Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2010

BPatG Beschluss vom 23.09.2010 – 6 W (pat) 87/07

6. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2004 025 560

…

…

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. September 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-23/6-w-pat-87-07#rd_1

Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent 10 2004 025 560 mit Beschluss vom 12. Juli 2007 in vollem Umfang aufrechterhalten.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-23/6-w-pat-87-07#rd_2

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 27. August 2007, eingegangen per Fax am gleichen Tage, Beschwerde eingelegt mit dem Ziel,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-23/6-w-pat-87-07#rd_3

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-23/6-w-pat-87-07#rd_4

Eine nähere Begründung ihrer Beschwerde hat die Einsprechende zwar angekündigt, aber bislang nicht vorgelegt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-23/6-w-pat-87-07#rd_5

Die Patentinhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-23/6-w-pat-87-07#rd_6

Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig (PatG § 73), jedoch unbegründet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-23/6-w-pat-87-07#rd_7

Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat ergeben, dass die Patentabteilung das Patent zu Recht aufrecht erhalten hat. Der Senat macht sich daher die Begründung des Beschlusses, der unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik zutreffend zur Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents gelangt, in vollem Umfang zu eigen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-23/6-w-pat-87-07#rd_8

Da seitens der Einsprechenden in der Sache keine weitere Äußerung erfolgt ist, ist auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht der angefochtene Beschluss für fehlerhaft gehalten wird.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-23/6-w-pat-87-07#rd_9

Die Anmelderin hatte in den seit Einreichung der Beschwerdeschrift verstrichenen mehr als drei Jahren auch ausreichend Zeit, ihre Auffassung zur Sach- und Rechtslage darzulegen, so dass für den Senat kein Anlass bestand, die Entscheidung noch länger aufzuschieben (vgl. dazu BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco). Insbesondere war der Senat nicht gehalten, die in Aussicht gestellte, aber nicht eingereichte Begründung anzumahnen oder den beabsichtigten Termin zur Beschlussfassung vorher bekanntzugeben (vgl. BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco; BGH GRUR 2000, 597, 598 f. - Kupfer-Nickel-Legierung).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-09-23/6-w-pat-87-07#rd_10

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.