Rechtsprechung / BPatG / 8. Senat / 2008

BPatG Beschluss vom 28.02.2008 – 8 W (pat) 311/06

8. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 28. Februar 2008 …

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 03 560 …

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie der Richterin Pagenberg LL.M.Harv. und der Richter Dipl.-Ing. Kuhn und Dipl.-Ing. Rippel

beschlossen:

Das Patent 102 03 560 wird mit folgenden Unterlagen nach Hauptantrag beschränkt aufrechterhalten:

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 2 bis 9, Beschreibung, Absatz 0001 bis 0020 sowie 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I. Die Patentinhaberin hat das Patent 102 03 560 am 29. Januar 2002 beim Patentamt angemeldet. Die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung „Bearbeitungszentrum“ wurde am 22. September 2005 veröffentlicht. Dagegen hat am 21. Dezember 2005 die Firma L… GmbH & Co. KG in L1…straße in L2… Einspruch erhoben, weil der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Sie stützt ihren Einspruch im Wesentlichen auf eine offenkundige Vorbenutzung durch eine Werkzeugmaschine vom Typ E… CNC 1001, Fertigungsmodul FM 3+X, welche an die F… AG in W… geliefert worden sei, wozu die Einsprechende zwei Lieferscheine Nr. 00696 und 00697 (Anlage 1) sowie zwei Prospekte der E1… KG als (Anlagen 2 und 3) eingereicht und Zeugenbeweis angeboten hat, und auf die DE 44 22 416 C1. In der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende vorgetragen, dass der Streitpatentgegenstand durch den Stand der Technik vorweggenommen sei, wie er durch den vorbehaltlosen Verkauf der Werkzeugmaschine „FM 3+X“ der Öffentlichkeit bekannt geworden sei. Insbesondere umfasse der Streitpatentgegenstand nicht notwendigerweise eine Drehbearbeitung, so dass die durch den vorbehaltlosen Verkauf der Öffentlichkeit bekannt gewordene Werkzeugmaschine „FM 3+X“ den Streitpatentgegenstand neuheitsschädlich vorwegnehme.

Die Einsprechende beantragt, das Patent 102 03 560 zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent 102 03 560 mit den Unterlagen nach Hauptantrag, hilfsweise es auf der Grundlage der Hilfsanträge 1 bis 4, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, beschränkt aufrecht zu erhalten; im Übrigen mit Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

Sie ist dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegengetreten und hat insbesondere die öffentliche Zugänglichkeit des angeblich vorbenutzten Gegenstandes bestritten, da bei der Lieferung von Sondermaschinen zumindest anfänglich Geheimhaltung üblich sei und daher beliebige Dritte vom Aufbau der möglicherweise gelieferten Werkzeugmaschine keine Kenntnis hätten erlangen können. Im Übrigen hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass der nunmehr beanspruchte Gegenstand gegenüber der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung - als Stand der Technik unterstellt - neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, weil die angeblich vorbenutzte Werkzeugmaschine keine Arbeitsspindel, bestehend aus Spindelstock und Motorspindel, sowie keine Wirkbereiche aufweise, die sich überdecken. Weiterhin könne die angeblich vorbenutzte Werkzeugmaschine das Werkstück ersichtlich nicht durch alleiniges Verfahren des Spindelstocks entlang der Z-Richtung von einer Bearbeitungsstation zur nächsten transportieren, weil dazu auch noch Bewegungen in X-Richtung erforderlich seien. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

