Rechtsprechung / BPatG / 4. Senat / 2005

BPatG Beschluss vom 10.10.2005 – 4 Ni 25/03

4. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

4 Ni 25/03

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(Aktenzeichen) … B E R I C H T I G U N G S -

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache …

betreffend das deutsche Patent 39 13 109

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 10. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dipl.-Ing. Kuhn und Voit

beschlossen:

Das Urteil vom 2. August 2005 wird dahingehend berichtigt, dass Ziffer 3 des Tenors nunmehr lautet: "Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar."

G r ü n d e

Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 95 Absatz 1 PatG zu berichtigen war. Insoweit liegt auf der Hand, dass der Ausspruch einer vorläufigen Vollstreckbarkeit "in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages" ohne gleichzeitige Anordnung einer Sicherheitsleistung keinen Sinn ergibt.

Winkler Kuhn Voit Pr