Rechtsprechung / BPatG / 32. Senat / 2003

BPatG Berichtigungsbeschluss vom 11.08.2003 – 32 W (pat) 7/02

32. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 7/02

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(Aktenzeichen) B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 399 07 021 (hier: Berichtigung des Beschlusses vom 19. März 2003)

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. August 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk

beschlossen:

1. Der Beschluss vom 19. März 2003 wird in Ziffer I. der Gründe auf S. 3 dahingehend berichtigt, dass es anstatt twin star twin gourmet twin sharp twin twin-l twin-lissy twin starpocket richtig lautet:

TWINSTAR TWIN Gourmet TWINSHARP TWIN TWIN-L TWIN-Lissi TWINSTAR Pocket.

2. Der Beschluss vom 19. März 2003 wird in Ziffer II. der Gründe auf S. 6 dahingehend berichtigt, dass es anstatt "Aus der eidesstattlichen Versicherung einer Sachbearbeiterin der Rechtsabteilung der Widersprechenden ergibt sich, dass in den Jahren 1998 bis 1999, die beide Benutzungszeiträume abdekken, mit TWIN Küchenscheren, Hobbyscheren, Büroscheren und Küchenscheren und Taschenmesser, in Produktkatalogen gekennzeichnet waren." richtig lautet:

"Aus der eidesstattlichen Versicherung einer Sachbearbeiterin der Rechtsabteilung der Widersprechenden ergibt sich, dass in den Jahren 1998 bis 1999, die beide Benutzungszeiträume abdekken, mit TWIN Küchenscheren, Hobbyscheren, Büroscheren und Taschenmesser, in Produktkatalogen gekennzeichnet waren."

G r ü n d e

Es handelt sich jeweils um einen Schreibfehler, der nach § 80 Abs. 1 MarkenG zu berichtigen ist. Winkler Viereck Sekretaruk Fa