Rechtsprechung / BPatG / 10. Senat / 2000
BPatG Beschluss vom 06.11.2000 – 10 W (pat) 115/99
10. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10 W (pat) 115/99
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(Aktenzeichen) …
betreffend die Patentanmeldung 198 47 174.2 wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring sowie die Richterinnen Dr. Schermer und Schuster
beschlossen:
Der Beschluß vom 3. Juli 2000 wird im Rubrum dahingehend berichtigt, daß die Patentanmeldung das Aktenzeichen 198 47 174.2 trägt.
G r ü n d e
In dem Beschluß vom 3. Juli 2000 wurde das Aktenzeichen der Patentanmeldung, das richtigerweise 198°47 174.2 lautet, infolge eines Schreibversehens mit 198 47 154.2 angegeben. Diese offenbare Unrichtigkeit war durch Beschluß zu berichtigen (§ 95 Abs 1 PatG). Bühring Dr. Schermer Schuster br/be