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BPatG Beschluss vom 19.12.2008 – 14 W (pat) 11/06

14. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 19. Dezember 2008 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patenanmeldung P 44 24 574.2-41 …

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, der Richter Harrer und Dr. Gerster, sowie der Richterin Dr. Münzberg

beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung:

Düngemittel und Verwendung von Malzkeimen und Vermälzungsstäuben bei der Herstellung von Düngemitteln Anmeldetag:

13. Juli 1994 Die innere Priorität der Anmeldung in Deutschland vom 4. Februar 1994 ist in Anspruch genommen. (Aktenzeichen der Erstanmeldung DE 44 03 557.8) Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 11, 10 Blatt Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2008, 2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 6, gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I Mit Beschluss vom 8. Dezember 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse C05F des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Düngemittel und Verwendung von Malzkeimen bei der Herstellung von Düngemitteln" aus den Gründen des Bescheides vom 13. April 2005 und der Anhörungs-Niederschrift vom 11. August 2005 zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, dass das seinerzeit bean-spruchte Düngemittel im Hinblick auf die Druckschrift (1) DE PS-1 104 536 in Verbindung mit (2) DE AS-1 902 301 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, beruhe.

Gegen diesen Beschluss der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Anmel-derin, mit der sie ihr Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 11, einer hieran angepassten Beschreibung und den Figuren 1 bis 6 gemäß Offenlegungsschrift weiterverfolgt.

Die unabhängigen Ansprüche 1 und 9 (nach Korrektur eines Schreibfehlers) lauten:

1. Düngemittel enthaltend Malzkeime, wie sie bei der Vermälzung von Braugetreide anfallen und nach dem Darren vom Malzkorn abgetrennt vorliegen, Vermälzungsstäube, wie sie beim Vermälzen anfallen, wobei es mindestens 50 Gewichtsprozente Malzkeime enthält.

9. Verwendung von Malzkeimen, wie sie bei der Vermälzung von Braugetreide anfallen und nach dem Darren vom Malzkorn abgetrennt vorliegen, Vermälzungsstäuben, wie sie beim Vermälzen anfallen, bei der Herstellung von Düngemitteln. Die Ansprüche 2 bis 8 sind auf Weiterbildungen des Düngemittels nach Anspruch 1 und die Ansprüche 10 und 11 auf Weiterbildungen der Verwendung nach Anspruch 9 gerichtet.

Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin im wesentlichen vorgetragen, dass das nunmehr beanspruchte Düngemittel und die Verwendung von Malzkeimen und Vermälzungsstäuben zur Herstellung eines Düngemittels gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den in in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 8, 10 und 11, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II. Die Beschwerde ist zulässig (PatG §73) und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.

1. Bezüglich einer ausreichenden Offenbarung des Gegenstands der Ansprüche 1 bis 11 bestehen keine Bedenken, da die Merkmale der Ansprüche den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen bzw. aus diesen ableitbar sind (vgl. Ansprüche 1 bis 7). So ergibt sich das in den ursprünglichen Unterlagen nicht expressis verbis genannte Merkmal der "Vermälzungsstäube" aus der in den Erstunterlagen enthaltenen Aussage, dass im anmeldungsgemäßen Düngemittel diejenigen Stäube Verwendung finden, die beim Prozess der Vermälzung anfallen (vgl. S. 2, Abs. 5). Die Ansprüche sind auch sonst nicht zu beanstanden.

2. Das Düngemittel, enthaltend Malzkeime und Vermälzungsstäube nach Anspruch 1 ist neu. Aus der Druckschrift (1) ist ein Düngemittel aus unvergorenen Malzkeimen bekannt, in dem die Malzkeime als unaufgeschlossene Malzkeimmehle verwendet werden (vgl. (1), Sp. 3, Z. 35 bis 37). Werden die verwendeten Malzkeimmehle als Synonym für Malzkeimstäube erachtet, so fehlen in der Druckschrift (1) dennoch Angaben dazu, unvergorene Malzkeime mit Vermälzungsstäuben, wie sie beim Vermälzen anfallen, im anmeldungsgemäßen Sinn zu kombinieren.

Für das in Druckschrift (2) beschriebene Düngemittel werden als Nährstoffquelle u. a. pflanzliche Abfallstoffe in Form von Mehlen verwendet (vgl. (2), Anspruch 1 i. V. m. Sp. 3, Z. 6 bis 14). Allerdings werden in Druckschrift (2) die pflanzlichen Abfallstoffe weder als Malzkeime, noch als eine Kombination aus Malzkeimen und Vermälzungsstäuben definiert (vgl. (2), Anspruch 2).

