Rechtsprechung / BPatG / 4. Senat / 2005
BPatG Beschluss vom 10.10.2005 – 4 Ni 25/03
4. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
4 Ni 25/03
_______________________
(Aktenzeichen) … B E R I C H T I G U N G S -
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache …
betreffend das deutsche Patent 39 13 109
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 10. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dipl.-Ing. Kuhn und Voit
beschlossen:
Das Urteil vom 2. August 2005 wird dahingehend berichtigt, dass Ziffer 3 des Tenors nunmehr lautet: "Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar."
G r ü n d e
Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 95 Absatz 1 PatG zu berichtigen war. Insoweit liegt auf der Hand, dass der Ausspruch einer vorläufigen Vollstreckbarkeit "in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages" ohne gleichzeitige Anordnung einer Sicherheitsleistung keinen Sinn ergibt.
Winkler Kuhn Voit Pr