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BPatG Beschluss vom 28.05.2008 – 20 W (pat) 328/04

20. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 28. Mai 2008 …

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache …

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Höppler und Dipl.-Ing. Gottstein

beschlossen:

Das Patent wird mit den Patentansprüchen 1 – 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im übrigen mit den erteilten Unterlagen beschränkt aufrechterhalten.

G r ü n d e

I. Die Einsprechende macht mangelnde Patentfähigkeit geltend und beruft sich hierzu auf die (D1) DE 31 47 274 A1 Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren neben der D1 die in der Patenschrift genannten (D2) EP 05 10 312 A1 und (D3) EP 02 01 301 A2. Die Einsprechende, die wie schriftlich angekündigt zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat schriftsätzlich beantragt, das Patent nach § 21 PatG vollständig zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt wie entschieden. Der geltende Patentanspruch 1 lautet (mit eingefügten Aufzählungszeichen):

1.1 Verfahren zur Sicherung und Übertragung von Daten zwschen einem Gewichtsanzeiger (14), der mit einer Annahmestelle für Lasten (15) verbunden ist, und 1.2 1.3 einer Zentraleinheit (12) zur Datenverarbeitung derart, dass unverzüglich Systemelemente des Gewichtsanzeigers (14), wie Messparameter eingesetzt werden können, wobei 1.4 der Gewichtsanzeiger (14) von der Zentraleinheit (12) unabhängig ist und 1.5 die Übertragung durchgeführt wird, indem in einem unabhängigen statischen Speicher (10) mit Halbleitern den Gewichtsanzeiger (14) betreffende Daten, welche Messparameter, nämlich Wiegebereich oder Wiegestufen, Systemparameter, nämlich Leergewicht oder Zunahme der Verstärkung und ein Anwendungsprogramm beinhalten, gespeichert werden, wobei 1.6 eine erste Datengruppe aus der Zentraleinheit (12) in den statischen Speicher (10) und von dort in den Gewichtsanzeiger (14) und 1.7 eine zweite Datengruppe aus dem Gewichtsanzeiger (14) in den statischen Speicher (10) und von dort in die Zentraleinheit (12) übertragen werden. Der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 2 lautet (mit eingefügten Aufzählungszeichen):

2.1 Vorrichtung zur Sicherung und Übertragung von Daten zwischen einem Gewichtsanzeiger (14), der mit einer Annahmestelle für Lasten (15) verbunden ist, und 2.2 einer Zentraleinheit (12) zur Datenverarbeitung derart, dass 2.3 unverzüglich Systemelemente des Gewichtsanzeigers (14), wie Messparameter, eingesetzt werden können, wobei 2.4 der Gewichtsanzeiger (14) von der Zentraleinheit (12) unabhängig ist und wobei 2.5 die Vorrichtung einen unabhängigen statischen Speicher (10) mit Halbleitern zum Speichern den Gewichtsanzeiger (14) betreffender Daten, welche Messparameter, nämlich Wiegebereich oder Wiegestufen, Systemparameter, nämlich Leergewicht oder Zunahme der Verstärkung und ein Anwendungsprogramm beinhalten aufweist, sowie 2.6 Einrichtungen (11a) für die Übertragung einer ersten Daten gruppe aus der Zentraleinheit (12) in den statischen Speicher (10) und 2.7 Einrichtungen (13a) für die Übertragung der ersten Dategruppe aus dem statischen Speicher (10) in den Gewichtanzeiger (14) sowie 2.8 Einrichtungen (13b) für die Übertragung einer zweiten Da tengruppe aus dem Gewichtsanzeiger (14) in den statischen Speicher (10) und 2.9 Einrichtungen (11b) für die Übertragung der zweiten Daten gruppe aus dem statischen Speicher (10) in die Zentralein heit (12).

Bezüglich der Unteransprüche 3 und 4 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Der Einspruch ist zulässig. Er führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.

1. Zulässigkeit der Patentansprüche 1 - 4 Die geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 sind sowohl in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, siehe die ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2 sowie die ursprüngliche Beschreibung S. 6, Absätze 2 und 3, als auch in der Patentschrift, siehe Patentansprüche 1 und 2 sowie Beschreibung Absätze [0022] bis [0025].

