Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2010

BPatG Beschluss vom 06.12.2010 – 19 W (pat) 21/07

19. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2004 056 211.3-32

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck und der Richter Dr.-Ing. Kaminski und Dr.-Ing. Scholz

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H02K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. März 2007 wird aufgehoben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 3

und angepasste Beschreibung,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

1 Blatt Zeichnung vom Anmeldetag 22. November 2004.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_1

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H02K - hat die am 22. November 2004 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 7. März 2007 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht neu bzw. nicht erfinderisch sei.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_2

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht. Sie beantragt,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_3

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H02K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. März 2007 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_4

Patentansprüche 1 bis 3

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_5

und angepasste Beschreibung,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_6

wie überreicht in der mündlichen Verhandlung,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_7

1 Blatt Zeichnung vom Anmeldetag 22. November 2004.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_8

Die Anmelderin vertritt die Ansicht, der Anspruch 1 sei neu und erfinderisch.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_9

Der Anspruch 1 lautet (mit einer für diesen Beschluss eingefügten Gliederung):

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_10

„Rotationslinearantrieb mit einer Linearantriebseinrichtung (2), die einen Primärteil (6), und einen Sekundärteil (4) aufweist,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_11

a) wobei der Sekundärteil (4) als Außenläufer ausgestaltet ist und

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_12

b) eine Gebereinrichtung zur Erfassung einer Linearbewegung und einer Rotationsbewegung des Sekundärteils (4) zumindest teilweise im Inneren des Primärteils (6) angeordnet ist,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_13

c) wobei mindestens eine Komponente der Gebereinrichtung an einen Hohlzapfen (10) des Sekundärteils (4) montiert ist,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_14

d) und wobei der Hohlzapfen (10) in das Innere des Primärteils (6) ragt,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_15

e) wobei ein feststehender Sensorzapfen (13) in das Innere des Hohlzapfens (10) ragt,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_16

f) wobei an dem freien Ende des Hohlzapfens (10) ein Lineargebermagnet (16) angebracht ist, dessen Linearbewegung durch einen Sensor (17) in dem Sensorzapfen (13) erfassbar ist,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_17

g) wobei am Umfang des Hohlzapfens (10) mindestens ein Rotationsgebermagnet (12) angeordnet ist, dessen Rotationsbewegung durch einen Sensor (14) an der freien Stirnseite des Sensorzapfens (13) erfassbar ist,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_18

h) wobei die axiale Erstreckung der Rotationsgebermagneten in etwa dem Hub entspricht, den der Linearantrieb 2 vollführen kann.“

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_19

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_20

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat mit dem geänderten Patentbegehren Erfolg.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_21

1. Die Anmeldung betrifft einen Rotationslinearantrieb mit Gebereinrichtung. Die Beschreibungseinleitung führt dazu aus, dass sowohl die lineare Bewegung als auch die Rotationsbewegung derartiger Rotationslinearantriebe zu deren Ansteuerung durch entsprechende Geber erfasst werden müsse. Hierfür geeignete magnetische Erfassungseinrichtungen seien jedoch in der Regel sehr empfindlich gegenüber Exzentritäten zwischen den Gebermagneten und dem Sensor (S. 1 Z. 16-21 der geltenden Beschreibung).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_22

Darüber hinaus sei die Platzierung der Magnetfeldsensoren der Gebereinrichtungen kritisch. Sie müssten grundsätzlich gegenüber den Elektromagneten beziehungsweise Permanentmagneten des Linearantriebs abgeschirmt oder von diesen entsprechend weit entfernt sein (Beschreibung S. 1 Z. 23-27).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_23

Der vorliegenden Erfindung liegt damit das Problem zugrunde, einen Rotationslinearantrieb mit verbesserter Gebereinrichtung vorzuschlagen (Beschreibung, S. 1a, Abs. 4).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_24

Mit einem Rotationslinearantrieb nach Anspruch 1 wird dieses Problem gelöst.

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25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_25

Die beigefügte Zeichnung zeigt die Gesamtanordnung:

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_26

Durch die Anordnung der Gebereinrichtung (Gebermagnete 12, 16, Sensoren 14,17) zumindest teilweise im Inneren des Primärteils 6 (an den Zapfen 10,13) wird diese weitestgehend von den magnetischen Einrichtungen des Primärteils abgeschirmt.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_27

2. Bei dieser Sachlage sieht der Senat einen Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik mit Berufserfahrung in der Entwicklung von Elektromotoren, insbesondere Rotationslinearantrieben als Fachmann.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_28

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu i. S. d. § 3 PatG.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_29

Als nächstkommenden Stand der Technik sieht der Senat die Veröffentlichung von Juergen Carstens, SIEMENS AG, mit dem Titel „Endanschläge in einem Rotationslinearantrieb“, in der IP.com Datenbank am 24. August 2004 eingestellt, und abgedruckt im IP.com Journal, September 2004, Band 4, Nummer 9, eingegangen in der Bibliothek des Deutschen Patent- und Markenamts am 25. Oktober 2004. Der Abstract ist auf Seite 49 abgedruckt. Die der in der Patentanmeldung verwendeten Zeichnung sehr ähnliche dort verwendete Zeichnung ist zusammen mit einem erklärenden Text in der dem JP.com Journal beigefügten CD im Verzeichnis E/First/Pubs/000/03/07/02D.ZIP abgespeichert. Die anmeldungsgemäße Zeichnung wurde damit bereits im Wesentlichen veröffentlicht, allerdings im Zusammenhang mit dort beschriebenen Endanschlägen und mit anderen Bezugszeichen. Daraus ist in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 bekannt ein:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_30

