Rechtsprechung / BPatG / 34. Senat / 2003
BPatG Beschluss vom 20.11.2003 – 34 W (pat) 18/02
34. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 199 25 157.6-22 …
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. November 2003 durch den Richter Dr.-Ing. Barton als Vorsitzendem und die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders zu 1 wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse B 65G - vom 26. November 2001 aufgehoben. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit dem angefochtenen Beschluß die Anmeldung zurückgewiesen, weil die Anmelder keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten benannt hatten. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders zu 1. Der Anmelder zu 1 beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Der Anmelder zu 2 stellt nach einem rechtlichen Hinweis des Senats dem Anmelder zu 1 anheim, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und betrachtet die Angelegenheit für abgeschlossen. Der Anmelder zu 1 benennt als gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte die Patentanwälte Dr. H… & T…. Diese erklären mit Schriftsatz vom 5. November 2003, eingegangen am 6. November 2003 ihre Bereitschaft dazu.
II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluß war aufzuheben nachdem nunmehr wirksam ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt benannt ist. Nach der Rechtsprechung des Senats BlPMZ 1999, 44 kann ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter, wenn sonst die Zurückweisung der Anmeldung droht, im Weg der sogenannten Notgeschäftsführung von einem der beiden in Rechtsgemeinschaft stehenden Anmelder auch ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Anmelders benannt werden. Das ist hier wirksam mit Schriftsatz des Vertreters des Anmelders zu 1 vom 10. November 2003 geschehen.
Die Zurückverweisung beruht auf PatG § 79 Abs 3 Nr 1. Dr. Barton Hövelmann Dr. Frowein Ihsen Bb