Rechtsprechung / BPatG / 5. Senat / 2001
BPatG Beschluss vom 29.06.2001 – 5 W (pat) 428/99
5. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 428/99
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(Aktenzeichen) … ua. ./. …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache wird der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren auf 250 000,- DM festgesetzt.
G r ü n d e
Der festgesetzte Gegenstandswert orientiert sich an dem Streitwert, wie er nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beschwerdeführer für das dem Löschungsverfahren zugrunde liegende Hauptsach-Verletzungsverfahren gegolten hat. Soweit der Beschwerdegegner demgegenüber einen Gegenstandswert von 500 000,- DM geltend macht, gibt die von ihm auf gerichtliche Aufforderung hierfür gegebene Begründung keinen Anlaß, von dem Wert von 250 000,- DM abzuwei- chen. Der von ihm zur Begründung vorgetragene Verkauf von 30 nach dem gebrauchsmustergemäßen Bausatzprinzip gestalteten Häusern mit einem durchschnittlichen Wert von je 550 000,- DM läßt nicht erkennen, warum hieraus der Wert des unter Schutz gestellten Bausatzes mit mehr als 250 000,- DM, und zwar mit 500 000,- DM, abzuleiten ist.
München, den 29. Juni 2001 Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat Goebel Dr. Huber Gießen Ko