Rechtsprechung / BPatG / 9. Senat / 2008
BPatG Beschluss vom 28.05.2008 – 9 W (pat) 429/04
9. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 28. Mai 2008 …
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 33 732 …
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Mai 2008 unter Vorsitz des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper sowie unter Mitwirkung der Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchst
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 21 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2008, - Beschreibung Seiten 2 bis 6 und 6 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 10, gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I. Gegen das unter Inanspruchnahme der Priorität der französischen Voranmeldung 9908997 vom 12. Juli 1999 am 12. Juli 2000 angemeldete und am 5. August 2004 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung "Heizgerät, insbesondere Heizklimaanlage, umfassend eine Mischklappe" ist von der Fa. B… GmbH & Co. KG Einspruch erhoben worden.
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent mit Hauptantrag und zwei Hilfsanträgen. Die selbständigen Patentansprüche nach den jeweiligen Anträgen lauten wie folgt:
Hauptantrag (H0) Patentanspruch 1 (erteilte Fassung):
"1. Klimagerät, insbesondere Heizklimagerät, umfassend insbesondere einen Lufteintritt, ein Heizkörper bildendes Element und eine Mischklappe, die zwischen ersten und zweiten Extrempositionen versetzbar ist, wobei die erste Position einem direkten Durchtritt der Luft von dem Lufteintritt hin zu einem Luftverteilerkreis entspricht, um eine direkte Luftströmung zu bilden, und wobei die zweite Position einem umgelenkten Durchtritt der Luft von dem Lufteintritt durch eine Öffnung entspricht, welche das Heizkörper bildende Element versorgt, bevor sie den Luftverteilerkreis durch einen Umlenkkanal erreicht, der flußabwärtsliegend des Heizkörper bildenden Elementes angeordnet ist, um eine umgelenkte Luftströmung zu bilden, wobei zwischengelagerte Positionen zwischen der ersten und der zweiten Position eine Mischung zwischen der direkten Luftströmung und der umgelenkten Luftströmung ermöglichen, dadurch gekennzeichnet, dass die Mischklappe (100, 100', 110) eine Rotationsachse 101 aufweist, die benachbart einem Rand (46) des Umlenkkanales (6) angeordnet ist, gegenüberliegend dem Lufteintritt, und erste (102, 111) und zweite (103, 103', 114) benachbarte Bereiche aufweist, dass in der ersten Position (I) der erste Abschnitt (102, 111) die Öffnung zur Versorgung des Heizkörper bildenden Elementes (4) sperrt, wobei der zweite Abschnitt (103, 103', 112) zumindest teilweise den Umlenkkanal (6) sperrt, und dass in der zweiten Position die ersten (102, 111) und zweiten (103, 103', 114) Bereiche zusammenwirken, um eine Öffnung des direkten Durchtrittes hin zu dem Luftverteilerkreis (15, 16, 33) zu sperren."
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 20 in der erteilten Fassung sowie der nebengeordnete Patentanspruch 21 in der geltenden Fassung an. Patentanspruch 21 (geltende Fassung):
"21. Fahrerstand eines Kraftfahrzeugs, dadurch gekennzeichnet, dass es ein Gerät gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche umfasst." Hilfsantrag 1 (H1) (Abweichungen des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch Unterstreichung hervorgehoben):
"1. Klimagerät, insbesondere Heizklimagerät, umfassend insbesondere einen Lufteintritt, ein Heizkörper bildendes Element und eine Mischklappe, die zwischen ersten und zweiten Extrempositionen versetzbar ist, wobei die erste Position einem direkten Durchtritt der Luft von dem Lufteintritt hin zu einem Luftverteilerkreis entspricht, um eine direkte Luftströmung zu bilden, und wobei die zweite Position einem umgelenkten Durchtritt der Luft von dem Lufteintritt durch eine Öffnung entspricht, welche das Heizkörper bildende Element versorgt, bevor sie den Luftverteilerkreis durch einen Umlenkkanal erreicht, der flußabwärtsliegend des Heizkörper bildenden Elementes angeordnet ist, um eine umgelenkte Luftströmung zu bilden, wobei zwischengelagerte Positionen zwischen der ersten und der zweiten Position eine Mischung zwischen der direkten Luftströmung und der umgelenkten Luftströmung ermöglichen, und wobei der flußabwärtsliegende Umlenkkanal (6) einen Rand (41) aufweist, der auf der Seite des Lufteintritts liegt, und einen weiteren Rand (46) aufweist, der dem Lufteintritt gegenüberliegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Mischklappe (100, 100', 110) eine Rotationsachse (101) aufweist, die im Wesentlichen an dem Lufteintritt gegenüberliegenden Rand (46) des flußabwärtsliegenden Umlenkkanales (6) angeordnet ist, und erste (102, 111) und zweite (103, 103', 114) benachbarte Bereiche aufweist, dass in der ersten Position (I) der erste Abschnitt (102, 111) die Öffnung zur Versorgung des Heizkörper bildenden Elementes (4) sperrt, wobei der zweite Abschnitt (103, 103', 112) zumindest teilweise den Umlenkkanal (6) sperrt, und dass in der zweiten Position die ersten (102, 111) und zweiten (103, 103', 114) Bereiche zusammenwirken, um eine Öffnung des direkten Durchtrittes hin zu dem Luftverteilerkreis (15, 16, 33) zu sperren."
