Rechtsprechung / BPatG / 20. Senat / 2009
BPatG Beschluss vom 11.02.2009 – 20 W (pat) 79/08
20. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit dem Aktenzeichen 010/2007 hier: Verfahrenskostenhilfe für die Patentanmeldung …
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Mayer, der Richterin Werner sowie der Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I Der Antragsteller hat am 26. April 2007 vor Einreichung einer Patentanmeldung Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eine Vertreters für die beabsichtigte Einreichung einer Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Hi-Fi Röhren-Verstärker“ gestellt.
Die Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Antrag mit Beschluss vom 28. März 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die beabsichtigte Anmeldung keine Aussicht auf Erteilung eines Patents habe. Gegen den Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008, eingegangen am 18. Juni 2008, Beschwerde eingelegt. Er macht darin sinngemäß geltend, dass die Neuheit des als Schaltplan und Foto beigelegten Röhren-Verstärkers gegeben sei, da er besonders leistungsfähig sei.
II Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (PatG § 73 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde jedoch zurückzuweisen, weil das Deutsche Patent- und Markenamt aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden kursorischen Prüfung zu Recht die Aussicht auf Erteilung eines Patents verneint hat.
Dem Gegenstand der in Aussicht genommenen Patentanmeldung, so wie er sich aus den sukzessive eingereichten Unterlagen, eingegangen am 11. September 2007 und am 20. November 2007, darstellt, ist nämlich nichts Erfinderisches zu entnehmen, wie sich aus der zutreffenden Begründung der Patentabteilung 55 im Beschluss vom 28. März 2008 im Einzelnen ergibt. Auf diesen Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (vgl. BGH GRUR 1993, 896f. - „Leistungshalbleiter“).
Die der Beschwerde beigelegten neuen abgeänderten Unterlagen (1. Schaltplan, 2. Foto) über einen Röhren-Verstärker können bei der Beschlussfassung des Senats keine Berücksichtigung finden, da der dort dargestellte Röhrenverstärker nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt war und folglich von der Beschlussfassung der Patentabteilung 55 nicht berührt ist. Dr. Mayer Werner Gottstein Kleinschmidt Pr