vgl. Figur 3). Erstes und zweites Tellerrad drehen gegenläufig (Beschreibung Seite 2, Ziffer 7.). Das zweite Tellerrad dreht eine Kurbelwelle 5 mit einem Arm, dessen Ende an einem drehbar gelagerten Hebering 14 geführt ist und einen Gewichtskörper 7 trägt. Der Gewichtskörper 7 kann entlang einer Gewindestange 16 zwecks Einstellung der Länge eines wirksamen Hebelarms für die Drehmomenterzeugung verstellt werden.
Nach Auffassung des Anmelders bewirken die Gewichtskörper 7 eine Drehung der Gewichtsträgerscheibe 1 um die Hauptwelle 9 und dadurch einen Umlauf der drehbaren Zahnräder 3 um das feststehende Zahnrad 2. Die Arme der Kurbelwelle 5 würden dabei stets horizontal gehalten, so dass sich ein permanenter einseitiger Massenüberhang ergäbe. Insgesamt werde so über die zum Betrieb des Schwerkraftmotors notwendige Energie hinaus überschüssige Energie erzeugt, die anderweitig nutzbar sei.
4. Ein derartiger Schwerkraftmotor widerspricht den allgemeingültigen Erkenntnissen der Fachwelt und ist deshalb mangels technischer Brauchbarkeit dem Patentschutz nicht zugänglich. Die mit dem Anmeldungsgegenstand beabsichtigte Gewinnung von Energie allein durch Nutzung von Gravitationskräften widerspricht dem Satz von der Erhaltung der Energie, der inhaltlich zum Ausdruck bringt, dass Energie, durch welche technisch-physikalischen Maßnahmen auch immer, nicht gleichsam aus dem Nichts entstehen kann. Energie kann nur von einer Form in eine andere Form umgewandelt werden. Um daher einem physikalischen System Energie zur Nutzung entziehen zu können, muss dafür mindestens dieselbe Energie dem System, gegebenenfalls in anderer Form, zugeführt werden. In der Praxis ist wegen der unvermeidlichen Verluste bei einer Energieumwandlung die dem System zuzuführende Energie sogar stets größer als die dem System wieder zur Nutzung entziehbare. Dieses gilt für jedes technische System, wie immer es auch aufgebaut sein mag. Der alledem zugrundeliegende Satz von der Erhaltung der Energie ist von der Fachwelt allgemein anerkannt und hat trotz mannigfaltigster Widerlegungsversuche in Theorie und Praxis bisher nicht widerlegt werden können. Im Falle des anmeldungsgemäßen Schwerkraftmotors bedeutet dies, dass die vom Anmelder angestrebte Energiegewinnung allein durch Nutzung der Schwerkraft nicht möglich ist. Unterstellt man die Funktion des vom Anmelder beabsichtigten maschinellen Bewegungsablaufs, so muss - was der Anmelder offenbar übersieht - bei einer stationären Betriebsweise der Gewichtskörper 7 an einem bestimmten Bahnpunkt nach jeder Umdrehung stets denselben Energiezustand aufweisen. Die Energiedifferenz zwischen z. B. dem höchsten Punkt des Gewichtskörpers (0 Uhr) und seinem tiefsten Punkt (6 Uhr) muss somit ausgehend von dem niedrigeren Energiezustand an diesem tiefsten Punkt wieder aufgewendet werden, wenn der Gewichtskörper durch Weiterdrehung an den höchsten Punkt zurückgeführt werden und dort die gegenüber seiner Ausgangsposition (0 Uhr) unveränderte Geschwindigkeit haben soll. Wird von dieser Energiedifferenz ein Teil zur anderweitiger Nutzung abgezweigt, steht nicht mehr genügend Energie zur Rückführung des Gewichtskörpers 7 in seine höchste Stellung (0 Uhr) und seine anfängliche Geschwindigkeit zur Verfügung. Der Motor kommt zum Stillstand.
Mit dem angemeldeten Gegenstand wird somit die angestrebte Wirkung, ohne Energiezufuhr von außen an der Gewichtsträgerscheibe Energie abnehmen zu können, nicht erzielt. Zur tatsächlichen Funktion einer solchen als "perpetuum mobile" zu bezeichnenden Maschine und zu deren konstruktiven Realisierung ist mit vorliegender Anmeldung eine nachvollziehbare Lehre nicht angegeben. Der Gegenstand vorliegender Anmeldung ist damit technisch nicht brauchbar und deshalb nicht patentierbar (BGH X ZB 5/84 in PMZ 1986, 117, 118). Pontzen Bülskämper Reinhardt Richter Paetzold kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben.
Pontzen Pü