Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2011
BPatG Beschluss vom 17.05.2011 – 6 W (pat) 9/09
6. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent DE 196 55 121 6 W (pat) 9/09
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(Aktenzeichen) … …
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Mai 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richterin Hartlieb und der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I . Die Patentabteilung 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent mit Beschluss vom 4. April 2006 widerrufen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 31. Mai 2006, eingegangen per Fax am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt.
Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) stellt sinngemäß den Antrag, 1. 2. 3. den Beschluss aufzuheben und das Streitpatent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Eine nähere Begründung ihrer Beschwerde hat die Patentinhaberin zwar angekündigt, aber bislang nicht vorgelegt. Mit Eingabe vom 28. Mai 2010 wird von der Beschwerdeführerin der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen.
Die Einsprechenden 1 - 3 (Beschwerdegegner) stellen übereinstimmend den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig (PatG § 73), jedoch unbegründet. Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat ergeben, dass die Patentabteilung das Patent zu Recht widerrufen hat. Der Senat macht sich daher die Begründung des Beschlusses, der unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik zutreffend zum Widerruf des angegriffenen Patents gelangt, in vollem Umfang zu eigen. Da seitens der Beschwerdeführerin in der Sache keine weitere Äußerung erfolgt ist, ist auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht der angefochtene Beschluss für fehlerhaft gehalten wird.
Die Beschwerdeführerin hatte in den seit Einreichung der Beschwerdeschrift verstrichenen mehr als vier Jahren auch ausreichend Zeit, ihre Auffassung zur Sach- und Rechtslage darzulegen, so dass für den Senat kein Anlass bestand, die Entscheidung noch länger aufzuschieben (vgl. dazu BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco). Insbesondere war der Senat nicht gehalten, die in Aussicht gestellte, aber nicht eingereichte Begründung anzumahnen oder den beabsichtigten Termin zur Beschlussfassung vorher bekanntzugeben (vgl. BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco; BGH GRUR 2000, 597, 598 f. - Kupfer-Nickel-Legierung). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Lischke Hartlieb Hildebrandt Küest Hu