Rechtsprechung / BPatG / 7. Senat / 2002
BPatG Beschluss vom 24.04.2002 – 7 W (pat) 35/98
7. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 41 16 647 … …
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. April 2002 unter Mitwirkung von Dipl.-Ing. Köhn als Vorsitzendem sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Hochmuth und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden II wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
Die Einsprechende II hat gegen den Beschluß der Patentabteilung 25 vom 21. Januar 1998, mit dem das Patent der Patentinhaberin beschränkt aufrechterhalten wurde, Beschwerde erhoben. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2002 hat die Beschwerdeführerin ihren Einspruch zurückgenommen.
Die Beschwerde der Einsprechenden war als unzulässig zu verwerfen. Mit der Rücknahme des Einspruchs endet die Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden, da hierfür das Vorliegen eines wirksamen Einspruchs unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung ist. Die Beendigung der Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden macht nach ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (Schulte PatG 6. Aufl § 73 Rdn 213; BPatGE 29, 92, 234) ihre Beschwerde unzulässig. Köhn Eberhard Hochmuth Frühauf Hu