Rechtsprechung / BPatG / 10. Senat / 2001
BPatG Beschluss vom 26.03.2001 – 10 W (pat) 48/00
10. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Geschmacksmusteranmeldungen M 98 02 172.9 u.a.
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. März 2001 durch den Voesitzenden Richter Bühring sowie die Richterinnen Dr. Schermer und Schuster
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders gegen die Bescheide des Musterregisters vom 10. April 2000 und vom 14. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I. Dem Anmelder ist durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 19. April 1999 (4 W (pat) 702/99) für die vorliegende und zahlreiche weitere, insgesamt 43 Geschmacksmusteranmeldungen Verfahrenskostenhilfe gegen Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 90,00 DM bewilligt worden.
Mit Bescheid vom 10. April 2000 hat das Patentamt dem Anmelder die Eintragungsurkunden für diese Anmeldungen übersandt und ihn aufgefordert, mit der in dem genannten Beschluss des Bundespatentgerichts angeordneten Ratenzahlung zu beginnen. Der Anmelder hat für diese Anmeldungen – ausgenommen die Anmeldungen M9803146.5, M9803932.6 und M9803933.4 – die Aufschiebung der Bildbekanntmachung gem. § 8b Abs 1 GeschmMG beantragt. Für diese Anmeldungen teilte das Musterregister dem Anmelder mit Bescheid vom 14. Juni 2000 die Schutzdauer mit und forderte ihn auf, für die betroffenen Anmeldungen die Erstreckungsgebühr einschließlich des tariflichen Zuschlags in Höhe von insgesamt 600,00 DM innerhalb von vier Monaten nach Zustellung zu bezahlen. Gegen diese Bescheide wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde vom 22. Juni 2000. Er rügt "wiederholte Unregelmäßigkeiten in Sachen der bereits gerichtlich genehmigten Geschmacksmustereintragungen", insbesondere verschiedene Zeitangaben in den Bescheiden des Patentamts vom 10. April und 14. Juni 2000. Er "bittet sicherzustellen, dass dergleichen Überbürokratisierungen gegebenenfalls künftig unterlassen werden". Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 22. Juni 2000 verwiesen. Der Anmelder beantragt sinngemäß, die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
II. Die Beschwerde gegen die Bescheide vom 10. April 2000 und 14. Juni 2000 ist unstatthaft und damit unzulässig. Gemäß § 10a Abs 1 GeschmMG iVm § 73 Abs 2 PatG findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht gegen die Beschlüsse des Musterregisters statt. Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Beschwerde ist damit das Vorliegen einer beschwerdefähigen Entscheidung. Dabei kommt es auf den materiellen Gehalt der Entscheidung an, nicht auf die Bezeichnung oder äußere Form. Ein Beschluss im Sinne der genannten Bestimmungen ist danach eine Entscheidung, durch die eine abschließende Regelung erfolgt, die die Rechte eines Beteiligten berühren kann (vgl. Busse, PatG, 5. Aufl, § 73 Rdn 14, 18, 20 mwNachw). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. In dem Bescheid des Musterregisters vom 10. April 2000 hat das Patentamt den Anmelder aufgefordert, mit der Ratenzahlung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zu beginnen. Dieser Bescheid enthält damit keine den Anmelder in seinen Rechten betreffende Regelung, sondern nur die Aufforderung, eine Entscheidung des Bundespatentgerichts umzusetzen. Als bloßer Hinweis aber ist der Bescheid insoweit nicht anfechtbar (vgl. Busse, PatG,
5. Aufl., § 73 Rdnr. 40; § 17 Rdnr. 76, 77. Das gleiche gilt für den Bescheid vom 14. Juni 2000. Durch diesen Bescheid, mit dem das Musterregister die Frist zur Zahlung der Erstreckungsgebühr abweichend von der gesetzlichen Vorschrift des § 8b Abs. 2 S. 2 und 3 GeschmMG regelt, hat der Anmelder Hinweise zur Dauer der Schutzfrist, zur Höhe und Zahlungsfrist für die Erstreckungsgebühr und Rechtsauskunft zu einzelnen Regelungen der Verfahrenskostenhilfe erhalten. Das Patentamt hat dabei zum Ausdruck gebracht, dass es durch den Bescheid eine Entscheidung im Sinne eines Beschlusses nicht treffen wollte. Es hat zum Punkt "Verfahrenskostenhilfe" den Anmelder ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Fall der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für die Erstreckungsgebühr den Antrag durch einen beschwerdefähigen Beschluss erst noch zurückweisen werde.
Auch aus dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, inwieweit sich der Anmelder durch die genannten Bescheide beschwert fühlt, geschweige denn beschwert ist. Er weist lediglich auf angebliche Unstimmigkeiten bei Daten hin und bittet in Zukunft um ein geordnetes Verfahren. Dies allein reicht nicht aus, um einen ihn betreffenden Entscheidungs- bzw. Regelungsgehalt der genannten Beschlüsse darzulegen. Bühring Dr. Schermer Schuster Mü/Ja