Hilfsantrag 2 (H2) Bei gleichlautendem Oberbegriff unterscheidet sich Patentanspruch 1 nach diesem Hilfsantrag von Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag durch eine Ergänzung im kennzeichnenden Teil (hervorgehoben durch Unterstreichung):
"dadurch gekennzeichnet, dass die Mischklappe (100, 100', 110) eine Rotationsachse 101 aufweist, die benachbart einem Rand (46) des Umlenkkanales (6) angeordnet ist, gegenüberliegend dem Lufteintritt, wobei dieser Rand eine äußere Wandung des Umlenkkanals ist, und erste (102, 111) und zweite (103, 103', 114) benachbarte Bereiche aufweist, dass in der ersten Position (I) der erste Abschnitt (102, 111) die Öffnung zur Versorgung des Heizkörper bildenden Elementes (4) sperrt, wobei der zweite Abschnitt (103, 103', 112) zumindest teilweise den Umlenkkanal (6) sperrt, und dass in der zweiten Position die ersten (102, 111) und zweiten (103, 103', 114) Bereiche zusammenwirken, um eine Öffnung des direkten Durchtrittes hin zu dem Luftverteilerkreis (15, 16, 33) zu sperren." In Übereinstimmung mit dem Hauptantrag schließen sich dem jeweiligen Patentanspruch 1 der beiden Hilfsanträge die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 20 in der erteilten Fassung sowie der nebengeordnete Patentanspruch 21 in der geltenden Fassung (s. o.) an.
Die Patentinhaberin meint, die Patentansprüche 1 bis 21 der jeweiligen Anträge seien zulässig und auch patentfähig. Sie stellt den Antrag, das Patent aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, dass in Patentanspruch 21 der Begriff "Fahrzeug" durch "Fahrerstand eines Kraftfahrzeugs" ersetzt wird, hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit - dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, - den Patentansprüchen 2 bis 21 wie Hauptantrag, - der Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise mit - den Patentansprüchen 1 bis 21 nach Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, - sonst wie Patentschrift.
Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. Sie ist der Auffassung, die Gegenstände der selbständigen Patentansprüche aller drei Anträge seien nicht patentfähig. Die Patentansprüche 1 nach den beiden Hilfsanträgen seien überdies hinsichtlich des Schutzbereiches unzulässig erweitert. Zum Stand der Technik verweist sie in der mündlichen Verhandlung auf das in der Streitpatentschrift als Stand der Technik bezeichnete Klimagerät gemäß Figur 1 der Streitpatentschrift (Absatz 0018) sowie auf folgende Druckschriften:
- EP 266 230 B1 - SU 1 452 716 A1 - RU 5 145 U1. Schriftsätzlich hat sie außerdem folgenden Stand der Technik in Betracht gezogen:
- DE 24 07 751 A1 - DE 35 10 991 A1 - FR 2 773 111 A1 - FR 2 773 112 A1 - FR 2 773 114 A1 - DE 38 26 182 C1 - FR 2 765 526 A1 - RU 2 128 589 C1 - DE 196 31 371 A1 - US 5 135 046 - FR 2 562 845 A1. II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a.F. begründet.
1. Der Einspruch ist zulässig. Er hat teilweise Erfolg durch eine Beschränkung des Patents. Das Patent betrifft nach dem Hauptantrag und den beiden Hilfsanträgen ein Klimagerät, insbesondere Heizklimagerät, sowie einen Fahrerstand eines Kraftfahrzeugs mit einem derartigen Gerät. In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist sinngemäß ausgeführt, dass bei bekannten Heizklimageräten die Mischklappe zur Aufteilung des Luftstromes in einen Heizelement-Kanal und einen Luftverteilbereich vom Schmetterlingstyp sei. Die Drehachse der Mischklappe sei im Bereich der Kanalverzweigung zu Luftverteilbereich und Heizelement-Kanal an einem Ende einer Trennwandung des Heizelement-Kanals angelenkt. Ein Nachteil dieser Bauweise sei darin zu sehen, dass die Querschnittsfläche des direkt zum Luftverteilbereich (am Heizelement-Kanal vorbei) führenden Luftkanales relativ begrenzt sei, da sie durch die Abmessungen des ihr zugeordneten Abschnitts der Mischklappe (einer der beiden sich von der Drehachse weg erstreckenden Klappenabschnitte) bestimmt werde (vgl. Streitpatentschrift Absatz 0003, 0004).
