Rechtsprechung / BPatG / 8. Senat / 2011

BPatG Beschluss vom 21.02.2011 – 8 W (pat) 4/10

8. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2006 052 882 … …

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner und die Richter Kätker, Dipl.-Ing. Rippel und Dr.-Ing. Dorfschmidt

beschlossen:

Das Einspruchs- und das Beschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.

G r ü n d e

I . Die Einsprechende hat gegen das Patent Einspruch erhoben. Daraufhin hat die Patentabeilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 in vollem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende am 29. Dezember 2009 Beschwerde eingelegt. Das Patent ist inzwischen wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr mit Wirkung vom 1. Juni 2010 erloschen.

Auf den entsprechenden Hinweis des Senats hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 16. August 2010 erklärt, an einem Fortgang des Verfahrens kein Rechtsschutzbedürfnis geltend zu machen. Gleichzeitig hat sie beantragt, der Patentinhaberin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da die Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich BPatG GRUR 2010, 363, 364 - Radauswuchtmaschine; BGH GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf). Damit erledigt sich auch das diesen Streitgegenstand betreffende Beschwerdeverfahren.

2. Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen. (vgl. BPatG, a. a. O., LS 3 - Radauswuchtmaschine).

3. Gründe für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 80 (3) PatG und für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 80 (1) PatG sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Stellt nämlich in ständiger Rechtsprechung der Erfolg des Einspruchs in Form eins Patentwiderrufs schon keinen Billigkeitsgrund nach dieser Vorschrift dar, besteht kein Anlass für eine Kostenauferlegung oder eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr, wenn das Einspruchsziel wie vorliegend auf andere Art und Weise erreicht wird und sich das Einspruchsverfahren hierdurch erledigt hat.

Dr. Zehendner Kätker Rippel Dr. Dorfschmidt Cl