Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2003

BPatG Beschluss vom 23.09.2003 – 6 W (pat) 703/02

6. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 23. September 2003 …

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache …

betreffend das Patent 196 06 348

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke und der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling beschlossen.

Das Patent Nr. 196 06 348 wird widerrufen.

G r ü n d e

I Gegen das Patent 196 06 348, für das die Priorität der Anmeldung 195 11 967.3 vom 31. März 1995 in Anspruch genommen worden ist und dessen Erteilung am 13. August 1998 veröffentlicht wurde, ist am 13. November 1998 Einspruch erhoben worden. Der Patentanspruch 1 gemäß Patentschrift hat folgenden Wortlaut:

„Membranfederkupplung, insbesondere für Kraftfahrzeuge, mit einem Kupplungsgehäuse, einer Anpreßplatte zur Übertragung des Anpreßdruckes auf Reibbelag und einer Membranfeder, dadurch gekennzeichnet, daß im Kontaktbereich zwischen der Membranfeder (3) und der Anpreßplatte (4) Mittel (1) aus metallischen Werkstoffen, welche einen deutlich höheren Wärmeleitwiderstand als die Anpreßplatte (4) und/oder die Membranfeder (3) haben, zur Verminderung einer Wärmeübertragung vorgesehen sind.“ Dieser Gegenstand ist nach Ansicht der Einsprechenden nicht patentfähig, und sie verweist dazu auf folgende Druckschriften:

DE-OS 28 53 298 DE-GM 1 948 990 Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 13. Auflage, 1974, Springer-Verlag, Seiten 557, 594, 600 US-PS 2 190 874 JP 55-145726 JP 2-69127 JP 64-729. Insbesondere vertritt sie die Auffassung, dass der Patentgegenstand gegenüber der DE-OS 28 53 298 oder dem DE-GM 1 948 990 nicht mehr neu sei bzw zumindest durch den genannten Stand der Technik nahegelegt werde. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, den Einspruch zurückzuweisen und das Patent mit den erteilten Unterlagen zu bestätigen. Sie ist der Ansicht, dass der Gegenstand nach Patentanspruch 1 wegen des Fehlens einer identischen vorbekannten Lehre neu sei und sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem genannten Stand der Technik ergebe. Mit Schreiben vom 18. März 2002 (eingegangen am 20. März 2002) hat die Patentinhaberin beantragt, dass das Bundespatentgericht über den Einspruch entscheiden soll. Am 10. Juni 2002 hat die Patentinhaberin die Teilung des Patents beantragt, die zur Trennanmeldung 196 55 264.8 führte. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Akte verwiesen.

II

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 2 PatG in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art 7 durch den Beschwerdesenat zu entscheiden.

2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben worden. Er ist auch hinreichend substantiiert und somit auch insoweit zulässig.

3. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig. Er ist gegenüber der DE-OS 28 53 298 nicht mehr neu, da der Fachmann – ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Kupplungen insbesondere für Kraftfahrzeuge – dieser Druckschrift eine dem Streitpatent identische Ausführung zu entnehmen vermag.

Aus der DE-OS 28 53 298 ist eine Membranfederkupplung insbesondere für Kraftfahrzeuge bekannt, die ein Kupplungsgehäuse und eine Anpreßplatte zur Übertragung des Anpreßdruckes auf den Reibbelag sowie eine Membranfeder umfaßt. Darüber hinaus sind dort im Kontaktbereich zwischen der Membranfeder und der Anpreßplatte Mittel aus metallischen Werkstoffen vorgesehen, die einen deutlich höheren Wärmeleitwiderstand als die Anpreßplatte haben. Denn in der DE-OS 28 53 298 wird eine Ausführungsform beschrieben, bei der die Anpreßplatte aus Aluminium besteht (vgl S 6 Abs 3) und zwischen Reibfläche bzw Anpreßplatte und Membranfederauflage ein Verbindungsglied (Bolzen 91) aus einem Metall vorgesehen ist (vgl S 7 Abs 4, Fig 1 Bezugszeichen 91). Als metallischer Werkstoff ist in diesem Zusammenhang Invarstahl, ein Stahl mit hohem Nickelanteil, genannt, dessen Wärmeleitfähigkeit, wie der Fachmann weiß oder aus Dubbel, dem Taschenbuch für den Maschinenbau, 13. Auflage, 1974, Springer-Verlag, Seiten 557 und 600 zu ersehen ist, wesentlich geringer als die von Aluminium ist (Invarstahl 0,025 cal/cm sec grd, Aluminium 0,53 cal/cm sec grd). Dies bedeutet, daß der Bolzen 91 im Vergleich zu der aus Aluminium bestehenden Anpreßplatte einen deutlich höheren Wärmeleitwiderstand aufweist und dadurch die Wärmeübertragung von der Anpreßplatte auf die Membranfeder vermindert wird. Somit sind mit dieser Ausführung auf jeden Fall sämtliche Merkmale der ersten Lösungsvariante des Patentanspruchs 1 bekannt.

Der Einwand der Patentinhaberin, daß der DE-OS 28 53 298 eine anders gerichtete Aufgabe zugrundeliege und es dort darum gehe, eine schnelle Wärmeableitung aus der Anpreßplatte zu ermöglichen, ohne dass dabei durch eine größere Wärmeausdehnung der Anpreßplatte der axiale Abstützpunkt der Membranfeder an der Anpreßplatte wesentlich verändert werde, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Bei der Neuheitsprüfung ist ausschließlich auf die gegenständlichen bzw technischen Merkmale des Anspruchs, nicht aber auf eine unterschiedliche Aufgabenstellung abzustellen, denn ein in allen Details bekannter Gegenstand kann nicht erneut unter Schutz gestellt werden. Somit kann auch ein bisher nicht erwähnter oder erkannter Effekt die Neuheit nicht begründen, wenn sich dieser bei der vorbekannten Ausführung zwangsläufig ergibt. Dies ist hier der Fall, da mit den Werkstoffen, die in der DE-OS 28 53 298 für die Anpreßplatte und den Bolzen 91 angegeben sind, neben der ausdrücklich genannten Wirkung auch erreicht wird, dass die Wärmeübertragung von der Anpreßplatte auf die Membranfeder bzw die in diesem Kontaktbereich auftretende Wärmebelastung vermindert ist, so dass eine nachteilige Beeinflussung der Membranfeder verhindert wird.

Der Patentanspruch 1 ist somit nicht bestandsfähig. Mit dem Anspruch 1 fallen auch die auf diesen zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 6. Dr. Lischke Dr. Schmitt Schmidt-Kolb Sperling Cl