Rechtsprechung / BPatG / 5. Senat / 2000
BPatG Beschluss vom 13.12.2000 – 5 W (pat) 431/99
5. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend das Gebrauchsmuster 295 14 478 hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der Richter Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Sperling
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts vom 23. Februar 1999 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem die Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO § 515 Abs 3). Goebel Riegler Sperling Pr