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen gleichlautenden Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher sinngemäß darin, ein Klimagerät und insbesondere ein Heizklimagerät zu schaffen, welches über eine Luftmischung verfügt und eine durch die Anlenkung der Mischklappe erzwungene Begrenzung des Durchtrittsquerschnitts für die direkte Luftströmung vermeidet. Dieses Problem soll durch das Klimagerät und insbesondere das Heizklimagerät mit den in dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen angegebenen Merkmalen gelöst werden.
2.0 Zum Hauptantrag (H0) 2.0.1 Bedeutungsinhalte von Angaben zu Lagebeziehungen und Maßverhältnissen in Patentanspruch 1 a) "gegenüberliegend dem Lufteintritt" bedeutet eine Lage innerhalb einer Fläche, die bei einer orthogonalen Parallel-Projektion der Lufteintritts-Querschnittsfläche auf eine mit Abstand vor dem Lufteintritt liegende Kanalwandung aufgespannt wird. Dieser Interpretation ist die Definition gemäß Duden (Deutsches Universalwörterbuch 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]) zugrunde gelegt, wonach "gegenüber" als Lagebeziehung die Bedeutung von "frontal entgegengesetzt" hat.
b) Die Formulierung "eine Rotationsachse aufweist, die benachbart einem Rand (46) des Umlenkkanals (6) angeordnet ist" beschränkt die Lage der Rotationsachse nicht auf den den Umlenkkanal auf seiner von dem Lufteintritt abgewandten Seite liegenden Rand 46. Zwar ist in dieser Formulierung der für die Lage der Rotationsachse in Bezug genommene Rand mit dem Bezugszeichen 46 versehen und somit als der den Umlenkkanal auf seiner vom Lufteintritt abgewandten Seite begrenzende Rand erkennbar.
In Patentansprüchen angegebene Bezugszeichen - die sich regelmäßig auf konkrete Ausführungsbeispiele beziehen - schränken jedoch nicht grundsätzlich auf ein Ausführungsbeispiel ein (BGH in "Koksofentür", GRUR 2006, 316-319). Da zudem die Lösung der Aufgabe im vorliegenden Fall durchaus auch bei Anordnung der Rotationsachse an dem dem Lufteintritt zugewandten Rand möglich ist (vgl. BGH Entscheidungen vom 12. Februar 2008 - X ZR 153/05, Mehrgangnabe, veröffentlicht in JURIS), führt die Nennung des Bezugszeichens 46 im streitpatentgemäßen Patentanspruch 1 nicht zu einer Beschränkung der Lage der Rotationsachse benachbart ausschließlich zu dem von dem Lufteintritt abgewandten Rand 46 des Umlenkkanals. Nach dem Wortlaut des Patentanspruchs muss vielmehr auch der dem Lufteintritt zugewandte Rand als Lagebezug für die Rotationsachse in Betracht gezogen werden.
c) In der Formulierung "eine Rotationsachse aufweist, die benachbart einem Rand (46) ... angeordnet ist, gegenüberliegend dem Lufteintritt" ist Satzgegenstand die Rotationsachse. Deshalb bezieht sich "gegenüberliegend dem Lufteintritt" eindeutig auf die Rotationsachse, nicht dagegen auf den Rand.
d) In der Terminologie der Streitpatentschrift ist "Rand" gleichbedeutend mit "Wandung". Dieses ergibt sich aus der streitpatentgemäßen Verwendung beider Begriffe für denselben Bereich des Klimageräts (vgl. Streitpatentschrift Absätze 0006, 0031, 0033, 0036, 0041, 0043, 0045; Patentansprüche 1, 20) sowie aus dem Gesamtzusammenhang.
e) Der "erste" und "zweite" benachbarte Bereich der Mischklappe sind in ihrer Längserstreckung dadurch definiert, dass anspruchsgemäß der erste Klappenbereich in der ersten Position der Klappe die Öffnung zum Heizkörper hin sperrt. Schlussfolgerichtig muss dann der zweite Klappenbereich der sich darüber hinaus erstreckende Abschnitt der Klappe sein.