„Werkzeugmaschine, vorzugsweise Bearbeitungszentrum, zum Bearbeiten von Werkstücken (10) a) mit einer Arbeitsspindeleinheit (27), bestehend aus Spindelstock und Motorspindel, die in mindestens zwei Achsrichtungen verfahrbar ist, b) wobei die Arbeitsspindeleinheit (27) die Werkstücke (10) in einer Abholstation (12) von einer Transporteinrichtung (11) abholt, c) die Werkstücke (10) wenigstens zwei Bearbeitungsstationen (20, 21), deren Wirkbereiche sich überdecken, zur Bearbeitung zuführt, d) die Werkstücke (10) nach erfolgter Bearbeitung wieder auf die Transporteinrichtung (11) ablegt, wobei, mindestens zwei der Bearbeitungsstationen (20, 21) in Richtung der Z-Achse angeordnet sind und das Werkstück (10) durch alleiniges Verfahren des Spindelstocks (6) entlang der Z-Richtung von einer Bearbeitungsstation (20) zur nächsten transportiert werden kann.“ Die Aufgabe der Erfindung besteht gemäß der Beschreibung Absatz [0008] darin, bei einer Werkzeugmaschine der bekannten Art die Transport- und Bearbeitungsstationen platzsparend anzuordnen und gleichzeitig die Taktzeit für die Bearbeitung der Werkstücke zu verkürzen. Hinsichtlich des Wortlauts der weiteren Hilfsanträge und der jeweiligen abhängigen Patentansprüche nach Hauptantrag bzw. Hilfsanträgen sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik noch die DE 298 15 125 U1, die DE 37 29 162 C2 sowie die DE 42 12 175 C2 genannt worden.

Der Senat hat zu der von der Einsprechenden geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung, insbesondere zur Funktionsweise der genannten Maschinen, den angebotenen Zeugen D… vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Februar 2008 Bezug genommen.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225) durch den zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Die mit der Einlegung des Einspruchs vom 22. September 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt gemäß § 147 Abs. 3 PatG begründete Entscheidungsbefugnis des technischen Beschwerdesenats für das vorliegende Verfahren ist durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 und die Aufhebung des § 147 Abs. 2 und 3 PatG zum 1. Juli 2006 nicht entfallen (vgl. BGH GRUR 2007, 859 und 862).

2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig. Der Einspruch ist jedoch nur insofern begründet als er zur beschränkten Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents führt. Die ursprünglich geäußerten Einwendungen der Patentinhaberin, dass der Einspruch hinsichtlich des Vorbringens der offenkundigen Vorbenutzungen unzulässig sei, hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten; sie treffen auch nicht zu, wie der Senat überprüft hat.

3. Gegen die Zulässigkeit der Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag bestehen keine Bedenken. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 7 offenbart. Die Ergänzung im Merkmal a, wonach die Arbeitsspindeleinheit, aus Spindelstock und Motorspindel besteht, ergibt sich aus Seite 4, Zeile 6 der ursprünglichen Beschreibung.

Die Ergänzung im letzten Anspruchsmerkmal, wonach der Spindelstock entlang der Z-Richtung verfährt, ergibt sich aus Seite 6, Zeile 15 der ursprünglichen Beschreibung. Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 2 bis 6 sowie 7 bis 9 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 6 sowie 8 bis 10, wobei die Ergänzung im Patentanspruch 5 (zur Vermeidung von Kollisionen) auf Seite 3, Zeile 25 der ursprünglichen Beschreibung offenbart ist.

4. Mit dem Einspruchsschriftsatz hat die Einsprechende insbesondere hinsichtlich der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung (Firma E1…) entsprechend den Anlagen 1 und 2 im Einzelnen dargelegt, was (Werkzeugmaschine „FM 3+X“ mit den Maschinennummern 59.01/0060 und 59.01/0061), wann (am 27. Februar 2001 belegt durch den Lieferschein gemäß Anlage 1 sowie durch die Zeugenaussage des Herrn D…), wo (Firma F… AG in W…), wie (Verkauf und Auslieferung) und durch wen (Verkauf an die Firma F… AG in W…) vorbenutzt worden ist.

Die Offenkundigkeit ergibt sich ohne weiteres schon aus dem stattgefundenen bedingungslosen Verkauf und der damit verbundenen Auslieferung der Werkzeugmaschinen „FM 3+X“ mit den Maschinennummern 59.01/0060 und 59.01/0061 von der Firma E1… an einen Dritten, der Firma F… AG. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin ist nach ständiger Rechtsprechung bereits bei einer einzigen vorbehaltlosen Lieferung eines Gegenstandes an eine andere Firma von einer Offenkundigkeit des vorbenutzten Gegenstandes auszugehen (Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59, 109 bis 111). Dass im hier zu entscheidenden Fall ein Interesse an einer Geheimhaltung der ausgelieferten Werkzeugmaschine bestanden haben könnte, ist schon deshalb nicht zu erwarten, da es sich bei den gelieferten Werkzeugmaschinen um Standardmaschinen, also im Grunde um ein Serienprodukt handelte, die lediglich in industriell üblicher Gepflogenheit an die Bedürfnisse des Kunden angepasst wurden.

