Rechtsprechung / BPatG / 8. Senat / 2009
BPatG Beschluss vom 29.06.2009 – 8 W (pat) 373/04
8. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 373/04
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(Aktenzeichen) B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 53 466 … …
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie der Richterin Pagenberg LL.M. Harv., des Richters Dipl.-Ing. Rippel und der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch
beschlossen:
Der Beschluss vom 26. Februar 2009 wird dahingehend berichtigt, dass im Tenor die Ziffer 1 als Beschreibungsseite entfällt.
G r ü n d e :
Der Beschluss vom 26. Februar 2009 ist gemäß § 95 PatG wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen, weil die Patentschrift keine Beschreibungsseite 1 aufweist. Wie aus den Unterlagen für jeden Dritten klar erkennbar beginnt die Beschreibung auf der Seite 2/9 der Patentschrift. Da der richtige Inhalt ohne weiteres feststellbar ist, bedarf die Entscheidung des Senats, die Beschreibungsseite 1 im Tenor als Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit zu streichen, auch keiner vorgängigen mündlichen Verhandlung.
Dehne Pagenberg Rippel Prasch Cl