Die Patentansprüche 3 und 4 entsprechen den ursprünglich eingereichten bzw. den erteilten Patentansprüchen 3 und 4. Die Patentansprüche 1 bis 4 sind daher zulässig.

2. Stand der Technik Die im Einspruchsverfahren genannte Druckschrift D1 zeigt in ihrer einzigen Figur eine Anlage mit mehreren unabhängigen Ladenwaagen (vgl. 0, 10´, 10´´), bestehend aus einem Wiegeteil (vgl. 1, 11´, 11´´) für die Annahme von Lasten und einem Auswerteteil (vgl. 2, 12´, 12´´), das die Messsignale des Wiegeteils aufnimmt und in einer Anzeige (vgl. 16, 16´, 16´´ i. V. m. S. 8, dritter Absatz) darstellt (Merkmale 1.1 und 2.1). Wie aus der Figur des Weiteren ersichtlich, sind die Ladenwaagen mit einem Zentralcomputer (vgl. 20) zur Datenverarbeitung verbunden (vgl. S. 6, zweiter Absatz) sowie vom Zentralcomputer entfernt und damit unabhängig von diesem angeordnet (Merkmale 1.2, 1.4 und 2.2, 2.4). Mittels Datenübertragung werden die einzelnen Ladenwaagen vom Zentralcomputer mit Konfigurationsparametern, wie Preisdaten und Zuordnungscodes, für bestimmte Waren versorgt (vgl. Pa. 1, S. 6, 2. Absatz, S. 10, letzter Absatz – S. 1, erster Absatz).

Die Übertragung der Daten wird in der D1 durch zwei Datengruppen charakterisiert. So wird mit den Preisdaten und den entsprechenden PLU-Codes eine erste Datengruppe für die Kofiguration der Ladenwaagen vom Zentralcomputer zu den Zwischenspeichern (vgl. 23, 23´, 23´´) und von dort in die Auswerteteile (=Gewichtsanzeiger) übertragen (vgl. S. 6, zweiter Absatz mitte, S. 7, zweiter Absatz und S. 10, letzter Absatz – S. 2, zweiter Absatz) (Merkmale 1.5teilweise, 1.6 und 2.5teilweise, 2.6, 2.7).

Aus dem Totalenspeicher (vgl. 18, 18´, 18´´) der Auswerteteile werden Daten über gemittelte Gewichts- und Preissummen, also eine zweite Datengruppe auf Anforderung dem Zwischenspeicher (vgl. 12, 12´, 12´´) und anschließend dem Zentralcomputer zugeführt (vgl. S. 13, dritter Absatz – S. 14, erster Absatz) (Merkmale 1.7 und 2.8, 2.9). Die dafür erforderlichen Übertragungsmittel werden vom kundigen Fachmann selbstverständlich als funktionsnotwendig vorausgesetzt (vgl. BGH, GRUR 1995,330 - 333 - Elektrische Steckverbindung).

Eine Übertragung oder Sicherung von den Gewichtsanzeiger betreffenden Daten, welche Messparameter, nämlich Wiegebereich oder Wiegestufen, Systemparameter, nämlich Leergewicht oder Zunahme der Verstärkung und ein Anwendungsprogramm beinhalten, in einem statischen Halbleiterspeicher wird in der D1 nicht behandelt (Merkmale 1.5Rest und 2.5 Rest ). Damit entfällt folglich auch die Möglichkeit, dass unverzüglich Systemelemente des Gewichtsanzeigers (14), wie die vorstehend angegebenen Messparameter, eingesetzt werden können (Merkmale 1.3 und 2.3).

Die Druckschrift D2 zeigt in ihrer einzigen Figur eine Wiegeanordnung, bestehend aus mehreren unabhängigen Wiegeteilen (vgl. 10 -14) mit einer Gewichtsanzeige (vgl. 21 - 23, i. V. m. Sp. 5, Bezugszeichenliste) (Merkmale 1.1, 1.4 und 2.1, 2.4), die mit einer Zentraleinheit (vgl. 26) zwecks Datenaustausch verbunden sind (vgl. Sp. 4, Z. 12 - 19) (Merkmale 1.2 und 2.2). Die unabhängigen Waagen können von der Zentraleinheit aus von einer Bedienperson ein/ausgeschaltet, kontrolliert, überwacht (vgl. Sp. 4, Z. 34 - 36) und geeicht werden (vgl. Sp. 2, Z. 18 -22) (erste Datengruppe), und übertragen auch ihre Gewichtsdaten (zweite Datengruppe) zur Zentraleinheit (vgl. Sp. 4, Z. 12 - 19) (Merkmale 1.6teilweise, 1.7teilweise und 2.6teilweise – 2.9teilweise).