Rotationslinearantrieb mit einer Linearantriebseinrichtung 2, die einen Primärteil (mit gut erkennbarer Wicklung in Nuten), und einen Sekundärteil 7 (Text Z. 7 „bewegter Teil des Linearläufers“) aufweist,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_31

a) wobei der Sekundärteil 7 als Außenläufer ausgestaltet ist.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_32

Darüber hinaus ist auch ohne Weiteres ersichtlich, dass der Primärteil innen hohl ist, ein Hohlzapfen am Sekundärteil von links in das Innere des Primärteils ragt und ein feststehender Zapfen von rechts in das Innere des Hohlzapfens ragt (Merkmale d, e).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_33

Sensoren sind nicht beschrieben. Solche kann der Fachmann nach Überzeugung des Senats auch in der Zeichnung nicht erkennen. Die Zeichnung zeigt zwar Teile an den Zapfen, die den anmeldungsgemäßen Gebermagneten 12 und 16 sowie den Sensoren 14 und 17 entsprechen könnten. Ohne einen erläuternden Text kann der Fachmann aber diese Teile jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig als Bestandteile einer Gebereinrichtung erkennen (vgl. BGH GRUR 2010, 910 - Fälschungssicheres Dokument), da sie keinerlei zeichnerisch dargestellte geberspezifische Details aufweisen. Damit sind die Merkmale b), c), f), g) und h) nicht entnehmbar.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_34

Die nachveröffentlichte DE 103 24 601 A1 mit älterem Zeitrang zeigt in Figur 2 einen Rotationslinearantrieb mit Außenläufer und einem linearen Sensor 11 im Inneren des Linearantriebs, jedoch im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 keinen Sensor für die Rotationsbewegung. Die Figur 2 zeigt zwar Sensoren sowohl für die Rotationsbewegung 12 als auch für die Linearbewegung 13, jedoch abweichend vom Gegenstand des Anspruchs 1 einen Rotationslinearantrieb mit einem Innenläufer 15 und dem Linearsensor 13 außerhalb des Linearantriebs.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_35

Die WO 96/41411 zeigt in Figur 8 (Beschreibung S. 12 ab Z. 29) einen Rotationslinearantrieb mit einer Linearantriebseinrichtung 164, die einen Primärteil, und einen Sekundärteil aufweist. Im Inneren des Linearantriebs ist ein Linearsensor 120, seitlich (rechts) davon ein Sensor 202 für die Rotationsbewegung angeordnet. Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 ist dort der Sekundärteil als Innenläufer ausgestaltet, und es sind keine Zapfen, die die Geber und Sensoren tragen, vorgesehen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_36

Die weiteren noch im Verfahren befindlichen Druckschriften wurden in der mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von der Anmelderin aufgegriffen. Sie befassen sich überwiegend mit verschiedenen bekannten Linearsensoren und bringen keine neuen Gesichtspunkte, so dass auf sie nicht eingegangen zu werden braucht.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_37

4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_38

Ausgehend von der Veröffentlichung von Juergen Carstens stellt sich dem Fachmann das Problem, die Sensoren für die Linearbewegung und die Drehbewegung unterzubringen, denn solche sind dort nicht erwähnt und nicht erkennbar. Nach Überzeugung des Senats sind diese Sensoren im Regelfall notwendig (vgl. Beschreibung, S. 1, Abs. 3) und allenfalls in einzelnen Spezialfällen entbehrlich. Es mag auch sein, dass sich die beiden Zapfen als sowohl von Störfeldern als auch von mechanischer Beschädigung geschützter Montageort für die Sensoren und ihre Gebermagneten anbieten.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_39

Bei den Sensoren ergibt sich jedoch ein weiteres Problem: Während bekannte Linearsensoren relativ unempfindlich gegenüber Rotationsbewegungen sind, vertragen bekannte Sensoren für die Rotationsbewegung keine größeren Linearbewegungen. Aus diesem Grund wurde auch in der nachveröffentlichten DE 103 24 601 A1, Figur 2 eine Konstruktion gewählt, bei der die Rotationsbewegung von der Linearbewegung abgekoppelt wurde, so dass der Sensor 12 nur noch eine Rotationsbewegung zu verarbeiten hat.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_40

Davon abweichend lehrt nun die Anmeldung, die Rotationsgebermagneten am Umfang des Hohlzapfens und den zugehörigen Sensor am Sensorzapfen anzuordnen. Die dabei auftretende zusätzliche Axialbewegung zwischen Rotationsgebermagneten und Sensor wird dadurch beherrscht, dass die axiale Erstreckung der Rotationsgebermagneten in etwa dem Hub entspricht, den der Linearantrieb 2 vollführen kann. So kann die Gebereinrichtung zur Erfassung einer Linearbewegung und einer Rotationsbewegung in gleicher Weise jeweils mit ihren Gebermagneten an dem Hohlzapfen und mit ihren Sensoren an dem Sensorzapfen angeordnet werden. Mechanische Übertragungsteile zur Entkopplung von Drehbewegung und Linearbewegung sind nicht nötig. Dafür gab es im nachgewiesenen Stand der Technik keine Anregungen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_41

Um zur Vorrichtung nach Anspruch 1 zu kommen, bedurfte es somit erfinderischer Überlegungen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-06/19-w-pat-21-07#rd_42

5. Der Anspruch 1 ist deshalb ebenso wie die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 gewährbar.