2.0.2 Das Klimagerät nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist nicht neu. Zur Erleichterung von Bezugnahmen in der nachfolgenden Begründung ist Patentanspruch 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
1/H0-1 Klimagerät, insbesondere Heizklimagerät, 1/H0-2 das Klimagerät umfasst insbesondere einen Lufteintritt, 1/H0-3 das Klimagerät umfasst ein heizkörperbildendes Element, 1/H0-4 das Klimagerät umfasst eine Mischklappe, 1/H0-5 die Mischklappe ist zwischen ersten und zweiten Extrempositionen versetzbar, 1/H0-6 dabei entspricht die erste Position einem direkten Durchtritt der Luft von dem Lufteintritt hin zu einem Luftverteilerkreis, um eine direkte Luftströmung zu bilden, 1/H0-7 und dabei entspricht die zweite Position einem umgelenkten Durchtritt der Luft von dem Lufteintritt durch eine Öffnung, welche das heizkörperbildende Element versorgt, 1/H0-8 flußabwärtsliegend des heizkörperbildenden Elements ist ein Umlenkkanal angeordnet, um eine umgelenkte Luftströmung zu bilden, 1/H0-9 die Versorgung des heizkörperbildenden Elements mit Luft geschieht, bevor die Luft den Luftverteilerkreis durch den Umlenkkanal erreicht, 1/H0-10 dabei ermöglichen zwischengelagerte Positionen zwischen der ersten und der zweiten Position eine Mischung zwischen der direkten Luftströmung und der umgelenkten Luftströmung, - Oberbegriff - 1/H0-11 die Mischklappe weist eine Rotationsachse auf, 1/H0-12 die Rotationsachse ist benachbart einem Rand des Umlenkkanales angeordnet, 1/H0-13 die Rotationsachse ist gegenüberliegend dem Lufteintritt angeordnet, 1/H0-14 die Mischklappe weist erste und zweite benachbarte Bereiche auf, 1/H0-15 in der ersten Position sperrt der erste Abschnitt die Öffnung zur Versorgung des heizkörperbildenden Elements, 1/H0-16 dabei sperrt der zweite Abschnitt den Umlenkkanal zumindest teilweise, 1/H0-17 in der zweiten Position wirken die ersten und zweiten Bereiche zusammen, um eine Öffnung des direkten Durchtrittes hin zu dem Luftverteilerkreis zu sperren.
- Kennzeichen - Bei dem aus der EP 0 266 230 B1 vorbekannten Gerät (vgl. hier wiedergegebene Figur 2) handelt es sich um ein Klimagerät im Sinne des o. a. Merkmals 1/H0-1 (Spalte 1, Zeilen 3-5 und 32-37). Dieses Klimagerät umfasst einen Lufteintritt 3 sowie einen Heizkörper (Wärmetauscher 5) und eine zwischen zwei Extrempositionen verstellbare Mischklappe 8 (Merkmale 1/H0-2 bis 1/H0-5). Die eine Extremposition 8a entspricht einem direkten Durchtritt der Luft zu einem Luftverteilerkreis 2, die andere Extremposition 8b entspricht einem umgelenkten Durchtritt durch eine Öffnung 4 zur Versorgung des Heizkörpers (erste und zweite Position gemäß o. a. Merkmalen 1/H0-6, 1/H0-7). Flußabwärtsliegend von dem Heizkörper 5 wird die Luftströmung umgelenkt (Pfeil f2), der entsprechende Gehäuseabschnitt bildet demnach einen Umlenkkanal im Sinne des Merkmals 1/H0-8. Wie ferner aus der figürlichen Darstellung ohne Weiteres ablesbar, wird (in der zweiten Position 8b der Mischklappe) der Heizkörper 5 mit Luft versorgt, bevor diese den Luftverteilerkreis 2 erreicht (Pfeile f1, f2; Merkmal 1/H0-9). Zwischenpositionen der Mischklappe ermöglichen eine Mischung der direkten und der umgelenkten Luftströmung (Spalte 2, Zeile 52, bis Spalte 3, Zeile 2; Merkmal 1/H0-10).
Die Mischklappe 8 weist eine Rotationsachse 9 auf (Merkmal 1/H0-11), die gemäß figürlicher Darstellung benachbart einer Trennwand 6 des Umlenkkanals in etwa frontal entgegengesetzt zum Lufteintritt 3 (also diesem gegenüberliegend, s. o. 2.0.1 a) und c)) angeordnet ist. Die Trennwand 6 stellt nach obenstehender Definition einen Rand des Umlenkkanals dar (so. 2.0.1 d)), dessen Lage auf der Seite des Lufteintritts von Patentanspruch 1 mit umfasst ist (s. o., 2.0.1 b)). Die Lagebeziehungen nach den Merkmalen 1/H0-12 und 1/H0-13 (benachbart zu einem Rand des Umlenkkanals, gegenüberliegend dem Lufteintritt) sind deshalb bei diesem vorbekannten Klimagerät ebenfalls verwirklicht. Die Mischklappe 8 des vorbekannten Klimagerätes weist weiter zwei benachbarte Abschnitte auf, deren erster in der ersten Position 8a der Mischklappe 8 die Öffnung 4 zum Heizkörper hin sperrt (seine Länge entspricht der Querschnittshöhe der Öffnung 4 in Figur 2; s. o. 2.0.1 e)), während der zweite Abschnitt den Umlenkkanal sperrt. In der zweiten Position 8b der Mischklappe wirken ihr erster und zweiter Abschnitt zur Sperrung der Öffnung vom Lufteintritt 3 zu dem Luftverteilerkreis 2 hin zusammen (vgl. hier wiedergegebene Figur 2). Demzufolge weist das vorbekannte Klimagerät auch die Merkmale 1/H0-14 bis 1/H0-17 auf.
