Rechtsprechung / BPatG / 28. Senat / 2004

BPatG Beschluss vom 09.07.2004 – 28 W (pat) 116/02

28. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 116/02

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(Aktenzeichen) B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 398 57 227 wird der Beschluss vom 31. März 2004 wie folgt berichtigt:

1. Im Rubrum wird der Beschwerdeführer fälschlich als Widersprechender statt als Markeninhaber und die Beschwerdegegnerin als Markeninhaberin statt als Widersprechende bezeichnet. Das Rubrum lautet daher richtig:

In der Beschwerdesache … Markeninhaber und Beschwerdeführer, Widersprechende und Beschwerdegegnerin, 2. Der Tenor muss dementsprechend richtig lauten:

„Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss .... aufgehoben.“ München, den 9. Juli 2004 Bundespatentgericht, 28. Senat Stoppel Paetzold Richterin Schwarz-Angele hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben. Stoppel Bb