Nicht entnehmbar ist dagegen eine Übertragung oder Sicherung von den Gewichtsanzeiger betreffenden Daten, welche Messparameter, nämlich Wiegebereich oder Wiegestufen, Systemparameter, nämlich Leergewicht oder Zunahme der Verstärkung und ein Anwendungsprogramm beinhalten, in einem statischen Halbleiterspeicher (Merkmale 1.3, 1.5, 1.6Rest, 1.7Rest und 2.3, 2.5, 2.6Rest – 2.9Rest). Die in der mündlichen Verhandlung erörterte Druckschrift D3 offenbart in ihrer Fig. 1 eine elektronische Wiegeeinrichtung (vgl. Bezeichnung), bestehend aus mehreren unabhängigen elektronischen Waagen 51 – 54 (vgl. S. 2, Z. 3-4), die, wie in der Fig. 3 detailliert dargestellt, jeweils einen Gewichtsanzeiger 505 und eine damit verbundene Aufnahmestelle 501 für Lasten umfassen (Merkmale 1.1 und 2.1). Die Waagen sind über eine Kontrolleinheit 3 mit einer zentralen Recheneinheit 1 zur Datenverarbeitung verbunden (Merkmale 1.2. 1.4 und 2,2, 2.4). Der in der Kontrolleinrichtung 3 implementierte unabhängige Zwischenspeicher 32c ist explizit als RAM ausgewiesen (siehe Fig. 2) und damit für den Fachmann gemäß fachlicher Auslegung (vgl. wiederum BGH, GRUR 1995,330 - 333 - Elektrische Steckverbindung) entweder als statischer oder dynamischer Speicher mit Halbleitern realisiert (Merkmale 1.5 teilweise, 2.5teilweise).

Aus den in den Figuren 7 und 9 dargestellten Funktionsabläufen i. V. m. den in der Fig. 4 gezeigten Speicherinhalten, entnimmt der Fachmann, dass der Speicher 32c für Pufferung zweier unterscheidbarer Datensätze genutzt wird, wobei der erste Datensatz, betreffend die für den Betrieb der einzelnen Waagen erforderlichen Daten, umfassend Aufrufcode, Preis, Artikelname und Leergewicht (vgl. Fig. 4 (e)), in Form einer ersten Datengruppe vom Zentralrechner 1 über die Leitung 2 übertragen und zunächst im unabhängigen Zwischenspeicher 32c der Kontrolleinheit 3 gespeichert werden (vgl. Fig. 7, S1 → S. 4 → P1) (Merkmale 1.6 teilweise und 2.6).

Der nun im Zwischenspeicher 32c befindliche Datensatz wird anschließend über die Leitung 4 der bestimmungsgemäßen elektronischen Waage (vgl. Fig. 7, P2 → P3 → A1) für die unverzügliche Verwendung zugeleitet (Merkmale 1.3 teilweise, 1.6Rest und 2.3, 2.7). In ähnlicher Weise erfolgt die Datenübertragung der zweiten Datengruppe (vgl. Fig. 4 (a) – (d)) von den einzelnen Waagen zur zentralen Recheneinheit dadurch, das die von den Waagen kommenden Daten im Zwischenspeicher 32c gesammelt (vgl. Fig. 9, C1 → C4, G1) (Merkmale 1.7 teilweise 2.8) und anschließend auf Anforderung durch die Recheneinheit (vgl. Fig. 9, Q2 → G1) zu dieser übertragen werden (vgl. Fig. 9, G1 → G2 → → → → G4 G6 G7 G11 → Q3) – Merkmale (1.7 Rest und 2.9).