Obenstehende Ausführungen zeigen, dass das mit dem streitpatentgemäßen Patentanspruch 1 beanspruchte Klimagerät in allen seinen Merkmalen am Anmeldetag bereits bekannt war. Bei dieser Sachlage hat Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag keinen Bestand.
2.0.3 Die Unteransprüche 2 bis 20 sowie der nebengeordnete Patentanspruch 21 teilen das Schicksal des Patentanspruchs 1, da über einen Antrag immer nur in seiner Gesamtheit entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 ff., "Elektrisches Speicherheizgerät").
2.1 Zum Hilfsantrag 1 (H1) Die Änderungen im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 sind unzulässig, da sie zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des Patents führen. Die im erteilten Patentanspruch 1 vorhandene Angabe der Gegenüberlage der Rotationsachse in Bezug zum Lufteintritt fehlt in Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1. Statt dessen ist bei diesem die Lage der Rotationsachse in Bezug zu dem "dem Lufteintritt gegenüberliegenden Rand (46) des flußabwärtsliegenden Umlenkkanals (6)" angegeben. Dieser Rand ist nichts anderes als die dem Lufteintritt gegenüberliegende Wandung 46 (so. 2.0.1 d)), die zwar einen Abschnitt aufweist, der "frontal entgegengesetzt" zum Lufteintritt liegt. Diese Wandung erstreckt sich aber außerdem - zumindest in Richtung auf den Umlenkbereich 44/45 zu - über den Lufteintritt hinaus, so dass zur Erfüllung der in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 geforderten Lagebeziehung für die Rotationsachse diese nun in Bezug zum Lufteintritt auch - zumindest nach unten hin (vgl. Figur 2) - versetzt angeordnet sein kann. Genau das ist jedoch ist von dem erteilten Patentanspruch 1 ausgeschlossen (s. o. 2.0.1 a)) und auch den übrigen Angaben der Streitpatentschrift nicht entnehmbar. Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 erweitert somit den Schutzbereich des Patents.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist deshalb nicht zulässig. Die Unteransprüche 2 bis 20 sowie der nebengeordnete Patentanspruch 21 fallen mit dem Patentanspruch 1, da über einen Antrag immer nur in seiner Gesamtheit entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 ff., "Elektrisches Speicherheizgerät").
2.2 Zum Hilfsantrag 2 (H2) Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau an, der bei einem Kraftfahrzeughersteller/-zulieferer mit der Entwicklung und Konstruktion von Kfz-Klimatisierungssytemen befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Für Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 ergibt sich folgende Merkmalsgliederung:
1/H2-1 bis 1/H2-10 wie Hauptantrag 1/H0-1 bis 1/H0-10 (s. o.), 1/H2-11 und 1/H2-12 wie Hauptantrag 1/H0-11 und 1/H0-12 (s. o.), 1/H2-12.1 wobei dieser Rand eine äußere Wandung des Umlenkkanals ist, - Oberbegriff - 1/H2-13 bis 1/H2-17 wie Hauptantrag 1/H0-13 bis 1/H0-17 (s. o.).
- Kennzeichen - 2.2.1 Die Patentansprüche 1 bis 21 sind zulässig. Das aus obenstehender Gliederung ersichtliche, gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 (Hauptantrag) zugefügte Merkmal (1/H2-12.1) betrifft den im erteilten Patentanspruch 1 grundsätzlich bereits in Bezug genommenen Rand des Umlenkkanals (Hauptantrag Merkmal 1/H0-12). Dieser Rand wird durch besagtes Merkmal konkretisiert, nämlich als äußere Wandung des Umlenkkanals. Die Bezeichnungen "Wandung" und "Rand" haben gleichen Bedeutungsinhalt und sind daher gleichrangig nebeneinander verwendbar (s. o. 2.0.1.d)). Der in Merkmal 1/H0-12 (Hauptantrag) in Bezug genommene Rand kann vom Wortlaut her sowohl als der dem Lufteintritt zugewandte als auch als der von dem Lufteintritt abgewandte Rand interpretiert werden (s. o. 2.0.1 b)). Merkmal 1/H2-12.1 des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 2 gibt nun außerdem an, welcher der Ränder des Umlenkkanals in Merkmal 1/H2-12 gemeint ist. Bei einem richtungsändernden Kanal (Umlenkkanal) wird die - in Bezug auf die Kanalmitte - längere Umlenkstrecke als außenliegend und die kürzere Umlenkstrecke als innenliegend betrachtet. Dieses ist fachüblich und für den Fachmann an sich selbstverständlich. Die "äußere" Wandung kann deshalb nur die Wandung auf der längeren Seite des Umlenkkanals sein. Durch die Angabe "äußere Wandung" (Merkmal 1/H2-12.1) wird demnach der den Umlenkkanal auf seiner dem Lufteintritt zugewandten Seite begrenzende Rand, der von der erteilten Fassung noch mit umfasst ist, ausgeschlossen.