5. Der Patentgegenstand nach Patentanspruch 1 (Hauptantrag) betrifft eine Werkzeugmaschine, insbesondere ein Bearbeitungszentrum, zum Bearbeiten von Werkstücken, die eine Arbeitsspindeleinheit bestehend aus Spindelstock und Motorspindel aufweist, wobei die Arbeitsspindeleinheit und somit Spindelstock gemäß Merkmal b Werkstücke aufnimmt.

Aus diesen Merkmalen erhält der Durchschnittsfachmann, ein Diplom-Ingenieur (FH) mit vertieften Kenntnissen in der Konstruktion von Werkzeugmaschinen, den entscheidenden Hinweis, dass mit der vorliegenden Werkzeugmaschine unter anderem Drehbearbeitungen durchgeführt werden sollen. Denn den Begriff Spindelstock in Verbindung mit der Aufnahme von Werkstücken bringt die Fachwelt ausschließlich mit Drehmaschinen und demzufolge mit einer Drehbearbeitung in Verbindung. Dementsprechend ist in der Beschreibung und den verschiedenen Ausführungsbeispielen auch grundsätzlich jeweils zumindest eine Drehbearbeitung neben anderen Bearbeitungsarten wie Bohren, Schleifen oder Fräsen enthalten. Beispielsweise wird diesbezüglich auf den Absatz 2 der Beschreibung oder dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 in Verbindung mit den entsprechenden Textstellen in Absatz [0016] verwiesen.

Gemäß Merkmale b und d soll die Arbeitsspindeleinheit in mindestens zwei Achsrichtungen verfahrbar sein und die Werkstücke in einer Abholstation von einer Transporteinrichtung abholen sowie die Werkstücke nach erfolgter Bearbeitung wieder auf die Transporteinrichtung ablegen.

Gemäß Merkmal c werden die Werkstücke zur Bearbeitung wenigstens zwei Bearbeitungsstationen zugeführt, deren Wirkbereiche sich überdecken. Hinsichtlich des Sinngehalts des Merkmals, dass sich die Wirkbereiche der Bearbeitungsstationen überdecken, ist auf die Absätze [0009] oder [0020] der Streitpatentschrift hinzuweisen. Demnach überdecken sich die Wirkbereiche der Bearbeitungsstationen, wenn die Bearbeitungsstationen unmittelbar nebeneinander angeordnet sind, so dass unter Umständen (unbeabsichtigte) Kollisionen des Werkzeugs mit dem Futter oder dem Werkstück stattfinden (Absatz [0020]), sofern nicht weitere Maßnahmen, beispielsweise ein Verfahren einer Bearbeitungsstation, getroffen werden. Weiterhin sollen gemäß erstem kennzeichnenden Merkmal mindestens zwei der Bearbeitungsstationen in Richtung der Z-Achse angeordnet sein, so dass das Werkstück durch alleiniges Verfahren des Spindelstocks entlang der Z-Richtung von einer Bearbeitungsstation zur nächsten transportiert werden kann, wodurch gemäß den Ausführungen in Absatz [0009] der Arbeitsraum verkleinert wird und sich – weil eben nicht der gesamte Kreuzschlitten bewegt werden muss - deutlich kürzere Transportwege und somit verkürzte Taktzeiten ergeben. Aus der zeichnerischen Darstellung in den Figuren 1 und 2, insbesondere an dem Abstand in X-Richtung zwischen Werkstück und Drehwerkzeug, erkennt der Fachmann, dass der Ausdruck „alleiniges Verfahren des Spindelstocks“ im letzten Merkmal des Kennzeichenteils beim Streitpatentgegenstand offensichtlich auch geringfügige Bewegungen in X- oder Y-Richtung zum Anstellen und/oder Zustellen erlaube, da sonst eine Drehbearbeitung beim Ausführungsbeispiel ganz offensichtlich nicht möglich wäre.