Der Druckschrift D3 ist zwar die Übertragung eines Systemparameters, nämlich des Leergewichts (vgl. Fig. 4 tara) entnehmbar, eine Übertragung oder Sicherung von den Gewichtsanzeiger betreffenden Daten, welche Messparameter, nämlich Wiegebereich oder Wiegestufen, und ein Anwendungsprogramm beinhalten, ist in der D3 jedoch nicht offenbart (Merkmale 1.3Rest, 2.3Rest und 1.5Rest, 2.5Rest).

3. Neuheit Das - zweifelsfrei gewerblich anwendbare - Verfahren nach dem Patentanspruch 1 sowie die - zweifelsfrei gewerblich anwendbare - Vorrichtung nach dem nebengeordneten Patentanspruch 2 gelten als neu, da, wie die Ausführungen zum Stand der Technik zeigen, keiner der Druckschriften D1 bis D3 ein Verfahren oder eine Vorrichtung mit allen Merkmalen der Patentansprüche 1 oder 2 entnehmbar ist. Insbesondere ist in keiner der Druckschriften eine Übertragung oder Sicherung von den Gewichtsanzeiger betreffenden Daten realisiert, welche Messparameter, nämlich Wiegebereich oder Wiegestufen, und ein Anwendungsprogramm beinhalten.

4. Erfinderische Tätigkeit Der zuständige Fachmann, ein Diplomingenieur der Fachrichtung Messtechnik, der mit der Entwicklung von Wiegeeinrichtungen befasst ist und über einschlägige Kenntnisse der Datenübertragung verfügt, erhält aus dem voranstehend abgehandelten Stand der Technik nach der D3 zwar die Lehre, für die Konfiguration der einzelnen Wagen die für einen Wiegevorgang notwendigen Datensätze, umfassend Aufrufcode, Preis, Artikelname und Leergewicht, in einem statischen Halbleiter (vgl. 32c) zu puffern und der zu konfigurierenden Waage zuzuführen, diese Daten betreffen aber entgegen der patentgemäßen Ausführung nicht typische waagenspezifische Funktionen, wie das Vorgeben eines Wiegebereichs oder von Wiegestufen und auch nicht die Implementierung eines Anwendungsprogramms in einer Waage.

Zudem werden die Daten nach der Lehre der D3 in dem in Rede stehenden statischen Halbleiterspeicher nur solange zwischengespeichert, bis die Datenübertragung abgeschlossen ist, eine dauerhafte Speicherung der Daten in diesem Halbleiterspeicher mit Zielsetzung einer Sicherung für eine unverzügliche Wiederinbetriebnahme der Waagen nach einem Systemcrash im Sinne des Streitpatents (vgl. BGH, GRUR 2007, 859 - 862 - Informationsübermittlungsverfahren I) ist dagegen nicht vorgesehen. Denn im Gegensatz zur patentgemäßen Lehre wird in der D3 eine Datensicherung dadurch vorgenommen, dass die zu sichernden Artikel-Daten auf ein externes Speichermedium geschrieben werden (vgl. Fig. 10, ROM-writer 10 oder casette-recorder 9 i. V. m. S. 29 Z. 11 - 16) und die so gespeicherten Daten über Lesegeräte (vgl. Fig. 10, 90 - 94) in die Komponenten des Wiegesystems geladen werden können (vgl. S. 29, Z. 16 - 20).

Das in den Patentansprüchen 1 und 2 gleichermaßen enthaltenen lösungsentscheidende funktionale Merkmal, den Gewichtsanzeiger betreffende Daten, welche Messparameter, nämlich Wiegebereich oder Wiegestufen, und ein Anwendungsprogramm beinhalten, in einen unabhängigen statischen Speicher mit Halbleitern zu übertragen, ist folglich aus der Druckschrift D3 weder für sich entnehmbar noch durch die dort beschriebenen Datensicherungsmaßnahmen dem Fachmann nahe gelegt, noch ergeben sie sich in der Zusammenschau mit einer der weiteren Druckschriften D1 und D2. Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 beruhen damit auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5. Die auf den Patentanspruch 2 rückbezogenen Patentansprüche 3 und 4 haben Bestand. Sie betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstands des Patentanspruchs 2. Dr. Bastian Martens Höppler Gottstein Herr Höppler ist in zwischen an das DPMA abgeordnet und daher an der Unterschrift gehindert.

Dr. Bastian Na