Auf diese Weise ergibt sich eine gegenüber der erteilten Fassung echte Beschränkung des Patents. Da das zugefügte besagte Merkmal ein bereits im erteilten Patentanspruch 1 in Bezug genommenes Merkmal konkretisiert (Merkmal 1/H0-12), ist auch kein Aliud gebildet.
Offenbart ist das zugefügte Merkmal 1/H2-12.1 in der Streitpatentschrift z. B. in der Figur 2 mit zugehöriger Beschreibung, die Erfindungswesentlichkeit ergibt sich durch die in der Streitpatentschrift dargelegte Gegenüberstellung des als Stand der Technik bezeichneten Klimageräts nach Figur 1 und der Weiterbildung desselben im Sinne der Figur 2 (Absätze 0003, 0004 letzter Satz; Absatz 0006 1.-5. Zeile, Absatz 0031 1.-5. Zeile; Figuren 1, 2). Die übrigen Merkmale nach diesem Patentanspruch 1 stimmen mit denen der erteilten Fassung (Hauptantrag) überein. Es sind demnach alle Merkmale des mit dem hier geltenden Patentanspruch 1 definierten Heizklimageräts aus der erteilten Fassung der Streitpatentschrift heraus als zur Erfindung gehörend erkennbar. Die ursprünglichen Unterlagen offenbaren den entsprechenden Sachverhalt in Patentanspruch 1 im Zusammenhang mit Angaben aus der Beschreibung (Seite 2, Zeilen 4-7, 20-23 und 30-32; Seite 7, Zeilen 25-27; Figuren 1, 2).
Patentanspruch 21 stimmt mit der ursprünglichen Fassung überein. Er enthält eine Beschränkung gegenüber der erteilten Fassung, da er sich nunmehr auf den Fahrerstand eines Kraftfahrzeugs und nicht mehr allgemein auf ein Fahrzeug bezieht. Die Unteransprüche 2 bis 20 stimmen mit der erteilten Fassung identisch, mit der ursprünglichen Fassung zumindest inhaltlich überein.
2.2.2 Das Heizklimagerät nach dem Patentanspruch 1 ist neu. Aus keiner der entgegengehaltenen Druckschriften und auch nicht aus dem laut Streitpatentschrift bekannten Stand der Technik nach Figur 1 der Streitpatenschrift geht ein Heizklimagerät mit allen in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 angegebenen Merkmalen hervor. Keines der bekannten Klimageräte hat eine Mischklappe, die zum einen zwei Bereiche aufweist, die in der einen Extremposition der Mischklappe zum Sperren der Öffnung hin zu dem Luftverteilerkreis zusammenwirken (o. a. Merkmale 1/H2-14, 1/H2-17), und deren Rotationsachse zum anderen benachbart zu einem Rand des Umlenkkanales angeordnet ist, der eine äußere Wandung des Umlenkkanals ist. (Merkmal 1/H1-12.1). Mangelnde Neuheit hat die Einsprechende auch nicht geltend gemacht.