Die Z-Achse ist gemäß Streitpatentschrift diejenige Achse, um die die Arbeitsspindeleinheit, die das Werkstück aufnimmt, drehen kann.

6. Die Neuheit der zweifellos gewerblich anwendbaren Werkzeugmaschine des Patentanspruchs 1 ist gegeben. Als nächstliegenden Stand der Technik sieht der Senat die vorbenutzte Werkzeugmaschine vom Typ E… CNC 1001, Fertigungsmodul FM 3+X, welche bereits vor dem Anmeldetag des Streitpatents zumindest an die F… AG in W… verkauft worden war.

Die gegenständliche Gestaltung und die Wirkungsweise dieser Werkzeugmaschine sowie deren Verkauf und Auslieferung waren Gegenstand der gemäß Beweisbeschluss vom 22. Januar 2008 in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Befragung des Zeugen D…, wozu im Einzelnen auf das Protokoll vom 28. Februar 2008 verwiesen wird.

Wie der Zeuge D… ausgesagt hat, sei er als Teamleiter bei der Firma E1… KG für die auftragsbezogene Konstruktion des Baues u. a. von zwei Werkzeugmaschinen vom Typ E… CNC 1001, Ferti gungsmodul FM 3+X, welche entsprechend den Lieferscheinen Nr. 00696 und 00697 (Anlage 1) am 27. Februar 2001 an die F… AG in W… geliefert worden sind, betraut gewesen. Bei diesen Werkzeugmaschinen habe es sich um Standardmaschinen der Fa. E1…, wie sie auch dem eingereichten Prospekt nach Anlage 2 mit Ausnahme der Werkstückzuführung entsprächen, gehandelt. Derartige Werkzeugmaschinen seien üblicherweise an die Kundenwünsche angepasst worden, wozu beispielsweise verschiedene Zuführeinrichtungen mit werkstückspezifischen Paletten, eine unterschiedliche Art und Anzahl von Werkzeugen und Werkzeugaufnahmen gehörten.

Das an Ford gelieferte Fertigungsmodul sei nach Bekunden des Zeugen mit einer Zuführeinrichtung versehen gewesen, welche die Werkstücke über eine Linear- und Schwenkbewegung direkt in den Arbeitsraum der Werkzeugmaschine transportiert habe. Ein Stößel (rotary CNC-table) mit einer Spanneinrichtung (Spreizdorne) sei in einer horizontalen Ebene X-Y sowie entlang der Z-Achse verfahrbar gewesen. Dies ergebe sich auch aus dem Prospekt nach Anlage 2 auf der handschriftlich nummerierten Seite 7 (Bild oben links, sowie Skizze unten). Weiterhin sei der Stößel (rotary CNC-table) in der C-Achse drehbar um die Z-Achse gelagert gewesen. Rechts und links des Stößels (rotary CNC-table) seien mehrere unterschiedliche Bearbeitungsstationen übereinander und teilweise auch hintereinander angeordnet gewesen. Der Stößel (rotary CNC-table) sei für den Transport der Werkstücke von und zu der Zuführeinrichtung und den Bearbeitungsstationen zuständig gewesen. Der Zeuge hat dazu eine Fotographie der an Ford gelieferten Werkzeugmaschine 59.01/0060 für OP20, die nach Bekunden des Zeugen einen Teil des Arbeitsbereichs dieser gelieferten Werkzeugmaschine zeige, überreicht. Deutlich erkennbar sind auf diesem Foto übereinander liegende (Y-Richtung nach Prospekt) sowie auch in Z-Richtung nebeneinander liegende, unterschiedlich gestaltete Bearbeitungsstationen. Nach Bekunden des Zeugen habe die Werkzeugmaschine folgenden Ablauf durchfahren:

Nach manuellem Befüllen seien die Werkstücke mittels einer Zuführeinrichtung in den Arbeitsraum über eine Linear- und Schwenkbewegung transportiert worden, der Stößel (rotary CNC-table), der eine Spanneinrichtung aufgewiesen habe, habe ein gerade bearbeitetes Werkstück an eine leere Werkstückaufnahme der Zuführeinrichtung abgegeben und ein daneben liegendes zu bearbeitendes Werkstück aufgegriffen. Anschließend sei dieses Werkstück mehreren Bearbeitungsstationen zugeführt worden, wozu auch zwei Bearbeitungsstationen für die Mittelbohrung des zu bearbeitenden Schwenklagers gehört hätten, die in Richtung der Z-Achse nebeneinander liegend angeordnet gewesen seien. Weil beide in Z-Richtung nebeneinander liegenden Bearbeitungsstationen einen Abstand von 160 mm gehabt hätten, seien die Werkzeuge unterschiedlich lang gewesen, um Kollisionen mit der Aufnahme oder mit dem Werkstück zu vermeiden.

Die maximal mögliche Drehzahl des Stößels (rotary CNC-table) habe 60 Umdrehungen pro Minute betragen, dies sei auch dem Prospekt der Anlage 2 zu entnehmen. Aus diesem Grund sei, nach Bekunden des Zeugen, die gelieferte Werkzeugmaschine FM 3+X nicht dafür geeignet und auch nicht dafür vorgesehen gewesen, eine Drehbearbeitung durchzuführen.

Zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen oder an seiner Glaubwürdigkeit besteht nach der Überzeugung des Senats kein Anlass. Der Vortrag des Zeugen D… war sachlich und ansonsten widerspruchsfrei und schlüssig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelte es sich bei dieser an die Firma F… AG gelieferten Werkzeugmaschine 59.01/0060 für OP20 somit um eine Werkzeugmaschine, zum Bearbeiten von Werkstücken (Schwenklager) mit einem motorisch angetriebenen Stößel (rotary CNCtable) mit Spanneinrichtung, der in mindestens zwei Achsrichtungen verfahrbar ist, wobei die Spanneinrichtung des Stößels (rotary CNC-table) die Werkstücke (Schwenklager) von einer bestimmten Position einer Transporteinrichtung (Zuführeinrichtung) abholt, die Werkstücke (Schwenklager) wenigstens zwei Bearbeitungsstationen, zur Bearbeitung zuführt, die Werkstücke (Schwenklager) nach erfolgter Bearbeitung wieder auf die Transporteinrichtung (Zuführeinrichtung) ablegt, wobei, mindestens zwei der Bearbeitungsstationen in Richtung derjenigen Achse angeordnet sind, um die der Stößel (rotary CNC-table), der das Werkstück aufnimmt (entspricht der Z-Achse nach dem Streitpatent), drehen kann und das Werkstück (Schwenklager), ähnlich wie es beim Streitpatentgegenstand der Fall ist, durch alleiniges Verfahren des Stößels (rotary CNC-table) mit Spanneinrichtung entlang der Z-Richtung von einer Bearbeitungsstation zumindest unmittelbar vor die nächste Bearbeitungsstation transportiert werden kann, so dass anschließend nur noch geringfügige Zuführ- oder Zustellbewegungen erforderlich sind.

Weil die beiden gelieferten Werkzeugmaschinen nach dem ausdrücklichem Bekunden des Zeugen (Seite 6 des Protokolls) einen mit maximal 60 Umdrehungen pro Minute drehenden Stößel (rotary CNC-table) aufweisen, welcher der Einstellung der richtigen Drehpositionierung dient, haben diese vorbenutzten Werkzeugmaschinen keine (schnell drehende) Arbeitsspindeleinheit, bestehend aus Spindelstock und Motorspindel im Sinne des Streitpatents, welche zum Durchführen einer Drehbearbeitung geeignet ist und dazu – wie der Fachmann weiß - aufgrund der andersartigen dynamischen Belastung auch unterschiedlich gelagert sein muss. Daher ist der Streitpatentgegenstand neu gegenüber den vorbenutzten Werkzeugmaschinen „FM 3+X“.