3. Das Düngemittel, enthaltend Malzkeime und Vermälzungsstäube nach Anspruch beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, eine neue Verwendung für Malzkeime, wie sie bei der Vermälzung von Braugetreide anfallen, anzugeben und ein Dünge-mittel bereitzustellen, das vornehmlich diese Malzkeime enthält (vgl. geltende Unterlagen, S. 1, Abs. 2 und S. 2, Abs. 4).

Zur Lösung dieser Aufgabe konnte der Fachmann von dem in der Druckschrift (1), im Vergleichsversuch C verwendeten Düngemittel aus unvergorenen Malzkeimen ausgehen. Diesem Düngemittel wird zwar eine geringere Düngewirkung als dem Düngemittel aus Versuch B bescheinigt, allerdings besitzt der Dünger aus unvergorenen Malzkeimen den Vorteil, dass keine aufwendige Vergärung der Malzkeime erforderlich ist, wie für das Düngemittel aus Versuch B (vgl. (1), Sp. 4, Tabelle). Demzufolge besitzt das Düngemittel aus unvergorenen Malzkeimen Vorteile, die eine Verbesserung dieses Düngers durchaus zweckmäßig erscheinen lassen.

Allerdings findet sich in Druckschrift (1) kein Hinweis darauf, wie die Düngewirkung der unvergorenen Malzkeime verbessert werden kann. Um aufgabengemäß die Düngewirkung unvergorener Malzkeime zu verbessern, konnte der Fachmann zusätzlich die Druckschrift (2) heranziehen, die sich mit der Bereitstellung eines organo-mineralischen Düngers befasst, dessen Hauptbestandteile pflanzliche Abfallstoffe und mineralische Düngemittel in wässriger Form sind (vgl. (2), Anspruch 1). Die pflanzlichen Abfallstoffe werden in der Druckschrift (2) zwar u. a. in Form von Mehlen verwendet (vgl. (2), Sp. 3, Z. 6 bis 14). Die sowohl in (1), als auch in (2) enthaltene Information, die Nährstoffe der Düngemittel in Form von Mehlen einzusetzen liefert allerdings auch bei einer Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2) keinen Hinweis darauf, dass die Düngewirkung unvergorener Malzkeime durch die Zugabe von Vermälzungsstäuben nachweislich verbessert werden kann.

Dies wurde für den anmeldungsgemäßen Dünger anhand von Versuchsdaten nachgewiesen. Der Dünger besitzt eine Phosphat- und Kaliumdüngewirkung, wie sie sonst nur mit Guano oder Kompostmist erreicht wird (vgl. geltende Unterlagen, S. 6, Tabelle I i. V. m. S. 6, Abs. 3). Zugleich wurde für den anmeldungsgemäßen Dünger eine vorteilhafte Stickstofffreisetzung belegt, die sonst nur bei Hornspänen als Düngemittel beobachtet wird (vgl. geltende Unterlagen, Figuren 2 und 3 i. V. m. S. 7, vorletzte Zeile bis S. 8, Z. 2). Diese Eigenschaften des anmeldungsgemäßen Düngers führen schließlich zu einer überraschenden Verbesserung der Bodenstruktur aufgrund der Zufuhr von ca. 90% organischer Substanz und einer sehr guten Förderung der biologischen Aktivität der Pflanze durch eine gezielte Bildung von Wurzelmasse (vgl. geltende Unterlagen, S. 8 Tabelle II i. V. m. S. 5, Abs. 4).

Das Düngemittel des geltenden Anspruchs 1 ergibt sich aus dem zitierten Stand der Technik folglich nicht in nahe liegender Weise.

4. Der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 erfüllt somit alle Kriterien der Patentfähigkeit. Der geltende Anspruch 1 ist damit gewährbar. Die Ansprüche 2 bis 8 betreffen besondere Ausgestaltungen des Düngemittels nach Anspruch 1 und sind mit diesem gewährbar.

5. Die Patentfähigkeit der Verwendung von unvergorenen Malzkeimen und Vermälzungsstäuben zur Herstellung von Düngemitteln nach Anspruch 9 wird sinngemäß von den für das Düngemittel nach Anspruch 1 ausgeführten Gründen getragen. Die Ansprüche 10 und 11 betreffen spezielle Ausgestaltungen der Verwendung gemäß Anspruch 9 und sind daher gleichfalls mit diesem gewährbar.

Schröder Harrer Gerster Münzberg Na