2.2.3 Das Heizklimagerät nach den Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Bei einem laut Streitpatentschrift bekannten Heizklimagerät (vgl. hier wiedergegebene Figur 1 des Streitpatents) sind unstreitig die Merkmale 1/H2-1 bis 1/H2-12 und 1/H2-13 bis 1/H2-16 des Klimageräts nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 verwirklicht. Die Mischklappe 8 dieses Klimageräts ist vom Schmetterlingstyp, d. h. beidseits der Rotationsachse 80 der Klappe erstrecken sich zum Sperren jeweiliger Luftdurchtritte wirksame Klappenabschnitte 81, 82. Die Rotationsachse 80 ist an der Trennwand 41 zwischen Zuführungskanal 5 zum Heizelement 4 und Umlenkkanal 6 angeordnet. Wenn der Fachmann Unzulänglichkeiten in der Durchmischung von Frisch- und Heizluft feststellt (vgl. Absatz 0030), z. B. im Betrieb eines solchen Klimageräts, mag die Abänderung von Lage- und Abmaßverhältnissen der die Durchmischung beeinflussenden Kanalabschnitte bzw. Klappen für ihn naheliegen. Bei dem Konstruktionsprinzip des dargestellten Klimageräts böte sich dem Fachmann zur Realisierung einer solchen Abänderung eine Verkürzung der Trennwand 41 unter entsprechender Verkürzung der dem Lufteintritt zugewandten Wandung 9 des Heizelementkanals 5 an. Die streitpatentgemäße Aufgabe der Vergrößerung des Durchtrittsquerschnitts für die direkte Luftströmung (Absatz 0005) wäre auf diese Weise mit geringem Aufwand gelöst, die Gesamtabmessungen des Systems sowie seine Gestalt würden davon nicht beeinflusst. Veranlassung zur Außerachtlassung dieser an sich naheliegenden konstruktiven Lösung und zur Suche nach einer anderen Lösung besteht nicht. Denn dazu gibt diese gemäß Streitpatentschrift bekannte Konstruktion angesichts der geschilderten, konstruktiv einfachen Realisierungsmöglichkeit zur Lösung der Aufgabe schon grundsätzlich keine Anregung, erst recht nicht zur konkreten Realisierung im Sinne der Merkmale 1/H2-12.1 und 1/H2-17. Bei dem aus der Druckschrift SU 145 716 A1 bekannten Klimagerät (vgl. hier wiedergegebene Figur 1) mag die streitpatentgemäß beanspruchte Bedingung erfüllt sein, dass der erste und zweite Bereich der Mischklappe in deren zweiter Endlage zum Sperren des direkten Durchtritts zum Luftverteilerkreis zusammenwirken (Merkmal 1/H2-17). Denn wie sich aus der Figur ergibt (erste Position der Klappe 7, durchgezogene Linien), umfasst der zweite Bereich der Klappe (über den Wärmetauscher 6 hinausstehend) auch einen Klappenabschnitt, der in der zweiten Position der Klappe 7 (unterbrochene Linien) an der Sperrung des direkten Luftdurchtritts beteiligt ist (vgl. auch. 2.0.1 e)).
Allerdings lehrt auch diese Druckschrift ein vom streitpatentgemäßen abweichendes Konstruktionsprinzip, denn die Rotationsachse 9 der Klappe 7 ist nicht benachbart einer Wandung des Umlenkkanales (Vertiefung 13) und schon gar nicht benachbart der äußeren (im Sinne der Krümmungsaußenseite, s. o. zu 2.2.1) Wandung des Umlenkkanales angeordnet. Ausgehend von diesem Stand der Technik würde sich dem Fachmann zur Lösung der ihm gestellten Aufgabe der Vergrößerung des Durchtrittsquerschnitts für die direkte Luftströmung das Tieferlegen des Wärmetauschers 6 und/oder das Höherlegen der der Rotationsachse zugeordneten Wandung und/oder das Verringern des Klappenquerschnitts (Dicke der Klappe in ihrem stromabwärtigen Bereich) anbieten. Die von der Einsprechenden als naheliegend behauptete Abänderung mit Verlegung des Luftverteilerkreises zu den Luftausgängen 2 bis 4 stromaufwärts der Rotationsachse 9 würde der Fachmann dagegen nicht in Betracht ziehen (Anlage E7 zum Einspruchsschriftsatz). Denn Gestalt und Abmessungen des Gehäuses für das Gesamtsystem eines Klimageräts sind schon grundsätzlich - wie auch die Einsprechende ausgeführt hat - durch den zur Verfügung stehenden Bauraum des betreffenden Fahrzeugs fest vorgegeben und können daher nicht oder allenfalls nur geringfügig verändert werden. Dies ist auch schon für die spezielle Ausführung gemäß dieser Druckschrift aus deren hier wiedergegebener Figur 1 ablesbar, denn danach würden bei einer entsprechenden Verlegung des Luftverteilerkreises offensichtlich Probleme im Hinblick auf die funktionsgerechte Unterbringung zumindest des Luftausgangs 2 in Bezug zur Windschutzscheibe die Folge sein (zeigt sich anschaulich auch in Anlage E7 zum Einspruchschriftsatz).
