Rechtsprechung / BPatG / 5. Senat / 2004
BPatG Beschluss vom 07.04.2004 – 5 W (pat) 441/02
5. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster 297 04 865 hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e
Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juni 2002 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem der Beschwerdegegner einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO § 515 Abs 3).
Goebel Bork Bülskämper Pr