Rechtsprechung / BPatG / 5. Senat / 2000
BPatG Beschluss vom 06.04.2000 – 5 W (pat) 406/99
5. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend das Gebrauchsmuster 295 00 535
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
Der Beschwerdeführer hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts vom 11. Dezember 1997 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem der Beschwerdegegner einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO § 515 Abs 3).
Goebel Dr. Pösentrup Frühauf Pr/be