Die DE 42 12 175 C2 zeigt eine Werkzeugmaschine mit mehreren nebeneinander angeordneten Bearbeitungsstationen (22, 22’). Darüber hinaus ist zudem eine Förder- und Positioniereinrichtung (16) vorhanden, die ein Werkstück von einer Transporteinrichtung abholen und den Bearbeitungsstationen zuführen kann. Die Förder- und Positioniervorrichtung weist zwar einen drehbaren Drehteller auf, der das Werkstück in die geeignete (Dreh-)Position bringen kann. Eine Arbeitsspindeleinheit, bestehend aus Spindelstock und Motorspindel im Sinne des Streitpatents, die eine Drehbearbeitung ermöglicht, ist in der DE 42 12 175 C2 nicht offenbart. Daher geht die DE 42 12 175 C2 nicht über das hinaus, was aus der offenkundigen Vorbenutung bekannt geworden ist.

7. Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn für die im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmale vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik keine Anregungen. Wie aus den vorstehenden Ausführungen zur Neuheit ersichtlich ist, kann die vorbenutzte Werkzeugmaschine keine Drehbearbeitung durchführen und weist daher auch keine Arbeitsspindeleinheit, bestehend aus Spindelstock und Motorspindel im Sinne des Streitpatents auf. Auf entsprechende Ausführungen in Punkt 6 wird verwiesen. Da die vorbenutzte Werkzeugmaschine aufgrund ihrer Bauart mit dem langsam drehenden Stößel (rotary CNC-table) für andersartige Bearbeitungsvorgänge eingerichtet war, bei denen ausschließlich drehantreibbare Bearbeitungswerkzeuge zum Einsatz kamen, konnte diese Werkzeugmaschine den Fachmann nicht dazu anregen, der vorbenutzten Werkzeugmaschine eine bisher nicht bedachte weitere Bearbeitungsart, nämlich eine Drehbearbeitung mit stehendem Werkzeug und sich drehendem Werkstück hinzuzufügen. Dazu hätte es grundlegender und umfangreicher Konstruktsveränderungen an der vorbenutzten Werkzeugmaschine bedurft, die für den Fachmann abwegig waren.

Dies lässt nach Überzeugung des Senats auf eine erfinderische Tätigkeit schließen. Da auch die DE 42 12 175 C2 nicht über das hinaus geht, was aus der offenkundigen Vorbenutung bekannt geworden ist und insbesondere auch keine Arbeitsspindeleinheit, bestehend aus Spindelstock und Motorspindel im Sinne des Streitpatents zur Durchführung von Drehbearbeitungen, aufweist, kann selbst eine Zusammenschau des Inhalts der DE 42 12 175 C2 mit einer Werkzeugmaschine vom Typ FM 3+X den Fachmann nicht zum Streitpatentgegenstand führen.

Die im Prüfungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften DE 298 15 125 U1, die DE 37 29 162 C2 sowie die DE 42 12 175 C2 liegen weiter ab vom Streitpatentgegenstand und sind in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffen worden. Sie stehen dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patenthindernd entgegen, wie der Senat überprüft hat.

Der entgegengehaltene Stand der Technik konnte somit weder für sich genommen noch in einer Zusammenschau betrachtet dem Fachmann den Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 nahe legen. Dessen Merkmale waren auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar, sondern bedurften darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen.

Einer weiteren Beschränkung durch Aufnahme der Zweckbestimmung für eine Drehbearbeitung, wie es die Einsprechende fordert, bedurfte es nach Überzeugung des Senats nicht, da die geltende Anspruchsfassung mit der Arbeitsspindeleinheit, bestehend aus Spindelstock und Motorspindel die gegenständliche Voraussetzung für eine Werkzeugmaschine schafft, die sie unter anderem für eine Drehbearbeitung geeignet macht.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat daher Bestand.

8. Die Unteransprüche 2 bis 9 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen. Sie haben daher ebenfalls Bestand. Bei dieser Sachlage war das Patent in beschränktem Umfang gemäß Hauptantrag aufrecht zu erhalten.

Bei dieser Sachlage ist über die Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden. Dehne Pagenberg Kuhn Rippel Cl