Rechtsprechung / BPatG / 30. Senat / 2001
BPatG Beschluss vom 18.06.2001 – 30 W (pat) 7/01
30. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die Markenanmeldung P 45 169/5 Wz
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 5 – vom 8. August 2000 aufgehoben, soweit der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 480 558 die Eintragung versagt worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 8. August 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 5 – ua die Gefahr von Verwechslungen der angemeldeten Marke mit der Widerspruchsmarke festgestellt und der angemeldeten Marke die Eintragung versagt. Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß war daher insoweit aufzuheben. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Buchetmann Voit Schwarz-Angele Hu/Ja