Rechtsprechung / BPatG / 5. Senat / 2000

BPatG Beschluss vom 13.12.2000 – 5 W (pat) 431/99

5. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend das Gebrauchsmuster 295 14 478 hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der Richter Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Sperling

beschlossen:

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts vom 23. Februar 1999 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem die Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO § 515 Abs 3). Goebel Riegler Sperling Pr