Rechtsprechung / BPatG / 8. Senat / 2000
BPatG Beschluss vom 17.05.2000 – 8 W (pat) 48/98
8. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 39 43 265
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Kowalski sowie die Richter Dr. C. Maier, Dipl.-Ing. Dehne und Gutermuth
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
Die Einsprechende hat gegen die Aufrechterhaltung des Streitpatents durch den Beschluß der Patentabteilung 16 vom 7. Mai 1998 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und die Beschwerdegebühr fristgemäß entrichtet. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2000 hat sie den Einspruch zurückgenommen. Hierdurch wurde durch Wegfall der Einsprechendenstellung der Beschwerdeführerin ihre zunächst zulässige Beschwerde nachträglich unzulässig (vgl Busse, PatG, 5. Auflage, § 59 Rdn 184; BGH BlPMZ 1970, 161 (162) - Appreturmittel; BPatGE 29, 234), wobei aber keine Beendigung des Beschwerdeverfahrens eintrat, sondern die Beschwerde im Beschlußwege gemäß § 79 Abs 2 Satz 1 PatG als unzulässig zu verwerfen war (BPatGE aaO S 235).
Kowalski Dr. Maier Dehne Gutermuth Cl