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# BPatG, Beschluss vom 29.06.2001 – 5 W (pat) 428/99

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 428/99

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(Aktenzeichen) … ua. ./. …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache wird der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren auf 250 000,- DM festgesetzt.

G r ü n d e

Der festgesetzte Gegenstandswert orientiert sich an dem Streitwert, wie er nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beschwerdeführer für das dem Löschungsverfahren zugrunde liegende Hauptsach-Verletzungsverfahren gegolten hat. Soweit der Beschwerdegegner demgegenüber einen Gegenstandswert von 500 000,- DM geltend macht, gibt die von ihm auf gerichtliche Aufforderung hierfür gegebene Begründung keinen Anlaß, von dem Wert von 250 000,- DM abzuwei- chen. Der von ihm zur Begründung vorgetragene Verkauf von 30 nach dem gebrauchsmustergemäßen Bausatzprinzip gestalteten Häusern mit einem durchschnittlichen Wert von je 550 000,- DM läßt nicht erkennen, warum hieraus der Wert des unter Schutz gestellten Bausatzes mit mehr als 250 000,- DM, und zwar mit 500 000,- DM, abzuleiten ist.

München, den 29. Juni 2001 Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat Goebel Dr. Huber Gießen Ko

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 29.06.2001 – 5 W (pat) 428/99

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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