Das Klimagerät nach der RU 5145 U1 weist in Übereinstimmung mit dem streitpatentgemäßen Klimagerät eine zwischen zwei Extrempositionen verstellbare Mischklappe 8 mit einer Rotationsachse 9 und zwei Klappenabschnitten zum Sperren jeweiliger Luftdurchtritte sowie ein Heizelement (Wärmetauscher 7) auf. Der stromabwärts liegende Bereich der S-förmig gestalteten Klappe 8 verursacht in deren erster Position (durchgehende Linien) ohne Weiteres erkennbar eine Verringerung des Mischkammervolumens und eine Verengung des Durchtrittsquerschnitts für die direkte Luftströmung (zum Luftverteilerkreis). Zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe (Vergrößerung des Durchtrittsquerschnitts) läge es für den Fachmann daher auf der Hand, den stromabwärts liegenden Bereich der Klappe zu verflachen und ggf. ihre stromabwärtige Anlageposition an der Trennwandung (für die erste Klappenstellung, durchgehende Linien) in Richtung auf den Wärmetauscher zu verlegen. Eine Anregung zur Verlegung der Rotationsachse benachbart zur äußeren Wandung des Umlenkkanals ergibt sich dem Fachmann daraus nicht. Eine Zusammenschau der Konstruktionen nach der streitpatentgemäßen Figur 1 und den beiden dargelegten Druckschriften hält der Senat für eher abwegig. Denn jede dieser Konstruktionen ist - nach in der mündlichen Verhandlung einhellig zum Ausdruck gebrachter Auffassung - auf Abmessungen und Gestalt des in einem jeweiligen Fahrzeugtyp zur Verfügung stehenden Einbauraums zugeschnitten. Der Fachmann weiß zudem, dass eine Abänderung schon nur eines der Bauteile zwingend die Anpassung aller anderen mit diesem zusammenwirkenden Bauteile erforderlich macht. Dies ist für eine ordnungsgemäße Funktion unerlässlich. In jeder dieser Konstruktionen sind daher alle beweglichen Bauteile sowie die Gestalt und Querschnitte der Kanäle und auch die Gestalt des umgebenden Gehäuses genau aufeinander abgestimmt. Eine Verknüpfung von Elementen aus dem einen Klimagerät mit Elementen aus einem anderen Klimagerät zu einem neuen, funktionsfähigen Ganzen macht deshalb einen Konstruktionsaufwand notwendig, der in Komplexität und Aufwand einer Neukonstruktion gleichkommt.
Für den von der Einsprechenden als dem fachmännischen Können zuzuschreibend geltend gemachten Austausch der Klappe 8 gemäß Figur 1 der Streitpatentschrift durch eine Klappe 8 nach Art der RU 5145 U1 (Anlage E8 zum Einspruchsschriftsatz) hätte der Fachmann zu der Auffassung gelangen müssen, dass ausgehend von der Konstruktion nach Figur 1 der Streitpatentschrift und der sich dort stellenden Aufgabe (s. o.)
1. die Konstruktion gemäß der RU 5145 U1 trotz ihres anders gearteten Aufbaus für die Lösung der Aufgabe relevant sein könnte, 2. die Rotationsachse der Klappe bei Einbau in ein Klimagerät nach Figur 1 der Streitpatentschrift abweichend von der RU 5145 U1 an der äußeren Wandung des Umlenkkanals anzubringen ist, 3. die in der RU 5145 U1 dargestellte Einbaulage der Klappe bei Einbau in ein Klimagerät nach Figur 1 der Streitpatentschrift gedreht werden muss, so dass der erste Abschnitt der Klappe gemäß Einbaulage nach der RU 5145 U1 (Sperrung des Heizkanals) als zweiter Abschnitt im Sinne der Figur 1 nach Streitpatent (Sperrung des Umlenkkanals) und der zweite Abschnitt der Klappe nach der RU 5145 U1 (Sperrung des Umlenkkanals) als erster Abschnitt im Sinne der Figur 1 nach Streitpatent (Sperrung des Heizkanals) wirkt.
Schon zu der Erkenntnis, dass die Konstruktion nach der RU 5145 U1 Lösungsansätze für die dem Fachmann gestellte Aufgabe bieten könnte, fehlt dem in der Streitpatentschrift angegebenen Stand der Technik wie auch der RU 5145 U1 jede Anregung. Käme der Fachmann allein aufgrund seines Fachverständnisses zu dieser Erkenntnis - was der Senat für ausgeschlossen hält - so wären zu der von der Einsprechenden in Anlage E8 dargestellten Konstruktion noch die o. a. Schritte 2 und 3 nötig, um die streitpatentgemäß beanspruchte Lösung aufzufinden. Das geht deutlich über die dem Fachmann bei herkömmlicher Arbeitsweise zumutbare Konstruktionsarbeit hinaus. Der Senat ist deshalb der Überzeugung, dass eine Zusammenschau mit dem Ergebnis des in Patentanspruch 1 angegebenen Klimageräts nur aus rückschauender Betrachtung in Kenntnis der Erfindung möglich ist. Die übrigen, aus den von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften bekannten Klimageräte kommen dem beanspruchten Klimagerät zumindest nicht näher als die oben diskutierten Klimageräte. Sie können deshalb - sowohl betrachtet für sich als auch in beliebiger Zusammenschau - ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen. Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 ist deshalb gewährbar.
2.1.4 Von der Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 getragen werden der nebengeordnete, Patentanspruch 1 in Bezug nehmende Patentanspruch 21 sowie die Unteransprüche 2 bis 20, die zweckmäßige Weiterbildungen des Klimageräts nach Patentanspruch 1 darstellen und keine Selbstverständlichkeiten enthalten. Bülskämper Hövelmann Reinhardt Dr. Höchst Ko